Eine rechtlich höchst fragwürdige, verbraucherfeindliche und deshalb zu missachtende Option. Zudem ein absoluter Quatsch hinsichtlich der Aussage, dadurch den Lieferantenwechsel beschleunigen zu können.
@Didakt,
das sehe ich ähnlich.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht vor der Energielieferung und nicht, bevor der Versorger den Verbraucher pflichtgemäß über seine Rechte informiert hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).
In der Widerrufsbelehrung in den AGB (Strom bzw. Gas) der Energy2Day findet sich auch etwas dazu:
...
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas]während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Lieferung von Strom [Anm. bzw Gas] im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrags vorgesehenen Lieferung von Strom [Anm. bzw. Gas] entspricht.
...
http://voltera.de/allgemeines/agb/Da die E2d üblicherweise für ihre Vertriebsnamen einheitliche AGB verwendet, findet sich diese Passage der Widerrufsbelehrung möglicherweise auch bei den anderen, also nicht nur voltera.
Das brisante dabei ist, dass man beim Ausfüllen des Onlineformulars keine Kopie hat, und man genau auf die Vertragsbestätigung achten muss,
ob die Option aktiviert übergeben wurde bzw. welche Information dazu gespeichert wurde, also auch Vertragsbestandteil wurde.
Übrigens, die AGB, welche über das zentrale Link abgerufen werden können, haben einen älteren Versionsstand, als die in dem PDF-Antrag.