Energiepreis-Protest > MVV Energie
Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre
maho:
--- Zitat ---Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung im Allgemeinen vertraglich durch eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Als Sondervertragskunde haben Sie dann beste Chancen, Ihren Widerspruch gegen Preismaßnahmen relativ problemlos durchzusetzen, wenn die Preisanpassungsklausel den Transparenzanforderungen, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht genügt/standhält. Und dies ist zum überwiegenden Teil der Fall mit der Folge, dass die vereinbarten Preise während der gesamten Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit behalten und Preiskürzungen überhaupt nicht in Frage kommen. :)
--- Ende Zitat ---
Ich bin Sondervertragskunde und das seit 1998, mit dem Widerspruch habe ich 2006 begonnen. Wenn doch nach §307 BGB die Preisanpassungsklausel in den meisten Fällen gar keine Gültigkeit hat, dann verstehe ich nicht warum Sie mein Vorgehen nicht nachvollziehen können. Das würde ja nämlich heißen, dass ich immer nur die Preise von 1998 hätte zahlen müssen.
Ok, mein Widerspruch begründet sich auf dem §315 BGB, was vielleicht nicht ganz korrekt ist. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Versorger der Meinung ist dass seine Preiserhöhung auf Basis eines einseitigen Preisneubestimmungsrecht rechtens ist, dann muss diese wiederum der Billigkeit §315 BGB entsprechen.
Was die Kündigung des Versorgers betrifft, darf er das doch auch nicht solange ich Widerspruch nach $315 BGB eingelegt habe. So verstehe ich jedenfalls die Infos.
Ich denke ich werde meine Punkte einmal zusammenschreiben und die anwaltliche Beratung des BdEV in Anspruch nehmen.
Didakt:
Wenn Ihr vermeintlicher Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen aus dem Jahr 1998 stammt, hatten Sie in 2006 ff. – wie damals auch alle anderen sogenannten „Preisrebellen“ – wahrscheinlich gar keine andere Wahl, als Ihren Widerspruch auf § 315 BGB zu stützen. Zu dieser Zeit war dies gängige Praxis, weil über das Preisanpassungsrecht und die Anspruchsbestreitung mangels fragwürdiger Preisänderungsklauseln in den Verträgen und GVV (vorher AVBElt) völlig verschwommene Auslegungen darüber die Diskussionen beherrschten und die Rechtsprechung erst in den folgenden Jahren mit gezielten Regelungen dazu eini-germaßen Klarheit herstellte. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die komplizierte Thematik der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln und deren wirksame Einbeziehung in Sonderkundenverträge nä-her einzugehen.
--- Zitat von: Ihnen ---Das würde ja nämlich heißen, dass ich immer nur die Preise von 1998 hätte zahlen müssen. […] Was die Kündigung des Versorgers betrifft, darf er das doch auch nicht solange ich Widerspruch nach $ 315 BGB eingelegt habe. So verstehe ich jedenfalls die Infos.
--- Ende Zitat ---
1. Das kommt auf die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages an. Ja, wenn die Klausel eindeutig unwirk-sam ist, dann gilt der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis für Laufzeit des Vertrages. Sie hätten dann sogar Rückforderungsansprüche auf die überzahlten Beträge soweit die Verjährung noch nicht gegriffen hat und in Abhängigkeit von der zeitlichen Erhebung Ihrer Widersprüche gegen die Preisanpassungen. Siehe hierzu Urteile des BGH v. 07.09.11 - VIII ZR 25-11 – und BGH v. 23.01.13 - VIII ZR 52-12 -. Auf dieses Recht haben einige User dieses Forums im Rahmen ihrer Auseinandersetzungen mit ihren Versorgern auch schon (vor Gericht) gepocht, zum Teil mit Erfolg, aber auch erfolglos wegen strittiger Rechtslagen. Wie schon gesagt: Entscheidend ist auf‘m Gericht!
2. Jeden im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag kann jede Partei nach den darin verein-barten Regelungen durch eine ordentliche Kündigung beenden, vorliegend auch unabhängig von Ihrem Widerspruch gegen eine Preisneubestimmung.
Ihr Vertrag stammt fraglos aus der Mottenkiste und belastet in erster Linie den Versorger. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht schon längst davon getrennt hat.
Und Sie fragten nach der Meinung über Ihre weitere Vorgehensweise: Meine Sicht der Dinge habe ich weiter oben kundgetan. Dieses Vabanquespiel muss nicht, kann für Sie aber noch unangenehme Folgen haben. Dennoch viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
berghaus:
Bei mir war es ähnlich als Kunde bei der RWE mit einem Vertrag von 1975:
(kann man alles nachlesen im Forum)
Widerspruch und Kürzungen seit 2006, eigentlich seit 2001 (Rebell schon vor der 1. Stunde).
Schon 2009 wurden drei Rechnungen wegen der von mir ständig geforderten Zuordnung meiner Zahlungen neu gefasst, allerdings nach wie vor mit den Wunschpreisen der RWE.
2012 wurde ein Rückstand von rd. 9.000 € angemahnt. Ja, so viel hatte ich damals auch durch Nichts-zahlen im Hinblick auf meine Rückforderungen (ca. 20.000 €) und die Gültigkeit der Preise von 1975 schon angespart.
Mit dem Mahnbescheid Ende 2012 und der Klage wurden die Forderungen für verjährte Jahre weggelassen und der ‚Wunschpreis‘ auf den Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (2003) reduziert. (Fristenlösung des BGH) Klageforderung 5.300 €
Damit hätte ich eigentlich zufrieden sein können, hatten ich (oder wir) doch immer nur angemessene Preise zahlen wollen. Aber ich hatte noch ein paar Fragen, die auch beim LG und OLG geklärt wurden.
1) Muss die Kündigung (so alter Verträge) mit gefühlter Tinte erfolgen? – Muss nicht.
2) Mein erster Widerspruch von 2001 gegen eine Preiserhöhung von 45 % blieb ohne Antwort.
So konnte ich den Zugang bei der RWE nicht beweisen. Damit kam der Preis von 1998 nicht zu Anwendung. Verlust oder besser nicht gewonnen:
mehrere tausend Euro.
3) Traut sich das LG (2014), gegen die damals und heute umstrittene Fristenlösung des BGH zu urteilen und den Preis von 1975 anzusetzen? Hat sich nicht getraut und ich habe mich nicht getraut in die Instanzen bis zum EU-Gerichtshof zu gehen.
4) Mit der Möglichkeit der Aufrechnung von Rückforderungen in eigentlich verjährte Zeiträume hinein hatte ich dann bei OLG (2015) Erfolg.
5) Ohne Antrag hatte das LG zu meinen Gunsten herausgefunden, dass die Forderungen aus Gasverbrauch des Vorjahres in einer Jahresrechnung von Mai des Jahres auch noch verjährt waren. Hing mit uralten AGB zusammen.
6) Der § 315 BGB spielt in so einem Fall (Sonderkunde, Vertrag vor Beginn der Gasrebellion) überhaupt keine Rolle.
Fazit: Am LG zu 80 % verloren, am OLG zu 60% gewonnen. Von 11.000 € ursprünglichen Forderungen etwa die Hälfte eingespart. Die Gerichtskosten in gleicher Höhe hat die RSV bezahlt.
Aber, jahrelange Unruhe vor allem durch dreimalige widerrechtliche Sperrandrohungen.
In dem Fall von maho würde ich mal ausrechnen, was rauskommt, wenn man den Preis von 2003 zugrunde legt und diesen dem Versorger vorschlagen, vielleicht erst dann, wenn es mit einem Mahnbescheid oder direkt mit einer Klage ernst wird.
Und dann würde ich mal den Preis von 2003 mit dem von heute abzüglich der Boni bei jährlichem anstrengenden Wechsel vergleichen!
Frage: Wie stark wurde gekürzt und welche Rückstände bestehen? Gibt es eine RSV?
berghaus 23.09.17
maho:
Es ist mir ja schon peinlich, dass ich das jetzt kommentiere, aber irgendwie scheine ich die Benachrichtigung verpasst zu haben dass es neue Nachrichten gibt.
@berghaus: Das klingt sehr interessant und zweigt dass es ja nicht ganz aussichtslos ist.
Mir ist jedenfalls kurz vor Ende des Jahres 2017 dann ein Mahnbescheid ins Haus geflattert, der der Verjährung von der Rechnung 2013/14 diente. Diesem habe ich nach anwaltlicher Beratung widersprochen.
Insgesamt geht es um einen Betrag von ca. €2100.-.
Jetzt kam dann wieder ein Schreiben, dieses mal von dem Anwalt der Gegenseite.
Man bietet mir an, dass ich einen Betrag von €1500,- zur Abgeltung meiner Forderungen zahle und zusätzlich soll ich einen aktuellen Vertrag unterschreiben. Wenn ich das nicht annehme wollen sie vor das Amtsgericht ziehen.
Ich werde jetzt das Ganze mal mit anwaltlicher Unterstützung angehen.
Weitere Infos folgen.
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