Verjährung? Sehe ich so wie Sie. Siehe auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/versorger-klagt__1741/ Dem Mahnbescheid liegt ein Widerspruchsformular bei. Dieses Formular füllen Sie lediglich aus und senden es sofort (spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang des Mahnbescheids) an das Gericht zurück. Der Einspruch kann, muss aber nicht begründet werden.
Die meisten offenen Forderungen und Rechnungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Nach Eintritt der Verjährung besteht der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zwar fort, jedoch kann er ihn gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Wenn die Forderung an Sie wegen der abgelaufenen Frist also nicht mehr erfüllt werden soll, haben Sie als Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.
Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss von Ihnen mit der Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung ist also die einseitige Erklärung von Ihnen, dass die geforderte Leistung/Bezahlung von Ihnen nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
Nehmen Sie in einem Schreiben an den Gläubiger mit dem Betreff „Einrede der Verjährung“ Bezug auf seine Forderung und dem Hinweis, dass diese bereits verjährt ist und Sie aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB erheben. Bitten Sie mit einer Fristsetzung von 14 Tagen um die schriftliche Bestätigung, dass die Forderung nicht weiter verfolgt und auch keine weiteren Ansprüche daraus mehr gegen Sie begründet werden.