Habe unglücklicherweise zum 01. Juni 2017 einen Stromvertrag bei Immergrün abgeschlossen. Jetzt hat es sich ungeplant ergeben, dass ich zum 01. Oktober 2017 aus meiner aktuellen Wohnung ausziehe.
In den AGB von Immergrün findet sich zum Thema Umzug folgender Passus:
13. Umzug
(1) Bei einem Umzug des Kunden wird der Energielieferungsvertrag an der neuen Abnahmestelle des Kunden fortgesetzt, soweit die Fortsetzung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Ein Umzug des Kunden berechtigt diesen nicht zur Kündigung.
(2) Der Kunde ist bei einem Umzug verpflichtet, dem Energieversorger vor Ablauf einer Frist von vier Wochen zum Auszugtermin die neue Abnahmestelle, das verbindliche Einzugsdatum sowie die ihm an der neuen Abnahmestelle zugeordnete Zählernummer mitzuteilen.
(3) Der Energieversorger ist ermächtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden diejenigen Willenserklärungen gegenüber Dritten (insb. Netzbetreiber und Vorlieferant) abzugeben, die für die Sicherstellung der Fortführung des Vertrages und der Belieferung an der neuen Abnahmestelle erforderlich sind.
(4) Der Energieversorger ist berechtigt, dem Kunden für die Durchführung des Umzuges eine Pauschale in Höhe von 60,00 € brutto in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt hierbei jedoch der Nachweis gestattet, dem Energieversorger sei ein Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die angesetzte Pauschale. Die Umzugspauschale fällt nicht an, wenn der Energielieferungsvertrag an der neuen Anschrift des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
(5) Kommt der Kunde seiner Verpflichtung aus Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und ist eine Fortführung des Vertragsverhältnisses an der neuen Anschrift des Kunden deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Auszugs. In diesem Fall ist der Kunde dem Energieversorger zum Schadensersatz verpflichtet.
(6) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Abs. 2 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Energieversorger gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Energieversorgers zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
Ich entnehme dem, dass mir Immergrün bei Umzug kein Kündigungsrecht einräumt. Jetzt habe ich allerdings bei der Telefonhotline angerufen, um meinen Umzug zum 01.Oktober mitzuteilen (da ich ja aufgrund der AGB davon ausging, den Tarif mitnehmen zu müssen) – da erzählt mit der "Service"-Mitarbeiter, ich könne doch selbstverständlich aufgrund des Umzuges kündigen und hätte die AGB wohl missverstanden. Habe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals bei der Hotline angerufen und von einem zweiten Mitarbeiter dieselbe Auskunft erhalten.
Jetzt bin ich natürlich im Dilemma: Da wir in der neuen Wohnung einen Nachttarif-Zähler haben werden, würde ich natürlich schon gerne zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Ich habe aber natürlich Angst, dass ich bei einer Kündigung irgendwelche Schadenersatzforderungen o.ä. von Immergrün erhalte (gerade, wenn ich die Erfahrungsberichte anderer Kunden hier lese).
Was würden Sie mir hier raten? Einfach versuchen, außerordentlich zu kündigen? Oder besser bis nächstes Jahr warten und ordentlich kündigen? Eine Weiterführung des jetzigen Vertrags würde mich geschätzt 200 EUR (mehr) kosten. Aber bevor ich jetzt irgendwelche erheblichen Vertragsstrafen fürchten muss, beiße ich lieber in den sauren Apfel und zahle das.