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BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag

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Lothar Gutsche:
Schon vorgestern, am 13.5.2017, fand ich im Briefkasten eine Antwort aus Karlsruhe. Sie war so schlecht, wie ich es erwartet hatte. Das Antwortschreiben datiert vom 9.5.2017 und stammt von einem Richter, der von der Präsidentin des Bundesgerichthofes dazu beauftragt wurde.

Meine Bitte wurde erst gar nicht verstanden, den Großen Senat für Zivilsachen am BGH einzuberufen, sobald am BGH ein Verfahren ansteht, in dem die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit Energie eine Rolle spielt. Stattdessen wurde etwas von richterlicher Unabhängigkeit erzählt, die es der BGH-Präsidentin verbietet, Entscheidungen der Senate zu bewerten und zu kommentieren. Zu dumm, dass ich gar nicht nach einem Kommentar der Präsidentin Limperg gefragt hatte. Aber so lässt sich an der eigentlichen Fragestellung vorbei  eine halbe Seite Text produzieren und der falsche Eindruck erwecken, es hätte sich jemand inhaltlich mit meinem Antrag und mit seiner Begründung auseinandergesetzt.

Damit die Richter der beteiligten Senate entscheiden können, ob sie in dem von mir genannten Fall nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen einberufen oder nicht, hatte ich darum gebeten, meine Kritikschrift zur Differenzierung zwischen Preisregulierung und Billigkeitsprüfung an alle Richter des Großen Senats zu verteilen. In der Antwort vom 9.5.2017 heißt es: „Zu einer Weiterleitung Ihrer Schriftsätze an die Mitglieder des Großen Senats besteht kein Anlass.“

Schließlich vermochte der von Frau BGH-Präsidentin beauftragte Volljurist kein Dienstvergehen in der Unrechtsprechung des VIII. Zivilsenats erkennen. Vielmehr hält der Richter die Entscheidungen für eine zulässige "Rechtsfortbildung". Dahinter steckt das Verständnis vom oligarchischen Richterstaat statt vom demokratischen Rechtsstaat, um eine Formulierung von Professor Bernd Rüthers aufzugreifen.

Meine Reaktion auf das Schreiben aus Karlsruhe vom 9.5.2017 besteht in folgendem Brief, den ich gestern versandt habe, und zwar einzeln an alle Richter, die dem Großen Senat für Zivilsachen angehören, mit Ausnahme von Frau Dr. Milger vom VIII. Zivilsenat:



Sehr geehrte Frau Präsidentin Limperg,

mit Schreiben vom 28.4.2017 hatte ich mich an Sie als Vorsitzende des Großen Senats für
Zivilsachen am Bundesgerichtshof gewandt, weil der Kartellsenat des BGH am 7.6.2016
unter Aktenzeichen KZR 12/15 ein ganz anderes Verständnis von Verständnis von Preisregulierung
und Billigkeitsprüfung äußert als 10 Monate später in dem Urteil vom 7.3.2017 unter
Aktenzeichen EnZR 56/15. Auf 35 Seiten hatte ich umfassend begründet, warum Sie bei der
nächsten Zivilsache, in der es beim BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der
Grundversorgung mit Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen einberufen
und die Rechtsfrage klären sollten, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei
Vertragsschluss geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt.

Mit Schreiben vom 9.5.2017 antwortet mir in Ihrem Auftrag „RiLG Kunnes“. Mit Hinweis
auf die richterliche Unabhängigkeit bittet er „um Verständnis, dass sich die Präsidentin des
Bundesgerichtshofes – auch soweit sie zugleich Vorsitzende des Kartellsenats ist – nicht zu
dem von Ihnen behaupteten uneinheitlichen Verständnis von Preisregulierung und Billigkeitsprüfung
in der Grundversorgung mit Energie äußern wird.“ Um eine Bewertung oder
einen Kommentar von Ihnen als Präsidentin des BGH hatte ich gar nicht gebeten. Zur Klarstellung
wiederhole ich noch einmal meine Bitte: Berufen Sie bei der nächsten Zivilsache, in
der es am BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit
Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen am Bundesgerichtshof ein
und klären Sie dort die Rechtsfrage, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei Vertragsschluss
geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt.

Damit die übrigen Senatsmitglieder das Problem im Verständnis von Preisregulierung und
Billigkeitsprüfung erkennen können, hatte ich per Email darum gebeten, die Ihnen in Papierform
zugesandten Dokumente an alle Richterinnen und Richter des Großen Senats für Zivilsachen
zu verteilen. So enthält Seite 8 meines Schreibens vom 28.4.2017 eine tabellarische
Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen des BGH-Kartellsenats vom 7.6.2016 und vom
7.3.2017. Diese Tabelle verdeutlicht an Hand mehrerer Kriterien unmissverständlich die
unüberbrückbaren Differenzen zwischen den beiden Entscheidungen des Kartellsenats zum
Umfang einer Billigkeitsprüfung. Ferner erläutert mein Schreiben vom 28.4.2017 umfassend
die „Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für
die Elektrizitäts- und Gasversorgung“, vgl. zum Überblick Seite 8/9 meines Schreibens vom
28.4.2017. Deshalb hatte ich die Ihnen in Papierform zugesandten Dokumente zusätzlich per
Email geschickt und darum gebeten, die Unterlagen an alle Richterinnen und Richter des
Großen Senats für Zivilsachen zu verteilen.

Vor dem Hintergrund bleibt völlig unverständlich, wie RiLG Kunnes in seinem Schreiben
vom 9.5.2017 zu folgendem Schlusssatz gelangt: „Zu einer Weiterleitung Ihrer Schriftsätze
an die Mitglieder des Großen Senats besteht kein Anlass.“ Denn ohne die Erklärungen aus
meinen Schriftsätzen dürfte die Propaganda des VIII. BGH-Zivilsenates die BGH-Rechtsprechung
zu § 315 BGB noch weiter unterwandern und den vom Gesetzgeber geforderten
Verbraucherschutz vollends zerstören.

Genauso wenig nachvollziehbar ist die Einschätzung des RiLG Kunnes, die Richter des VIII.
Zivilsenats hätten mit ihrer energierechtlichen Rechtsprechung kein Dienstvergehen begangen.
Denn bei den Urteilen des VIII. Zivilsenats zur Billigkeitsprüfung in der Energieversorgung
von Privathaushalten handelt es sich nicht um eine möglicherweise zulässige „richterliche
Rechtsfortbildung“, wie RiLG Kunnes annimmt, sondern um eine Rechtsprechung contra
legem. Unter Missachtung der Gewaltenteilung, mit pseudologischen Schlüssen und mit den
Methoden eines Winkeladvokaten rauben die Richter des VIII. Zivilsenats den Energieverbrauchern
den Schutz, den ihnen der Gesetzgeber gewähren will.

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung
und des Lebensmittelhandels“ zum 18.12.2007 änderte der nationale Gesetzgeber gerade nicht
§ 315 BGB, wie der VIII. Zivilsenat des BGH seit 2008 glauben machen will:

(* kleine Tabelle zur Rechtslage von § 1 GWB, § 19 GWB, § 29 GWB und § 315 BGB jeweils bis zum 17.12.2007 und ab dem 18.12.2007 *)

Vor dem Hintergrund erscheint die folgende Aussage aus Randnummer 23 des Leitsatzurteils
VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 zur Gasversorgung der Stadtwerke Dinslaken völlig unverständlich:
„Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in
die Missbrauchskontrolle reduziert.“ Der VIII. Zivilsenat wiederholt diese Methode der
richterlichen Gesetzgebung am 28.10.2015 in seinem Leitsatzurteil VIII ZR 158/11 zur
Gasgrundversorgung. Mit der EU-Stromrichtlinie 2003/54 und der EU-Gasrichtlinie 2003/55
zum 1.7.2004 änderte der europäische Gesetzgeber § 315 BGB ebenfalls nicht:

(* kleine Tabelle zu der Rechtslage von § 315 BGB und der Transparenzanforderungen zum Verbraucherschutz aus den beiden EU-Richtlinien 2003/54 und 2003/55 bis zum 30.6.2004 und ab dem 1.7.2004 *)

Mit seiner ergänzenden Vertragsauslegung vom 28.10.2015 hat der BGH den § 315 BGB
offensichtlich willkürlich aus der gerichtlichen Überprüfung von Energiepreisen verdrängt.

Offenbar ist RiLG Kunnes mit der Frage überfordert, welche Rolle ein Richter in einem
Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ausüben darf. RiLG Kunnes fehlt die Kompetenz oder der
Wille zu erkennen, wann Richter wie die des VIII. Zivilsenats durch Willkür und massiven
Rechtsbruch vorsätzlich die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit überschreiten. Die
Richter des VIII. Zivilsenats folgen seit über 10 Jahren einem strategischen Plan, das Gesetz
zu Gunsten der Energieversorger und zum Nachteil der schutzbedürftigen Verbraucher zu
beugen. Vor dem Hintergrund erwarte ich Ihr baldiges Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht,
und zwar nicht nur gegen die Rechtsbeuger des VIII. Zivilsenats, sondern auch gegen
RiLG Kunnes.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche


Wer das 1,5 seitige Schreiben aus Karlsruhe vom 9.5.2017 gern haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon. 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

userD0010:
@Lothar Gutsche
Seien Sie froh, dass wir nicht in der Türkei leben, da wären Sie schon in Haft ! Kritik kann aber auch der BGH und sämtliche untergeordnete sog. Rechtsprecher nicht vertragen. Ich habe mir erlaubt, dem zuständigen LG versucht zu erklären, dass entgegen dortigem Urteil der § 315 BGB bei grundversorgten Kunden sehr wohl Anwendung zu finden habe worauf man mir antwortete, dass in dem relevanten Urteil des LG kein Fehler erkennbar sei, auch wenn man den § 315 BGB unberücksichtigt gelassen habe.
Der Verein in Karlsruhe lebt halt in seinem selbst gesponnenen Kokon!

Lothar Gutsche:
@ h.terbeck
In Haft müsste ich schon seit mindestens drei Jahren sein, weil ich der Wirtschaftsprüferkammer und dem Bundeswirtschaftsministerium in Berlin im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer der "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (u. a. systemrelevante Banken) gesetzwidriges Handeln sowie Betrug und Untreue nachweisen konnte. In diese Affäre sind die Staatsanwaltschaft Berlin, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, der Justizsenator von Berlin und der Bundesjustizminister verwickelt. Hinweise finden sich auf Seite 7 des Dokuments http://www.wpk.de/uploads/tx_news/Uebersicht_Verfahren_WPK_Schreiben_des_Praesidenten.pdf und mehr Details unter http://www.hartz-4-betroffene.com/files/information_an_deutschen_bundestag_und_strafvertei.doc. Meine Petition wurde übrigens im Herbst 2016 vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Meine Geldmittel reichten leider nicht aus, um über Parteispenden und Jobangebote für die Zeit nach dem Abgeordnetenmandat genügend Stimmen aus der Politikerkaste zu kaufen. 


Zum Thema "Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen" habe ich am Wochenende auf meine Beschwerde vom 14.5.2017 eine Antwort erhalten. Wieder hat ein Richter im Auftrag der BGH-Präsidentin geantwortet. Meine heutige Reaktion darauf lautet:



Sehr geehrte Frau Präsidentin Limperg,

mit Schreiben vom 30.5.2017 antwortet in Ihrem Auftrag Herr RiBGH Pamp auf meine Beschwerde vom 14.5.2017. Darin hatte ich Sie erneut aufgefordert, bei der nächsten Zivilsache, in der es am BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen am BGH einzuberufen und dort die Rechtsfrage zu klären, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei Vertragsschluss geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt. Damit die übrigen Mitglieder des Großen Senats für Zivilsachen das Problem im Verständnis von Preisregulierung und Billigkeitsprüfung erkennen können, hatte ich darum gebeten, die Ihnen in Papierform und per Email zugesandten Dokumente an alle Richterinnen und Richter des Großen Senats für Zivilsachen zu verteilen.

Dieser Bitte ist weder der von Ihnen beauftragte „RiLG Kunnes“ noch der nunmehr beauftragte „RiBGH Pamp“ nachgekommen. Ohne die Weiterleitung meiner Schriftsätze steigt die Wahrscheinlichkeit in den Senaten des Bundesgerichtshofes, die massiven Widersprüche in der Rechtsprechung zur Billigkeit zwischen dem VIII. Zivilsenat des BGH und den übrigen Senaten des BGH weiter zu übersehen. Meine Information beeinträchtigt nicht die richterliche Unabhängigkeit. Ob die Senatsmitglieder meine Schriften lesen und ob sie sich nach Lektüre die Argumente zu Eigen machen, bleibt jedem einzelnen Richter überlassen. Aber diese meiner Ansicht nach wichtigen Informationen den Richtern vorzuenthalten, gleicht einer Zensur, die weder „RiLG Kunnes“ noch „RiBGH Pamp“ zusteht. Vielmehr reduziert die Nicht-Weiterleitung meiner Schriftstücke möglicherweise die Qualität künftiger BGH-Entscheidun-gen zum Thema Billigkeit und Preisregulierung.

Die jetzige Reaktion von „RiBGH Pamp“ hatte ich allerdings erwartet. Deshalb habe ich am 14.5.2017 alle Mitglieder des Großen Senats für Zivilsachen einzeln angeschrieben, meine Schriften zur Abgrenzung zwischen Preisregulierung und Billigkeitsprüfung in der Grundversorgung mit Energie beigefügt und über das Unterlassen des von Ihnen zunächst beauftragten „RiLG Kunnes“ informiert.

Allerdings bleibt noch Ihre bislang unerfüllte Pflicht zur Dienstaufsicht. Seit 10 Jahren beugen die Richter des VIII. Zivilsenats systematisch das Recht zu Gunsten der Energieversorger. Sachverhaltsquetsche, Pseudo-Logik und Winkeladvokatur gehören zum Methoden-Repertoire des VIII. Zivilsenats unter Vorsitz der Richter Wolfgang Ball und Dr. Karin Milger. Das konnte meiner Kritik an der Preissockeltheorie und am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats schon 2010 entnommen werden.

Mit dem Leitsatzurteil vom 28.10.2015 unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 zur Gasrichtlinie hat der VIII. Zivilsenat die gesetzwidrige Zerstörung des Verbraucherschutzes fortgesetzt, wie Kapitel 4 meiner Eingabe vom 28.4.2017 umfassend darlegt. Nun musste das OLG Bremen mit Beschluss vom 19. Mai 2017 unter Aktenzeichen 2 U 115/16 den Rechtsstreit über die Gasgrundversorgung in Delmenhorst aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwei Fragen über die Auslegung der Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick auf die Wirksamkeit von Tarifänderungen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es ist ein Armutszeugnis für den angeblichen Rechtsstaat Deutschland, wenn wegen der mangelhaften Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats 13 Jahre nach dem spätesten Umsetzungstermin 1.7.2004 der europäischen Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG zur Strom- und Gasversorgung zentrale Fragen immer noch ungeklärt sind. Gerade in Bezug auf das Energiewirtschaftsrecht hätte der BGH auch § 1 Absatz 3 EnWG beachten müssen: Demnach ist Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes auch „die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.“ Statt sich an Recht und Gesetz zu halten, schwingt sich der VIII. Zivilsenat am 28.10.2015 wie schon 2008 verfassungswidrig zum Gesetzgeber auf und fällte die Entscheidung VIII ZR 158/11, wieder willkürlich und wieder zu Gunsten der Energieversorger.

Wenn „RiLG Kunnes“ und „RiBGH Pamp“ statt der offenkundigen Rechtsbeugung nur „richterliche Rechtsfortbildung“ erkennen können, so belegt das deren Unwillen oder fachliche Inkompetenz. Beide Richter sind offensichtlich nicht geeignet, über dringend erforderliche Disziplinarmaßnahmen der Dienstaufsicht zu befinden. Deshalb fordere ich Sie hiermit letztmalig auf, Ihrer Dienstpflicht als Präsidentin des BGH persönlich nachzukommen und unverzüglich nach § 63 DRiG förmliche Disziplinarverfahren gegen die Rechtsbeuger des VIII. Zivilsenates an Ihrem Bundesgerichtshof einzuleiten und auch gegen „RiLG Kunnes“ sowie „RiBGH Pamp“ geeignete Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche


Wer das gut eine Seite lange Schreiben des "RiBGH Pamp" vom 30.5.2017 haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon. 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de




userD0010:
@Lothar Gutsche
Uneingeschränktes Lob für Ihren Mut, den Berufsumdeutern beim BGH den Spiegel der Unkompetenz vorzuhalten.  Ob dies allerdings den Starrsinn der Frau Limperg zu erschüttern vermag, bleibt zu bezweifeln. Wer in dem BHG-Kokon haust und sich komfortabel eingerichtet hat, wird die ihm/ihr geneigten Seilschaften nicht zu erschüttern wagen.
Dennoch Dank für Ihre Mühe!

Lothar Gutsche:
Gestern ist bei mir ein Schreiben vom 6. Juni 2017 mit der Unterschrift von BGH-Präsidentin Limperg eingegangen. Wie zu erwarten war, teilt sie mir folgendes mit:

wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2017 und vom 30. Mai 2017 mitgeteilt worden ist, entscheiden die Senate des Bundesgerichtshofs in richterlicher Unabhängigkeit, die vom Grundgesetz besonders geschützt ist. Dass die Richter des VIII. Zivilsenats mit ihrer energierechtlichen Rechtsprechung das Recht gebeugt und daher ein Dienstvergehen begangen hätten, vermag ich - auch nach nochmaliger Prüfung - nicht zu erkennen. Für dienstaufsichtliche Maßnahmen sehe ich daher keinen Anlass.

Da ihnen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach mitgeteilt wurde, können Sie auf weitere Eingaben ohne neuen Sachvortrag mit einer erneuten Verbescheidung nicht rechnen.


Da ich die Mitglieder des Großen Senats einzeln angeschrieben hatte, ist die erste Aussage für mich ohne Relevanz. Ich hoffe, dass einer der von mir informierten BGH-Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit meine Eingabe liest und bei passendem Anlass die Abgrenzung zwischen Billigkeit und Preisregulierung im Großen Senat für Zivilsachen am BGH klären lässt.

Interessanter ist die Feststellung, dass Frau Limperg bzw. der im Schreiben genannte Bearbeiter "RiLG Kunnes" weiterhin keine Rechtsbeugung in den Urteilen des VIII. Zivilsenats zur Billigkeit von Energiepreisen erkennen kann. Bei günstiger Gelegenheit werde ich diese Aussage mit einigen anderen Erkenntnissen verknüpfen, um die angebliche "Rechtsstaatlichkeit" in unserem Land als das zu enttarnen, was sie in Wirklichkeit ist.

Wer das eine halbe Seite kurze Schreiben der Frau Präsidentin vom 6.6.2017 haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon.
 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

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