Im Juni 2016 hat unser Versorger per Schreiben und per öffentlicher Bekanntmachung in einem Anzeigerblatt den Vertrag dahingehend einseitig geändert, dass die vereinbarte Preisänderungsklausel durch eine neue Klausel ersetzt wurde. Die Fa. berief sich dabei auf § 4 Abs. 2 ABVFernwärmeV, derzufolge eine solche einseitige Änderung möglich wäre.
Allerdings enthält der zwischen dem Lieferanten und uns bestehende Vertrag eine Klausel darüber, wie Änderungen sowohl der in die Preisberechnung eingehenden Werte als auch der Klausel vorgenommen werden muss, dass nämlich „jeder Vertragspartner“ „in Abständen von drei Jahren“ „verlangen“ könne, „dass die Angemessenheit der Preise und Preisänderungsklauseln überprüft und – falls Preisverzerrungen eingetreten sind ·für die Zukunft geändert werden“ (§ 4 [8] des Vertrages). Eine Loyalitätsklausel besagt zudem, dass bei Unwirksamwerden von Bestandteilen des Vertrages „diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden“ soll, „wobei auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.“ [§ 5 des Vertrages].
Die Änderung der Preisänderungsklausel beruht nun auf einer aktuellen Rechtsprechung, welche aus rechtssicherheitsgründen komplexere Klauseln verlangte. Gegen die Einführung einer solchen neuen Klausel und auch die vorgeschlagene Form ist allerdings nichts grundsätzliches einzuwenden.
Allerdings bedeutet die konkrete Ausgestaltung der neuen Klausel durch den Versorger insofern eine Schlechterstellung unsererseits – und damit eine Nichtbeachtung der Bestimmung in § 5 des Vertrages – als durch sie die Relation zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Preisbestandteilen ohne gegenseitige Interessenabwägung zugunsten letzterer verschoben und somit unsere Möglichkeiten der Beeinflussung der Kosten durch Verbrauchsveränderung beeinträchtigt werden. Zudem hat die Fa. Hansewerk Natur mehrere (damals) nicht begründete und nicht hergeleitete Faktoren in die Formel eingebaut, auf deren Bemessung wir ebenfalls keinerlei Einfluss hatten.
Insofern sich der Versorger darauf beruft, §4 Abs 2 ABVFernwärmeV ermächtige zur einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel, ist u.E. dem entgegen zu halten, dass sich die genannte Bestimmung auf Allgemeine Versorgungsbedingungen bezieht, nicht aber auf vertraglich explizit vereinbarte Klauseln. Unser Vertrag enthält aber in § 1 die Bestimmung, dass bei „Widersprüchen [...] die Bestandteile dieses Vertrages vor denen der allgemeinen Bedingungen den Vorrang“ haben.“ Auch daher hätte u.E. die Veränderung der Preisgleitklausel im vom Vertrag vorgeschriebenen Weg des „Verlangens“ und der Abwägung der gegenseitigen Interessen erfolgen müssen, wobei der Versorger die neue Grundformel hätte verlangen können, aber die Justierung von Grund- und Arbeitspreis über die Bezifferung der Faktoren per Interessenabwägung hätte stattfinden müssen.
Hinzu kommt, dass der Versorger gleichzeitig auf dem Wege der (u.E. rechtswidrigen) einseitigen Änderung der Preisgleitklausel mittels §4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Klausel eingefügt hat, derzufolge „sich die Vertragspartner darüber einig“ seien, „dass HanseWerk Natur eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vornehmen darf“, die „die der Preisanpassung zugrundeliegenden Faktoren als Maßstab ungeeignet werden oder nicht mehr feststellbar sein.“
Wir haben dieser neuen Regelung daher umgehend und ausdrücklich widersprochen, nicht nur, weil damit einseitig die Verpflichtung zur Abwägung der gegenseitigen Interessen gem. § 5 unseres Vertrages einseitig aufgehoben und durch eine einseitige Orientierung am wirtschaftlichen Erfolg des Versorgers ersetzt wird, sondern insbesondere auch, weil die Fa. damit einseitig und ohne Zustimmung eine Regelung vorzugeben versucht, in der von gegenseitiger Einigkeit der Vertragspartner die Rede ist. Selbst bei Nichtvorliegen eines vorrangigen zweiseitigen Vertrages dürfte in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in keinem Falle eine Ermächtigung zu erkennen sein, über die Änderung der einzelnen Formeln hinaus Verfahrensregelungen für zukünftige Änderungen mit Erlaubnis einseitiger Interessenbevorzugung und unter Behauptung zweiseitiger Einigung in bestehende Verträge hineinzuschreiben. Wir fragen uns, ob solche Versuche aufgrund ihrer etwaigen Folgewirkungen nicht gar als sittenwidrig zu werten sind.