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Autor Thema: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag  (Gelesen 12561 mal)

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Offline userD0010

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BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« am: 11. April 2017, 17:19:16 »
Na wer hätte das gedacht?  Schon wieder so eine nicht gerade sinnhafte und wenig konkrete Sturzgeburt des BGH. Bloß keinem Versorger zu nahe oder auf die Füße treten, denn er könnte ja die Vergabe von Vortragsjobs überdenken oder künftige " Sonderaufgaben"  anderweitig vergeben.

Offline bolli

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #1 am: 12. April 2017, 09:10:21 »
Na ja, "wenig konkret" würde ich diese Entscheidung nicht nennen.

Was mich zunächst viel mehr irritiert hat ist die Frage, warum sich auf einmal wieder der Kartellsenat mit solchen Verfahren beschäftigt, nachdem man doch in der Vergangenheit mühsam die angebliche Zuständigkeit des VIII. Senats zu begründen versucht hat und dieses nicht nur für die Sonderverträge sondern auch für die Grundversorgungsverfahren. Das die Grundversorgung eine Monopolstellung darstellt ist schließlich keine neue Erkenntnis.
Ich habe so den Eindruck, man will nun auf diesem Wege die Widersprüchlichkeit, die es bisher zwischen den früheren Entscheidungen des Kartellsenats und des VIII. Senats gab, ein wenig "auflösen". Denn der Kartellsenat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass auch ein Preissockel zu Vertragsbeginn der Billigkeitskontrolle unterliegt. Nur waren die diesbezüglichen Urteile meist in Verfahren zwischen zwei Firmen getroffen worden und nicht zwischen Grundversorger und Endkunden/Haushaltskunden (z.B. BGH, Urteil vom 18.10.2005 KZR 36/04, BGH, Urteil vom 4. März 2008 – KZR 29/06).  Die letzteren Verfahren waren ja seinerzeit trotz des Zuständigkeitsweges, der sich an und für sich aus § 102 EnWG ergibt und der normalerweise immer beim Kartellsenat landen würde, beim VIII. Senat gelandet, weil man argumentiert hat, dass es sich um Vertragsangelegenheiten handele, die dem BGB unterlägen. Für die (gesetzlich verpflichtende) Grundversorgung und deren Bedingungen der GVVen wäre das zwar aus meiner Sicht zu verneinen gewesen, aber nun gut, es wurde anders gehandhabt. Und nun die Rolle rückwärts ?

Zitat
Zitat RR-E-ft
BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
Der Kartellsenat des BGH hält es für möglich, dass durch die Entnahme von Strom konkludent ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wird, dessen Anfangspreis selbst bei Monopolstellung des Grundversorgers keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.

Das sehe ich anders. Der Kartellsenat formuliert hier aus meiner Sicht klar und deutlich

Zitat
BGH vom 7.3.17 EnZR 56/15  Rd-Nr 27

Bei Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags kann die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2011 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten (Anfangs-)Preis beanspruchen. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Beklagte ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38).
Dieser ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle einer Monopolstellung des Lieferanten - wie hier der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grundversorger - keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff., vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36 und vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Diese Beurteilung beruht auf den Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, Rn. 23 und vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO).

Da ist aus meiner Sicht kein Platz für einen Konjunktiv oder ein "hält es für möglich".
Fraglich ist aus meiner Sicht allerdings immer noch, wie sich das Ganze mit den Fragen der Daseinsvorsorge und der Leistungsbestimmungspflicht vereinbaren lässt und wie die Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz der GVVen Gas und Strom in diesem Zusammenhang zu verstehen sind.
Hier scheinen mir noch eine ganze Reihe Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt. Aber was scherts die da oben in den roten Roben. Die haben ihre Energieversorgung sicher !


Offline userD0010

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #2 am: 13. April 2017, 09:38:15 »
@bolli
Zitat:  Na ja, "wenig konkret" würde ich diese Entscheidung nicht nennen.

Was ist denn an der "Feststellung" des Kartellsenats konkret ??   Wenn jemand etwas für möglich hält, ist dies doch wohl eine mehr als luftleere Aussage. Landläufig wird vielfach ""ich will ja nichts gesagt haben, aber ....."" als anheizende Warmluft gebraucht, um Gerüchten Nahrung zu verhelfen.  Anscheinend aber fühlt sich der Kartellsenat verpflichtet (wem auch immer ?)  eigene Mutmaßungen anzustellen, um seine eigene Zukunft zu sichern.

Wir sollten uns damit abfinden, dass aus dem Ort der Ruhe des Karls lediglich der Versuch der Heißluft-Produktion bemüht wird.

Offline bolli

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #3 am: 13. April 2017, 15:44:27 »
@bolli
Zitat:  Na ja, "wenig konkret" würde ich diese Entscheidung nicht nennen.

Was ist denn an der "Feststellung" des Kartellsenats konkret ??   Wenn jemand etwas für möglich hält, ist dies doch wohl eine mehr als luftleere Aussage.

Sie haben das Urteil und meinen vorigen Post gelesen ?

Entgegen dem Post von @RR-E-ft kann ich in dem Urteil nämlich nichts von einer "Möglichkeit" lesen. Vielmehr lese ich da sehr konkret, DASS der Kartellsenat es (mittlerweile anscheinend) so sieht wie der VIII. Senat, nämlich, dass Anfangspreise vereinbarte Preise sind und für den Billigkeitseinwand kein Raum mehr ist.

Offline userD0010

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #4 am: 15. April 2017, 14:41:04 »
@bolli
@RR-E-ft
Bislang habe ich lediglich die Veröffentlichungen des Herrn RA Fricke gelesen und seinen Aussagen bzw. Ausführungen Glauben geschenkt.  Dass Sie offensichtlich sämtliche Angaben Dritter mit allergrößter Akribie nachverfolgen und allen Auskünften mit deren Wahrheitsgehalt auf den Grund gehen, ehrt Sie ganz besonders und wird hoffentlich dazu beitragen, dass in diesem Forum keine sog. FAKE NEWS verbreitet werden. 

Offline RR-E-ft

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #5 am: 17. April 2017, 23:47:47 »
Bei den zitierten Aussagen des Kartellsenats handelt es sich um ein sog. obiter dictum.
Im entschiedenen Fall soll nämlich gar kein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.
Das erfährt man, wenn man die Entscheidung zu Ende liest.

Offline bolli

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #6 am: 18. April 2017, 08:01:09 »
Bei den zitierten Aussagen des Kartellsenats handelt es sich um ein sog. obiter dictum.
Im entschiedenen Fall soll nämlich gar kein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.
Das erfährt man, wenn man die Entscheidung zu Ende liest.

DAS im betroffenen Verfahren laut dem Kartellsenat tatsächlich kein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen war hatte ich gelesen, allerdings habe ich mich bei der Deutung des Wortes "möglich" wohl von einer Selbstverständlichkeit irritieren lassen. Bei mehrmaligen Lesen komme ich zu der Möglichkeit, dass mit dem "möglich" gemeint ist, dass es möglich ist, einen Grundversorgungsvertrag konkludent durch die Entnahme von Strom abzuschließen (was ja nun schon seit Jahren eine klar entschiedene Rechtsposition ist),  und dass dann in der Folge bei diesem Vertrag eben ein Anfangspreis als vereinbart gilt, der nicht der Billigkeitsüberprüfung unterliegt.

Insofern bezog sich das "möglich" wohl auf den Vertragsabschluss und nicht auf die Frage, ob eine Billigkeitsprüfung stattfinden kann. Umso mehr stellt sich die Frage, warum a) überhaupt der Kartellsenat nun ein solches verfahren hatte und b) was ihn dazu bewogen hat, eine solche, seinen früheren Entscheidungen an und für sich widersprechende Aussage zu tätigen, erst recht, wenn sie konkret gar nicht von Bedeutung war ???

Offline userD0010

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #7 am: 19. April 2017, 10:46:59 »
Warum beschäftigt sich das "hohe" Gericht denn mit einem Sachverhalt, der keine Entscheidung trägt, sondern wohl "lediglich mal gesagt werden sollte". Offenbar haben diese Herrschaften sich neuerdings darauf beschränkt, nur mal etwas gesagt zu haben, weil sie sonst vielleicht niemand mehr wahr- oder ernstnimmt.  Erinnert irgendwie an den Bundestag.

Offline Lothar Gutsche

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Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen
« Antwort #8 am: 01. Mai 2017, 19:52:20 »
Beim Kartellsenat des BGH sehe ich eine Verwirrung zwischen den Begriffen "Preisregulierung" und "Billigkeitsprüfung". Gerade in der Grundversorgung mit Energie spielen diese Begriffe nach der Argumentation des VIII. Zivilsenats eine entscheidende Rolle zur Begründung der Preissockeltheorie. In  juris-Randnummer 27 des Strompreis-Urteils EnZR 56/15 vom 7.3.2017 äußert sich der Kartellsenat zur Billigkeitskontrolle der Anfangspreise. Dabei übernimmt er ohne jede Einschränkung entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Preissockel-Theorie des VIII. Zivilsenates mit folgender Formulierung:

Bei Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags kann die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2011 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten (Anfangs-)Preis beanspruchen. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Beklagte ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Dieser ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle einer Monopolstellung des Lieferanten - wie hier der Klä-gerin in ihrer Eigenschaft als Grundversorger - keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff., vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36 und vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 38). Diese Beurteilung beruht auf den Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, Rn. 23 und vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO).

Wie sehen denn konkret die "Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung" aus? Sowohl der nationale Gesetzgeber als auch der europäische Gesetzgeber erachten einen besonderen Schutz des Energiekunden für notwendig:
•   § 1, § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verlangen eine möglichst preisgünstige Versorgung mit Energie
•   § 29 GWB zur Energiewirtschaft präzisiert das Verbot, als Anbieter von Energie seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, und zwar über die weiterhin anwendbaren §§ 19 und 20 des GWB hinaus
•   Die europäischen Strom- und Gasrichtlinien verlangen jeweils in Artikel 3 von den Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden, und zwar über die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften hinaus.

Keines dieser Gesetze schränkt in irgendeiner Weise die Anwendung von § 315 BGB zur „Bestimmung der Leistung durch eine Partei“ ein. Vielmehr verschaffen diese Vorschriften den Energieverbrauchern zusätzlichen Schutz. Sie  liefern Maßstäbe für die Billigkeit eines Preises und verschärfen den Umfang einer Billigkeitsprüfung gegenüber anderen Wirtschaftssektoren ohne derartige Zusatzvorschriften. Die Behauptung des Gegenteils durch den VIII. Zivilsenat am BGH ist schlicht falsch und gesetzwidrig. Die ständige Wiederholung falscher, gesetzwidriger Aussagen ändert zwar nicht ihren Wahrheitsgehalt, aber sie durchdringt nach 10 Jahren nun offensichtlich auch die Gehirne von Bundesrichtern. Die Propaganda des VIII. Zivilsenats wirkt, wie das obiter dictum in den juris-Randnummern 23 und 27 im Urteil EnZR 56/15 vom 7.3.2017 beweist.

Vergleicht man das Urteil vom 7.3.2017 unter Aktenzeichen EnZR 56/15 mit dem Vorlagebeschluss KZR 12/15 vom 7.6.2016 an den EuGH, so zeigen sich gravierende Unterschiede hinsichtlich folgender Fragen:
  • Wird bei Vertragsabschluss ein Preis vereinbart oder vom Leistungserbringer ohne Verhandlung einseitig festgesetzt?
  • Bedeutet die Anwendung des § 315 BGB eine Preisregulierung bedeutet oder nicht?
  • Besitzt der § 315 BGB eine kartellrechtliche Schutzfunktion?
  • Beseitigt die Festsetzung eines Preises durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Preissetzungsspielraum des Energieversorgers?
  • Ist der bei Vertragsabschluss geltende Preis („Preissockel“) ist nach § 315 BGB überprüfbar?

Nach dem Vergleich beider Entscheidungen im Hinblick auf diese Fragen gesteht der Kartellsenat einem Unternehmen als Netznutzer durch § 315 BGB einen höheren Schutz zu als einem privaten Energieverbraucher. Während der grundversorgte Energiekunde im allgemeinen kein Unternehmen ist und dem wirtschaftlich weit stärkeren Energieversorgungsunternehmen gegenübersteht, handelt es sich bei einem Infrastrukturnutzer um ein Unternehmen, das üblicherweise finanziell deutlich stärker ausgestattet ist als ein privater Haushalt und das dem Netzbetreiber sowohl fachlich-technisch als auch in kaufmännischen und rechtlichen Fragen auf Augenhöhe begegnen kann. Insofern ist der geringere Schutz des grundversorgten Haushaltskunden überraschend und auch nicht mit den oben genannten Verbraucherschutzvorschriften der EU vereinbar.

Vor dem Hintergrund habe ich am 28.4.2017 folgenden Brief an die Präsidentin des Bundesgerichtshofes und an alle Mitglieder des Großen Senats für Zivilsachen am Bundesgerichtshof gerichtet:
 

Sehr geehrte Frau Präsidentin Limperg,

ich wende mich an Sie als Vorsitzende des Großen Senats für Zivilsachen am Bundesgerichtshof. Innerhalb der letzten 12 Monate hat der Kartellsenat des BGH zwei Entscheidungen getroffen, die ein uneinheitliches Verständnis von Preisregulierung und Billigkeitsprüfung in der Grundversorgung mit Energie offenbaren. Ich bitte Sie, bei der nächsten Zivilsache, in der es um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen einzuberufen und die Rechtsfrage zu klären, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei Vertragsschluss geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt.

Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn Sie in Ihrer Funktion als Präsidentin des Bundesgerichtshofes gegen sämtliche Richter des VIII. Zivilsenats unter Vorsitz der beiden Richter Dr. Karin Milger und Wolfgang Ball förmliche Disziplinarverfahren nach § 63 DRiG einleiten, soweit sie an den Urteilen zur Preissockel-Theorie mitgewirkt haben. Denn mit seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen missbraucht der VIII. Zivilsenat seine richterliche Unabhängigkeit. Der VIII. Zivilsenat lässt keine Bindung an Recht und Gesetz erkennen, sondern verstößt in krasser Weise gegen die Gewaltenteilung als Fundament unserer Demokratie, indem der Senat die Rolle des Gesetzgebers übernimmt. Die Methoden der Richter entstammen der Pseudo-Logik und der Winkeladvokatur.

Mit seinen Willkür-Urteilen erschüttert der VIII. Zivilsenat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes. Im konkreten Fall resultieren aus den schwer wiegenden, bewussten Rechtsbrüchen des VIII. Zivilsenats Milliarden-Schäden zu Lasten der Energieverbraucher in Deutschland. In Billigkeitsprozessen zu Energiepreisen übernehmen die unteren Gerichtsinstanzen zur Arbeitsentlastung oft wie Subsumptionsautomaten die Leitsätze aus den kritisierten BGH-Entscheidungen zur Billigkeitsprüfung von Energiepreisen, ohne sie selbst nochmals zu prüfen. Offenbar hat dieses gesetzwidrige Vorgehen nun auch den Kartellsenat des BGH erfasst, wie ich unten ausführlich begründe.

Richterliche Unabhängigkeit ist indes kein Freibrief für Justizwillkür. In Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Ohne Bindung an das Gesetz kann sich die Rechtsprechung nicht auf ihre Unabhängigkeit berufen, vgl. auch Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Mit seiner Rechtsprechung zum Preissockel hat sich der VIII. Zivilsenat so weit vom Boden des Gesetzes entfernt, dass von Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB auszugehen ist. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats erweckt den Eindruck, als ob BGH-Richter im Interesse der Energieversorger die wirtschaftliche Ausbeutung breiter Bevölkerungsschichten fördern wollten.

Das Deutsche Richtergesetz hat eine Dienstaufsicht vorgesehen, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl eine inhaltliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen ermöglicht. Zwar darf nach § 26 DRiG im Allgemeinen der Inhalt einer richterlichen Entscheidung nicht Gegenstand von Dienstaufsichtsmaßnahmen sein. Aber, so der führende Kommentar von Dr. Günther Schmidt-Räntsch und Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch zum Deutschen Richtergesetz auf Seite 443 in Randnummer 31 zu § 26 DRiG, 6. Auflage 2009: „Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Inhalt einer Entscheidung im Disziplinar- oder Strafverfahren nachgeprüft werden kann, so bei Rechtsbeugung (§339 StGB).” Ferner heißt es in Randnummer 40 zu § 26 DRiG auf Seite 447: „Sofern es sich um Richterbestechung oder Rechtsbeugung handelt (§§ 334, 339 StGB) beziehen sich die Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde zwangsläufig auch auf den Inhalt einer richterlichen Entscheidung. In solchen Fällen wird die zuständige Dienstbehörde aber unverzüglich die richterliche Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 63 Abs. 2 und § 83) herbeizuführen haben.”

Bei den Richtern des VIII. Zivilsenats handelt es sich um Wiederholungstäter. Zu dieser Einschätzung muss jeder gelangen, der sich das Leitsatzurteil des VII. Zivilsenats vom 28.10.2015 unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 zu den Gaspreisen in der Grundversorgung anschaut. Diese bereits 10 Jahre andauernde Unrechtsprechung gegen das Volk muss fachlich durch den Großen Senat für Zivilsachen und disziplinarisch durch die Dienstvorgesetzten so bald wie möglich beendet werden.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Zu diesem Anschreiben gehört eine 35 Seiten starke Begründung, die wie folgt gegliedert ist:

1. Entscheidungen des BGH-Kartellsenats vom 7.6.2016 und 7.3.2017   
1.1 relevante Passagen aus dem Vorlagebeschluss KZR 12/15 vom 7.6.2016   
1.2 relevante Passagen aus dem Urteil EnZR 56/15 vom 7.3.2017   
1.3 Differenzen zwischen beiden Entscheidungen   
2. Pflicht zum Billigkeitsnachweis   
2.1 Herkunft des Preisbestimmungsrechts in der Grundversorgung   
2.1.1 Pflicht zur Grundversorgung aus § 36 Abs. 1 EnWG 2005   
2.1.2 Billigkeitsmaßstab aus dem EnWG bei der Preisbestimmung   
2.2 Kritik an der Preissockel-Theorie   
2.2.1 Billigkeitsprüfung des Anfangspreises laut BGH-Kartellsenat   
2.2.2 Vergleichbarkeit mit Netznutzung   
2.2.3 Widersprüche durch die Preissockel-Theorie   
2.3 Darlegungs- und Beweislast   
2.3.1 Verteilung der Beweis- und Darlegungslast   
2.3.2 Umfang der Billigkeitsprüfung   
2.3.3 Billigkeitsnachweis unabhängig von Genehmigung   
2.4 Verbot der Preisspaltung nach § 36 Abs. 1 EnWG   
2.5 Schutzbedürftigkeit der Haushaltskunden laut EU-Recht   
3. Unverbindlichkeit der Gesamtpreise ohne Billigkeitsnachweis   
3.1 keine Preisvereinbarung   
3.1.1 Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers keine Vereinbarung   
3.1.2 keine Vereinbarung durch Schweigen   
3.2 keine Teilunverbindlichkeit von Preisen   
3.3 Differenzierung zwischen Preisregulierung und Billigkeitsprüfung   
4. Gaspreis-Urteil VIII ZR 158/11 vom 28.10.2015   
4.1 Reduktion der Verbraucherrechte durch EU-Verbraucherschutz?   
4.2 Abwägung nach Treu und Glauben im Stile des BGH   
4.3 Unvorhersehbarkeit von Preissenkungen   
4.4 Verfassungswidrigkeit des BGH-Urteils vom 28.10.2015   
4.5 Benachteiligung grundversorgter Kunden gegenüber Sondervertragskunden   
5. Unvereinbarkeit der Preissockel-Theorie mit EU-Verbraucherrecht   
5.1 Beispiel 1: Umfang der Billigkeitsprüfung abhängig von Preissockel   
5.2 Beispiel 2: nicht überprüfbarer Preissockel bei Feststellung von Unbilligkeit   
5.3 Beispiel 3: Preissockel bei Kostensenkungen   
5.4 Beispiel 4: unbillig überhöhte Preissockel   
5.5 Fazit aus den Beispielen   
Anlagen   


Diese Ausarbeitung schicke ich jedem Interessierten gerne per Email zu. 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

Offline berghaus

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #9 am: 02. Mai 2017, 13:09:51 »

Ich freue mich, dass jemand mit dem nötigen Sachverstand den Finger auf die Wunde legt.

Ein ähnlicher Fall ist wohl die Fristenlösung bei Sonderkunden.

Vielleicht kann man da zu gegebener Zeit ähnlich vorgehen.

berghaus 02.05.17

Offline Lothar Gutsche

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Re: Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen
« Antwort #10 am: 15. Mai 2017, 19:08:31 »
Schon vorgestern, am 13.5.2017, fand ich im Briefkasten eine Antwort aus Karlsruhe. Sie war so schlecht, wie ich es erwartet hatte. Das Antwortschreiben datiert vom 9.5.2017 und stammt von einem Richter, der von der Präsidentin des Bundesgerichthofes dazu beauftragt wurde.

Meine Bitte wurde erst gar nicht verstanden, den Großen Senat für Zivilsachen am BGH einzuberufen, sobald am BGH ein Verfahren ansteht, in dem die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit Energie eine Rolle spielt. Stattdessen wurde etwas von richterlicher Unabhängigkeit erzählt, die es der BGH-Präsidentin verbietet, Entscheidungen der Senate zu bewerten und zu kommentieren. Zu dumm, dass ich gar nicht nach einem Kommentar der Präsidentin Limperg gefragt hatte. Aber so lässt sich an der eigentlichen Fragestellung vorbei  eine halbe Seite Text produzieren und der falsche Eindruck erwecken, es hätte sich jemand inhaltlich mit meinem Antrag und mit seiner Begründung auseinandergesetzt.

Damit die Richter der beteiligten Senate entscheiden können, ob sie in dem von mir genannten Fall nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen einberufen oder nicht, hatte ich darum gebeten, meine Kritikschrift zur Differenzierung zwischen Preisregulierung und Billigkeitsprüfung an alle Richter des Großen Senats zu verteilen. In der Antwort vom 9.5.2017 heißt es: „Zu einer Weiterleitung Ihrer Schriftsätze an die Mitglieder des Großen Senats besteht kein Anlass.

Schließlich vermochte der von Frau BGH-Präsidentin beauftragte Volljurist kein Dienstvergehen in der Unrechtsprechung des VIII. Zivilsenats erkennen. Vielmehr hält der Richter die Entscheidungen für eine zulässige "Rechtsfortbildung". Dahinter steckt das Verständnis vom oligarchischen Richterstaat statt vom demokratischen Rechtsstaat, um eine Formulierung von Professor Bernd Rüthers aufzugreifen.

Meine Reaktion auf das Schreiben aus Karlsruhe vom 9.5.2017 besteht in folgendem Brief, den ich gestern versandt habe, und zwar einzeln an alle Richter, die dem Großen Senat für Zivilsachen angehören, mit Ausnahme von Frau Dr. Milger vom VIII. Zivilsenat:



Sehr geehrte Frau Präsidentin Limperg,

mit Schreiben vom 28.4.2017 hatte ich mich an Sie als Vorsitzende des Großen Senats für
Zivilsachen am Bundesgerichtshof gewandt, weil der Kartellsenat des BGH am 7.6.2016
unter Aktenzeichen KZR 12/15 ein ganz anderes Verständnis von Verständnis von Preisregulierung
und Billigkeitsprüfung äußert als 10 Monate später in dem Urteil vom 7.3.2017 unter
Aktenzeichen EnZR 56/15. Auf 35 Seiten hatte ich umfassend begründet, warum Sie bei der
nächsten Zivilsache, in der es beim BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der
Grundversorgung mit Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen einberufen
und die Rechtsfrage klären sollten, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei
Vertragsschluss geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt.

Mit Schreiben vom 9.5.2017 antwortet mir in Ihrem Auftrag „RiLG Kunnes“. Mit Hinweis
auf die richterliche Unabhängigkeit bittet er „um Verständnis, dass sich die Präsidentin des
Bundesgerichtshofes – auch soweit sie zugleich Vorsitzende des Kartellsenats ist – nicht zu
dem von Ihnen behaupteten uneinheitlichen Verständnis von Preisregulierung und Billigkeitsprüfung
in der Grundversorgung mit Energie äußern wird.“ Um eine Bewertung oder
einen Kommentar von Ihnen als Präsidentin des BGH hatte ich gar nicht gebeten. Zur Klarstellung
wiederhole ich noch einmal meine Bitte: Berufen Sie bei der nächsten Zivilsache, in
der es am BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit
Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen am Bundesgerichtshof ein
und klären Sie dort die Rechtsfrage, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei Vertragsschluss
geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt.

Damit die übrigen Senatsmitglieder das Problem im Verständnis von Preisregulierung und
Billigkeitsprüfung erkennen können, hatte ich per Email darum gebeten, die Ihnen in Papierform
zugesandten Dokumente an alle Richterinnen und Richter des Großen Senats für Zivilsachen
zu verteilen. So enthält Seite 8 meines Schreibens vom 28.4.2017 eine tabellarische
Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen des BGH-Kartellsenats vom 7.6.2016 und vom
7.3.2017. Diese Tabelle verdeutlicht an Hand mehrerer Kriterien unmissverständlich die
unüberbrückbaren Differenzen zwischen den beiden Entscheidungen des Kartellsenats zum
Umfang einer Billigkeitsprüfung. Ferner erläutert mein Schreiben vom 28.4.2017 umfassend
die „Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für
die Elektrizitäts- und Gasversorgung“, vgl. zum Überblick Seite 8/9 meines Schreibens vom
28.4.2017. Deshalb hatte ich die Ihnen in Papierform zugesandten Dokumente zusätzlich per
Email geschickt und darum gebeten, die Unterlagen an alle Richterinnen und Richter des
Großen Senats für Zivilsachen zu verteilen.

Vor dem Hintergrund bleibt völlig unverständlich, wie RiLG Kunnes in seinem Schreiben
vom 9.5.2017 zu folgendem Schlusssatz gelangt: „Zu einer Weiterleitung Ihrer Schriftsätze
an die Mitglieder des Großen Senats besteht kein Anlass.“
Denn ohne die Erklärungen aus
meinen Schriftsätzen dürfte die Propaganda des VIII. BGH-Zivilsenates die BGH-Rechtsprechung
zu § 315 BGB noch weiter unterwandern und den vom Gesetzgeber geforderten
Verbraucherschutz vollends zerstören.

Genauso wenig nachvollziehbar ist die Einschätzung des RiLG Kunnes, die Richter des VIII.
Zivilsenats hätten mit ihrer energierechtlichen Rechtsprechung kein Dienstvergehen begangen.
Denn bei den Urteilen des VIII. Zivilsenats zur Billigkeitsprüfung in der Energieversorgung
von Privathaushalten handelt es sich nicht um eine möglicherweise zulässige „richterliche
Rechtsfortbildung
“, wie RiLG Kunnes annimmt, sondern um eine Rechtsprechung contra
legem. Unter Missachtung der Gewaltenteilung, mit pseudologischen Schlüssen und mit den
Methoden eines Winkeladvokaten rauben die Richter des VIII. Zivilsenats den Energieverbrauchern
den Schutz, den ihnen der Gesetzgeber gewähren will.

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung
und des Lebensmittelhandels“ zum 18.12.2007 änderte der nationale Gesetzgeber gerade nicht
§ 315 BGB, wie der VIII. Zivilsenat des BGH seit 2008 glauben machen will:

(* kleine Tabelle zur Rechtslage von § 1 GWB, § 19 GWB, § 29 GWB und § 315 BGB jeweils bis zum 17.12.2007 und ab dem 18.12.2007 *)

Vor dem Hintergrund erscheint die folgende Aussage aus Randnummer 23 des Leitsatzurteils
VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 zur Gasversorgung der Stadtwerke Dinslaken völlig unverständlich:
Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in
die Missbrauchskontrolle reduziert.
“ Der VIII. Zivilsenat wiederholt diese Methode der
richterlichen Gesetzgebung am 28.10.2015 in seinem Leitsatzurteil VIII ZR 158/11 zur
Gasgrundversorgung. Mit der EU-Stromrichtlinie 2003/54 und der EU-Gasrichtlinie 2003/55
zum 1.7.2004 änderte der europäische Gesetzgeber § 315 BGB ebenfalls nicht:

(* kleine Tabelle zu der Rechtslage von § 315 BGB und der Transparenzanforderungen zum Verbraucherschutz aus den beiden EU-Richtlinien 2003/54 und 2003/55 bis zum 30.6.2004 und ab dem 1.7.2004 *)

Mit seiner ergänzenden Vertragsauslegung vom 28.10.2015 hat der BGH den § 315 BGB
offensichtlich willkürlich aus der gerichtlichen Überprüfung von Energiepreisen verdrängt.

Offenbar ist RiLG Kunnes mit der Frage überfordert, welche Rolle ein Richter in einem
Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ausüben darf. RiLG Kunnes fehlt die Kompetenz oder der
Wille zu erkennen, wann Richter wie die des VIII. Zivilsenats durch Willkür und massiven
Rechtsbruch vorsätzlich die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit überschreiten. Die
Richter des VIII. Zivilsenats folgen seit über 10 Jahren einem strategischen Plan, das Gesetz
zu Gunsten der Energieversorger und zum Nachteil der schutzbedürftigen Verbraucher zu
beugen. Vor dem Hintergrund erwarte ich Ihr baldiges Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht,
und zwar nicht nur gegen die Rechtsbeuger des VIII. Zivilsenats, sondern auch gegen
RiLG Kunnes.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche


Wer das 1,5 seitige Schreiben aus Karlsruhe vom 9.5.2017 gern haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon. 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #11 am: 16. Mai 2017, 12:01:52 »
@Lothar Gutsche
Seien Sie froh, dass wir nicht in der Türkei leben, da wären Sie schon in Haft ! Kritik kann aber auch der BGH und sämtliche untergeordnete sog. Rechtsprecher nicht vertragen. Ich habe mir erlaubt, dem zuständigen LG versucht zu erklären, dass entgegen dortigem Urteil der § 315 BGB bei grundversorgten Kunden sehr wohl Anwendung zu finden habe worauf man mir antwortete, dass in dem relevanten Urteil des LG kein Fehler erkennbar sei, auch wenn man den § 315 BGB unberücksichtigt gelassen habe.
Der Verein in Karlsruhe lebt halt in seinem selbst gesponnenen Kokon!

Offline Lothar Gutsche

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Re: Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen
« Antwort #12 am: 05. Juni 2017, 17:46:27 »
@ h.terbeck
In Haft müsste ich schon seit mindestens drei Jahren sein, weil ich der Wirtschaftsprüferkammer und dem Bundeswirtschaftsministerium in Berlin im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer der "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (u. a. systemrelevante Banken) gesetzwidriges Handeln sowie Betrug und Untreue nachweisen konnte. In diese Affäre sind die Staatsanwaltschaft Berlin, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, der Justizsenator von Berlin und der Bundesjustizminister verwickelt. Hinweise finden sich auf Seite 7 des Dokuments http://www.wpk.de/uploads/tx_news/Uebersicht_Verfahren_WPK_Schreiben_des_Praesidenten.pdf und mehr Details unter http://www.hartz-4-betroffene.com/files/information_an_deutschen_bundestag_und_strafvertei.doc. Meine Petition wurde übrigens im Herbst 2016 vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Meine Geldmittel reichten leider nicht aus, um über Parteispenden und Jobangebote für die Zeit nach dem Abgeordnetenmandat genügend Stimmen aus der Politikerkaste zu kaufen. 


Zum Thema "Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen" habe ich am Wochenende auf meine Beschwerde vom 14.5.2017 eine Antwort erhalten. Wieder hat ein Richter im Auftrag der BGH-Präsidentin geantwortet. Meine heutige Reaktion darauf lautet:



Sehr geehrte Frau Präsidentin Limperg,

mit Schreiben vom 30.5.2017 antwortet in Ihrem Auftrag Herr RiBGH Pamp auf meine Beschwerde vom 14.5.2017. Darin hatte ich Sie erneut aufgefordert, bei der nächsten Zivilsache, in der es am BGH um die Billigkeitsprüfung des Anfangspreises in der Grundversorgung mit Energie geht, nach § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen am BGH einzuberufen und dort die Rechtsfrage zu klären, ob in der Grundversorgung mit Energie der bei Vertragsschluss geltende Preis einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGBG unterliegt. Damit die übrigen Mitglieder des Großen Senats für Zivilsachen das Problem im Verständnis von Preisregulierung und Billigkeitsprüfung erkennen können, hatte ich darum gebeten, die Ihnen in Papierform und per Email zugesandten Dokumente an alle Richterinnen und Richter des Großen Senats für Zivilsachen zu verteilen.

Dieser Bitte ist weder der von Ihnen beauftragte „RiLG Kunnes“ noch der nunmehr beauftragte „RiBGH Pamp“ nachgekommen. Ohne die Weiterleitung meiner Schriftsätze steigt die Wahrscheinlichkeit in den Senaten des Bundesgerichtshofes, die massiven Widersprüche in der Rechtsprechung zur Billigkeit zwischen dem VIII. Zivilsenat des BGH und den übrigen Senaten des BGH weiter zu übersehen. Meine Information beeinträchtigt nicht die richterliche Unabhängigkeit. Ob die Senatsmitglieder meine Schriften lesen und ob sie sich nach Lektüre die Argumente zu Eigen machen, bleibt jedem einzelnen Richter überlassen. Aber diese meiner Ansicht nach wichtigen Informationen den Richtern vorzuenthalten, gleicht einer Zensur, die weder „RiLG Kunnes“ noch „RiBGH Pamp“ zusteht. Vielmehr reduziert die Nicht-Weiterleitung meiner Schriftstücke möglicherweise die Qualität künftiger BGH-Entscheidun-gen zum Thema Billigkeit und Preisregulierung.

Die jetzige Reaktion von „RiBGH Pamp“ hatte ich allerdings erwartet. Deshalb habe ich am 14.5.2017 alle Mitglieder des Großen Senats für Zivilsachen einzeln angeschrieben, meine Schriften zur Abgrenzung zwischen Preisregulierung und Billigkeitsprüfung in der Grundversorgung mit Energie beigefügt und über das Unterlassen des von Ihnen zunächst beauftragten „RiLG Kunnes“ informiert.

Allerdings bleibt noch Ihre bislang unerfüllte Pflicht zur Dienstaufsicht. Seit 10 Jahren beugen die Richter des VIII. Zivilsenats systematisch das Recht zu Gunsten der Energieversorger. Sachverhaltsquetsche, Pseudo-Logik und Winkeladvokatur gehören zum Methoden-Repertoire des VIII. Zivilsenats unter Vorsitz der Richter Wolfgang Ball und Dr. Karin Milger. Das konnte meiner Kritik an der Preissockeltheorie und am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats schon 2010 entnommen werden.

Mit dem Leitsatzurteil vom 28.10.2015 unter Aktenzeichen VIII ZR 158/11 zur Gasrichtlinie hat der VIII. Zivilsenat die gesetzwidrige Zerstörung des Verbraucherschutzes fortgesetzt, wie Kapitel 4 meiner Eingabe vom 28.4.2017 umfassend darlegt. Nun musste das OLG Bremen mit Beschluss vom 19. Mai 2017 unter Aktenzeichen 2 U 115/16 den Rechtsstreit über die Gasgrundversorgung in Delmenhorst aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwei Fragen über die Auslegung der Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick auf die Wirksamkeit von Tarifänderungen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es ist ein Armutszeugnis für den angeblichen Rechtsstaat Deutschland, wenn wegen der mangelhaften Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats 13 Jahre nach dem spätesten Umsetzungstermin 1.7.2004 der europäischen Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG zur Strom- und Gasversorgung zentrale Fragen immer noch ungeklärt sind. Gerade in Bezug auf das Energiewirtschaftsrecht hätte der BGH auch § 1 Absatz 3 EnWG beachten müssen: Demnach ist Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes auch „die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.“ Statt sich an Recht und Gesetz zu halten, schwingt sich der VIII. Zivilsenat am 28.10.2015 wie schon 2008 verfassungswidrig zum Gesetzgeber auf und fällte die Entscheidung VIII ZR 158/11, wieder willkürlich und wieder zu Gunsten der Energieversorger.

Wenn „RiLG Kunnes“ und „RiBGH Pamp“ statt der offenkundigen Rechtsbeugung nur „richterliche Rechtsfortbildung“ erkennen können, so belegt das deren Unwillen oder fachliche Inkompetenz. Beide Richter sind offensichtlich nicht geeignet, über dringend erforderliche Disziplinarmaßnahmen der Dienstaufsicht zu befinden. Deshalb fordere ich Sie hiermit letztmalig auf, Ihrer Dienstpflicht als Präsidentin des BGH persönlich nachzukommen und unverzüglich nach § 63 DRiG förmliche Disziplinarverfahren gegen die Rechtsbeuger des VIII. Zivilsenates an Ihrem Bundesgerichtshof einzuleiten und auch gegen „RiLG Kunnes“ sowie „RiBGH Pamp“ geeignete Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche


Wer das gut eine Seite lange Schreiben des "RiBGH Pamp" vom 30.5.2017 haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon. 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de




« Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 17:52:32 von Lothar Gutsche »

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Re: BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
« Antwort #13 am: 05. Juni 2017, 19:29:53 »
@Lothar Gutsche
Uneingeschränktes Lob für Ihren Mut, den Berufsumdeutern beim BGH den Spiegel der Unkompetenz vorzuhalten.  Ob dies allerdings den Starrsinn der Frau Limperg zu erschüttern vermag, bleibt zu bezweifeln. Wer in dem BHG-Kokon haust und sich komfortabel eingerichtet hat, wird die ihm/ihr geneigten Seilschaften nicht zu erschüttern wagen.
Dennoch Dank für Ihre Mühe!
« Letzte Änderung: 08. Juni 2017, 10:34:16 von DieAdmin »

Offline Lothar Gutsche

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Einberufung des Großen Senats für Zivilsachen
« Antwort #14 am: 11. Juni 2017, 18:36:40 »
Gestern ist bei mir ein Schreiben vom 6. Juni 2017 mit der Unterschrift von BGH-Präsidentin Limperg eingegangen. Wie zu erwarten war, teilt sie mir folgendes mit:

wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2017 und vom 30. Mai 2017 mitgeteilt worden ist, entscheiden die Senate des Bundesgerichtshofs in richterlicher Unabhängigkeit, die vom Grundgesetz besonders geschützt ist. Dass die Richter des VIII. Zivilsenats mit ihrer energierechtlichen Rechtsprechung das Recht gebeugt und daher ein Dienstvergehen begangen hätten, vermag ich - auch nach nochmaliger Prüfung - nicht zu erkennen. Für dienstaufsichtliche Maßnahmen sehe ich daher keinen Anlass.

Da ihnen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach mitgeteilt wurde, können Sie auf weitere Eingaben ohne neuen Sachvortrag mit einer erneuten Verbescheidung nicht rechnen.



Da ich die Mitglieder des Großen Senats einzeln angeschrieben hatte, ist die erste Aussage für mich ohne Relevanz. Ich hoffe, dass einer der von mir informierten BGH-Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit meine Eingabe liest und bei passendem Anlass die Abgrenzung zwischen Billigkeit und Preisregulierung im Großen Senat für Zivilsachen am BGH klären lässt.

Interessanter ist die Feststellung, dass Frau Limperg bzw. der im Schreiben genannte Bearbeiter "RiLG Kunnes" weiterhin keine Rechtsbeugung in den Urteilen des VIII. Zivilsenats zur Billigkeit von Energiepreisen erkennen kann. Bei günstiger Gelegenheit werde ich diese Aussage mit einigen anderen Erkenntnissen verknüpfen, um die angebliche "Rechtsstaatlichkeit" in unserem Land als das zu enttarnen, was sie in Wirklichkeit ist.

Wer das eine halbe Seite kurze Schreiben der Frau Präsidentin vom 6.6.2017 haben möchte, kann sich gern per Email an mich wenden und erhält einen Scan davon.
 
Lothar Gutsche
Email: lothar.gutsche@arcor.de

 

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