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Gas Nachzahlung für 5 Jahre

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bolli:

--- Zitat von: Didakt am 06. Januar 2018, 12:41:38 ---Teile der Forderung könnten verjährt sein. Es kommt darauf an, wann die Leistungen erbracht wurden und ob Forderungen bereits beglichen worden sind.

--- Ende Zitat ---
Das da schon was der Einrede der Verjährung unterliegt halte ich für sehr unwahrscheinlich, da eine solche vom Fälligsein einer Forderung abhängt und nicht unbedingt vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Da der Versorger sich aber erst 2016 gemeldet hat, und auch sonst keine Hinweise auf eine frühere Rechnungstellung und Kenntnisnahme der Nutzung des Anschlusses vorliegen, dürfte eine Verjährung meiner Ansicht nach kaum in Frage kommen. Möglich wäre aus meiner Sicht allenfalls eine Verwirkung gem. § 242 BGB. Aber auch diese halte ich im vorliegenden Fall für eher fraglich. Es kann wohl niemand ernstlich annehmen, dass der Versorger auf sein Geld verzichten möchte.

Didakt:
@ bolli


--- Zitat von: Ihnen u. a. unter Antwort # 5 --- Das da schon was der Einrede der Verjährung unterliegt halte ich für sehr unwahrscheinlich, da eine solche vom Fälligsein einer Forderung abhängt und nicht unbedingt vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. […]
--- Ende Zitat ---

Hier liegt in der Tat ein komplizierter Fall vor. Es wäre ratsam, zur Bewertung einen versierten RA einzu-schalten. Jedenfalls sollte die vermeintliche Schuldnerin nicht mir nichts dir nichts 3.750 € „hinblättern“. Zu hinterfragen wäre z. B. im Gesamtzusammenhang auch die Rolle des Netzbetreibers in dieser Angele-genheit. Auch bei dem liegen m. E. Versäumnisse vor!

Bei näherem Hinsehen teile ich Ihre Einschätzung. Meine Ausführung steht ja auch im Konjunktiv.
Hier greift augenscheinlich (da vermutlich Grundversorgung vorliegt) § 17 der StromGVV, sodass die Verjährungsfrist erst mit der Ausstellung der Abrechnung beginnt.

Die mögliche Verwirkungsfrage ergibt sich – wie von Ihnen gesagt – aus § 242 BGB und greift, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Auch diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Denn:

--- Zitat ---Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.

Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Die Verwirkung setzt also ein Umstandsmoment und ein Zeitmoment voraus (BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02).
Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung län-gere Zeit vergangen ist und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Ver-pflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht. Die Verwirkung setzt also ein Umstands- und ein Zeitmoment voraus.
--- Ende Zitat ---

Den Umstandsmoment zu Gunsten der Schuldnerin begründet darzulegen dürfte nicht ganz einfach sein!

MagicMan:
Termin beim Mieterbund! Kurzfristig beitreten. Meiner Meinung nach gibt es hier gewisse Lücke. Warum meldet sich der Versorger erst jetzt zu diesem Zeitpunkt?

Didakt:

--- Zitat ---Warum meldet sich der Versorger erst jetzt zu diesem Zeitpunkt?
--- Ende Zitat ---

Systemimmanent, aus den Regeln eines Systems entstehend!

Erdferkel:

--- Zitat von: MagicMan am 11. Januar 2018, 11:32:15 ---Termin beim Mieterbund! ... Warum meldet sich der Versorger erst jetzt zu diesem Zeitpunkt?

--- Ende Zitat ---
Prima Tip! Einige Mietervereine beraten nach meinen Infos teilweise auch Nichtmitglieder kostenlos.
Warscheinlich meldet sich der Versorger erst jetzt weil er vorher keine Ahnung von der Nutzung des Anschlusses hatte?
Vieleicht ist dieser Fall gar nicht so kompliziert, kommt auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Wenn Lena1612 das falsch interpretiert hat und es versäumt hat sich anzumelden sehe ich da wenig Chancen um die Zahlung herumzukommen.
Versäumnisse des Netzbetreibers kann ich auch nicht nachvollziehen, aber in der Frage der Anmeldung durch die Verwaltung und damit verbundene Datenweitergabe an EON würde ich weiter nachhaken, das klingt doch merkwürdig. Viel Erfolg!

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