Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnbescheid / Widerspruch  (Gelesen 10479 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Mike03

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Mahnbescheid / Widerspruch
« am: 12. Dezember 2017, 04:30:58 »
Habe einen Mahnbescheid bekommen, in der ein Strom/Energieversorger eine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten hat, welche nun beim Amtsgericht folgenden Antrag stellte.

-Zeitraum der Versorgung: 01/07/12 - 09/05/13
-Rechnungsstellung über die jetzige Hauptforderung war der 18/10/13 ..... (unstrittig & zugestellt)
-Es würden keinerlei Diskussionen/Verhandlungen oder ähnliches geführt, welches eine Hemmung der Verjährungsfrist begründen könnte.


Datum Antragseingang beim Amtsgericht zum Mahnbescheid ist der 30/11/17
Zustellung des Mahnbescheid am 05/12/17

Sehe ich es richtig das diese Forderung verjährt ist??
Aus meiner Sicht:
Beginn der V-Frist ist der 01/01/14
Verjährung also 01/01/17 eingetreten.

Falsch oder sehe ich es richtig??
man wird sich da leicht unsicher und ich möchte weitere Kosten durch einen unnötigen Widerspruch gerne sparen.

Gruß
Mike
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2017, 13:35:25 von Mike03 »

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Mahnbescheid / Widerspruch
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2017, 16:20:37 »
Verjährung? Sehe ich so wie Sie. Siehe auch hier: http://www.energieverbraucher.de/de/versorger-klagt__1741/

Dem Mahnbescheid liegt ein Widerspruchsformular bei. Dieses Formular füllen Sie lediglich aus und senden es sofort (spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang des Mahnbescheids) an das Gericht zurück. Der Einspruch kann, muss aber nicht begründet werden.

Die meisten offenen Forderungen und Rechnungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Nach Eintritt der Verjährung besteht der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zwar fort, jedoch kann er ihn gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Wenn die Forderung an Sie wegen der abgelaufenen Frist also nicht mehr erfüllt werden soll, haben Sie als Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.

Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss von Ihnen mit der Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung ist also die einseitige Erklärung von Ihnen, dass die geforderte Leistung/Bezahlung von Ihnen nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.

Nehmen Sie in einem Schreiben an den Gläubiger mit dem Betreff „Einrede der Verjährung“ Bezug auf seine Forderung und dem Hinweis, dass diese bereits verjährt ist und Sie aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB erheben. Bitten Sie mit einer Fristsetzung von 14 Tagen um die schriftliche Bestätigung, dass die Forderung nicht weiter verfolgt und auch keine weiteren Ansprüche daraus mehr gegen Sie begründet werden.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Mahnbescheid / Widerspruch
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2017, 09:01:45 »
Bitten Sie mit einer Fristsetzung von 14 Tagen um die schriftliche Bestätigung, dass die Forderung nicht weiter verfolgt und auch keine weiteren Ansprüche daraus mehr gegen Sie begründet werden.
Das mit der Fristsetzung kann man zwar machen, sollte sich jedoch nicht wundern, wenn da keine Resonanz erfolgt. Verpflichtet ist der Gläubiger nämlich nicht, eine solche anzugeben. Als Schuldner kann man ansonsten erst wieder REagieren, wenn der Gläubiger mittels Klage doch versucht an sein Geld zu kommen. Mit dem von @Didakt versandten Brief wird er dann allerdings wohl schon in der Klagebegründung darauf eingehen, warum aus seiner Sicht noch keine Verjährung eingetreten ist.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Mahnbescheid / Widerspruch
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2017, 11:25:06 »
Zitat von: bolli in Antwort #2
Das mit der Fristsetzung kann man zwar machen, sollte sich jedoch nicht wundern, wenn da keine Resonanz erfolgt. […]

Man kann/sollte sich darauf einstellen, dass möglicherweise keine Resonanz erfolgt. Aber das ist im Prin-zip „schnuppe“, wenn man vorsorgt. Deshalb ein kleiner Nachtrag zu meinem Beitrag unter Antwort #1:
Man betrachte also die „Einrede der Verjährung“ als „empfangsbedürftige Willenserklärung“ und stelle sicher, dass deren Wirksamkeit durch einen gerichtsfesten Beweis des Zugangs der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers sichergestellt wird. Also Versand per Einschreiben Einwurf, Einschreiben m. Rückschein oder Zustellung durch den GV.

Offline Mike03

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Re: Mahnbescheid / Widerspruch
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2017, 11:53:07 »
Danke für Eure Mühen und Antworten

Widerspruch wurde fristgerecht eingereicht und die Einrede, per Einschreiben mit Rückschein, an den Prozeßbevollmächtigten Anwalt verschickt.

Gruss

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz