Energiepreis-Protest > MVV Energie

Nachträgliche Anpassung der Gas Rechnungen der letzten 4 Jahre

(1/2) > >>

maho:
Hallo Zusammen,

ich erhebe jetzt seit 2006 Einspruch gegen die Preis vom MVV, bisher war das immer ein hin und her. Ich widerspreche, der MVV sagt wir machen alles richtig und das Jahr für Jahr.

Dieses Jahr kam die Gasrechnung von MVV für das letzte Jahr und sah soweit auch ganz normal aus, bis auf die Tatsache dass wieder irgendwelche Verbuchungen von Werten aufgeführt waren die man nicht verstehen muss.

Zwei Wochen später erhalte ich plötzlich, per Einwurf/Einschreiben, ein Schreiben in dem man mir folgendes mitteilt.

Da ich die letzten Jahre meine Abschläge nicht vollständig bezahlt habe, habe man jetzt die eingegangenen Zahlungen entsprechend meiner Angaben im Verwendungszweck der Überweisung den jeweiligen Rechnungen zugeordnet. Damit wird vermieden, dass die Zahlungen automatisch auf die älteste Forderung verbucht wird.
Und man jetzt doch erwartet, dass ich die Abschläge in Zukunft vollständig bezahle und den noch offen Restbetrag bis zum Datum X überweisen soll.

Ich war gleichermaßen überrascht und erfreut, dass sie das nun nach 11 Jahren auch verstanden haben.  :)

Im Anhang lagen vier neue Rechnungen mit den jeweils offenen Beträgen der Jahre 13/14, 14/15, 15/16 und 16/17. Die Gesamtsumme der war auch entsprechend niedriger, so dass man offensichtlich die schon verjährten Beträge abgeschrieben hat.


Soweit so gut. Ich stelle mir nur die Frage was steckt dahinter? Rüsten die sich zur Klage, dass wenn ich wieder widerspreche sie ihre Buchhaltung für das Gerichtsverfahren sauber haben? Oder mache ich mir unnötige Gedanken?

Hat jemand einen ähnlichen Fall?

Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe, nämlich mein jährliches Widerspruchschreiben verfassen, nur dieses mal noch zusätzlich mit Bezug auf die zugesandten angepassten Rechnungen.

Sollte sich hier eine andere Vorgehensweise anbieten nehme gerne Tipps entgegen.

Gruß maho

bolli:

--- Zitat von: maho am 21. September 2017, 16:46:40 ---Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe, nämlich mein jährliches Widerspruchschreiben verfassen, nur dieses mal noch zusätzlich mit Bezug auf die zugesandten angepassten Rechnungen.

--- Ende Zitat ---
Das sollte in jedem Fall o.k. sein.

Was die nun genau mit ihrem Vorgehen bezwecken, wissen, wenn überhaupt, nur sie selber. Das muss Sie aber auch nicht weiter stören. Letztlich würden in einem Gerichtsverfahren eh alle Vorgänge, die zur Disposition stehen, neu aufgerollt (sofern sie von Ihnen thematisiert werden).
Also ruhig entspannt bleiben !

Didakt:

--- Zitat von: maho am 21. September 2017, 16:46:40 ---Da ich die letzten Jahre meine Abschläge nicht vollständig bezahlt habe, habe man jetzt die eingegangenen Zahlungen entsprechend meiner Angaben im Verwendungszweck der Überweisung den jeweiligen Rechnungen zugeordnet. Damit wird vermieden, dass die Zahlungen automatisch auf die älteste Forderung verbucht wird. …
Ich würde jetzt vom Prinzip das machen was ich die letzten Jahre auch gemacht habe… Sollte sich hier eine andere Vorgehensweise anbieten …
--- Ende Zitat ---

Es hat aber lange gedauert, bis der Versorger gecheckt hat, dass er gegen die eindeutige Leistungsbestim-mung unter Missachtung der Vorgaben in §§ 366, 367 BGB handelte. Er hätte die Abschlagszahlungen im laufenden Abrechnungszeitraum ausschließlich nur auf die Hauptforderung für den Gasverbrauch im jeweiligen Verbrauchsabschnitt anrechnen dürfen. Dass er nun Ihrer Vermutung nach „reinen Tisch“ macht, kann der Ordnung in seiner Buchhaltung geschuldet sein, vielleicht auch der vermuteten Vorbereitung weiterer Aktionen gegen Sie (Mahnbescheid, Zahlungsklage).

Wenn Sie grundversorgter Verbraucher sind, hätte ich ja aus verfahrenstechnischen Gründen noch Verständnis für die Fortführung Ihres bisherigen Vorgehens. Sollte Ihre Belieferung allerdings auf einem Sondervertrag beruhen, dann kann ich weder die Schlafmützigkeit des Versorgers noch Ihr „Pokerspiel“ angesichts der nunmehr seit 10 Jahren bestehenden Liberalisierung des Gasmarktes nachvollziehen.
Der Gasversorger hätte das Vertragsverhältnis aus eigenem Interesse längst durch ordentliche Kündigung beenden können/sollen. Sie haben zwar durch die Versäumnisse des Versorgers und Ihre Hinhaltetaktik von dem Wegfall der offenen vermeintlichen Forderungen des Versorgers durch Verjährung profitiert, können aber aus heutiger Sicht der Rechtslage keinesfalls sicher sein, bei einer Zahlungsklage gegen Sie zu obsiegen. Ich halte eher das Gegenteil für realistisch. Die Ihnen dann auferlegten Verfahrenskosten könnten Ihren Profit schnell wieder zunichtemachen. Aber wenn Sie Spaß am Pokerspiel und Nervenkitzel haben, warum nicht? Unvorstellbar scheint jedoch zu sein, dass der Versorger irgendwann gänzlich auf seine Forderungen verzichtet. „Entscheidend ist immer auf’m Gericht!“  :)

maho:

--- Zitat von: Didakt am 22. September 2017, 17:06:47 ---Wenn Sie grundversorgter Verbraucher sind, hätte ich ja aus verfahrenstechnischen Gründen noch Verständnis für die Fortführung Ihres bisherigen Vorgehens. Sollte Ihre Belieferung allerdings auf einem Sondervertrag beruhen, dann kann ich weder die Schlafmützigkeit des Versorgers noch Ihr „Pokerspiel“ angesichts der nunmehr seit 10 Jahren bestehenden Liberalisierung des Gasmarktes nachvollziehen.

--- Ende Zitat ---

Zugegeben ich bin nicht auf dem aller aktuellsten Stand, aber ist es nicht eher umgekehrt?

Wann hat sich das geändert?
Als ich mit dem Widerspruch begonnen habe, hieß es dass man als Sondervertragskunde die besseren Chancen habe zu widersprechen.

Können Sie mir hier ein paar Quellen nennen, wenn ich mir nämlich die FAQs zum §315 http://www.energieverbraucher.de/de/site__1707/ anschaue hat sich meines Erachtens hier nichts bzw. nicht viel geändert.

Didakt:

--- Zitat von: @ maho ---Als ich mit dem Widerspruch begonnen habe, hieß es dass man als Sondervertragskunde die besseren Chancen habe zu widersprechen.
--- Ende Zitat ---
Als Sie mit dem Widerspruch begonnen haben, agierten noch Monopolisten  in betrügerischer Abzockermanier auf dem Gas- und Strommarkt.
Zu dieser Zeit wusste die Mehrzahl der Verbraucher noch gar nicht, ob sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde sind und begründeten ihren Widerspruch unabhängig davon in erster Linie mit dem § 315 BGB, der einseitige Preisneubestimmungen nur dann für wirksam erklärt, wenn sie der „Bil-ligkeit“ entsprechen. Unter Berufung auf diese Vorschrift dürfen im Allgemeinen nur Tarifkunden(grundversorgte Verbraucher), bei denen der Versorger durch GasGVV oder StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubstimmung  hat, ihre Strom- und Gaspreise kürzen, bis der Versorger den Nachweis erbracht hat, dass seine neuen Preise tatsächlich der Billigkeit entsprechen.
Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung im Allgemeinen vertraglich durch eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Als Sondervertragskunde haben Sie dann  beste Chancen, Ihren Widerspruch gegen Preismaßnahmen relativ problemlos durchzusetzen, wenn die Preisanpassungsklausel den Transparenzanforderungen, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht genügt/standhält. Und dies ist zum überwiegenden Teil der Fall mit der Folge, dass die vereinbarten Preise während der gesamten Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit behalten und Preiskürzungen überhaupt nicht in Frage kommen.  :)

In der von Ihnen verlinkten Infoseite des BdEV „Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest„ sind diese Bestimmungen umfassend und leicht verständlich dargelegt.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln