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Autor Thema: voltera - Versteckter Verzicht auf Widerrufsrecht?  (Gelesen 7138 mal)

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Offline EviSell

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voltera - Versteckter Verzicht auf Widerrufsrecht?
« am: 18. November 2017, 12:28:29 »
voltera hat beim Ausfüllen des Antrags (sowohl Online-Formular als auch in der PDF zum Ausdrucken) eine Option "Für Eilige".

Der erklärende Infotext in dem Online-Formular (mit der Maus über das Fragezeichen):
Zitat
Sie möchten Ihren Anschluss noch schneller umstellen? Dann beauftragen Sie uns mit der Ausführung Ihres Auftrags schon vor der Widerrufsfrist von 14 Tagen zu beginnen.

Der Text in dem PDF-Antrag ist etwas umfangreicher:
Zitat
Ich habe es eilig und möchte meinen Anschluss noch schneller umstellen. Hiermit beauftrage ich die Energy2day GmbH mit der Ausführung meines Auftrages schon vor Ende der Widerrufsfrist zu beginnen. Mir ist bewusst, dass im Falle des Widerrufs als Ausgleich für den Wert der erbrachten Dienstleistung Wertersatz zu leisten ist.

Hebelt man da als Antragsteller das gesetzliche Widerrufsrecht aus, wenn man da das Häkchen bzw Kreuzchen gesetzt hat?

Solch eine Option habe ich vorher noch nirgends gesehen. Oder gibts auch andere Anbieter, die "für Eilige" sowas anbieten?
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Offline Didakt

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Re: voltera - Versteckter Verzicht auf Widerrufsrecht?
« Antwort #1 am: 19. November 2017, 16:31:48 »
Zitat
voltera hat beim Ausfüllen des Antrags (sowohl Online-Formular als auch in der PDF zum Aus-drucken) eine Option "Für Eilige".[…]

Eine rechtlich höchst fragwürdige, verbraucherfeindliche und deshalb zu missachtende Option. Zudem ein absoluter Quatsch hinsichtlich der Aussage, dadurch den Lieferantenwechsel beschleunigen zu können.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht vor der Energielieferung und nicht, bevor der Versorger den Verbraucher pflichtgemäß über seine Rechte informiert hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).
« Letzte Änderung: 19. November 2017, 16:44:38 von Didakt »

Offline EviSell

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Re: voltera - Versteckter Verzicht auf Widerrufsrecht?
« Antwort #2 am: 21. November 2017, 11:56:48 »

Eine rechtlich höchst fragwürdige, verbraucherfeindliche und deshalb zu missachtende Option. Zudem ein absoluter Quatsch hinsichtlich der Aussage, dadurch den Lieferantenwechsel beschleunigen zu können.

@Didakt,
das sehe ich ähnlich.


Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht vor der Energielieferung und nicht, bevor der Versorger den Verbraucher pflichtgemäß über seine Rechte informiert hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).

In der Widerrufsbelehrung in den AGB (Strom bzw. Gas) der Energy2Day findet sich auch etwas dazu:

Zitat
...
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas]während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Lieferung von Strom [Anm. bzw Gas] im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrags vorgesehenen Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas] entspricht.
...

http://voltera.de/allgemeines/agb/

Da die E2d üblicherweise für ihre Vertriebsnamen einheitliche AGB verwendet, findet sich diese Passage der Widerrufsbelehrung möglicherweise auch bei den anderen, also nicht nur voltera.

Das brisante dabei ist, dass man beim Ausfüllen des Onlineformulars keine Kopie hat, und man genau auf die Vertragsbestätigung achten muss, ob die Option aktiviert übergeben wurde bzw. welche Information dazu gespeichert wurde, also auch Vertragsbestandteil wurde.

Übrigens, die AGB, welche über das zentrale Link abgerufen werden können, haben einen älteren Versionsstand, als die in dem PDF-Antrag.

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Offline Didakt

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Re: voltera - Versteckter Verzicht auf Widerrufsrecht?
« Antwort #3 am: 21. November 2017, 17:44:21 »
Zitat von: EviSell am Heute um 11:56:48 »
In der Widerrufsbelehrung in den AGB (Strom bzw. Gas) der Energy2Day findet sich auch etwas dazu:
Zitat
...Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas]während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Lieferung von Strom [Anm. bzw Gas] im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrags vorgesehenen Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas] entspricht. …


Na ja, dafür genügt an sich schon der Hinweis auf § 357 Abs. 8 BGB.

Zitat von: EviSell
[…] Das brisante dabei ist, dass man beim Ausfüllen des Onlineformulars keine Kopie hat, und man genau auf die Vertragsbestätigung achten muss, ob die Option aktiviert übergeben wurde bzw. welche Information dazu gespeichert wurde, also auch Vertragsbestandteil wurde. […]

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss man den Versorger mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit Postbrief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Man kann dafür das vom Versorger zur Verfügung gestellte Muster „Widerrufsformular“ verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass man die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
« Letzte Änderung: 21. November 2017, 17:47:33 von Didakt »

 

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