Nach dem Vertrag sind Preisanpassungen möglich. Ob die vertragliche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, ist eine andere Frage. Wie haben Sie Ihre Reklamation denn begründet? Wie schon ausgeführt: Wenn es darüber bzw. über die Preismaßnahme zwischen den Parteien zu keiner Einigung gekommen wäre, hätte sich jede Partei durch ordentliche Kündigung aus dem Vertrag lösen können. Der Vermieter wird schon seine Gründe gehabt haben, die ursprüngliche Preiserhöhung zu reduzieren und am Vertrag festzuhalten.