@ h.terbeck
Die Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität ist in den GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität) geregelt. Für diese Prozesse sind enge Fristen vorgegeben.
U. a. ist in den GPKE vorgegeben:
Ein Lieferant meldet beim Netzbetreiber aufgrund eines mit dem Letztverbraucher zustande gekommenen Energieliefervertrages die Entnahmestelle des Letztverbrauchers zur Belieferung an. Typische Anlässe sind Lieferantenwechsel, Einzug, Inbetriebnahme einer neuen ntnahmestelle.
Liegt beim Netzbetreiber keine Information über die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Nachfolgelieferanten für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum des Altlieferanten vor, so ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle ab diesem Zeitpunkt dem Ersatz- /Grundversorger zu.
Vorliegend sollte der Gewerbetrieb beim zuständigen Netzbetreiber abklären, ob die hier in Rede stehende Entnahmestelle regelgerecht vom Altversorger zum 28.02.2017 abgemeldet und vom Neuversorger tatsächlich zum 01.03.2017 angemeldet wurde bzw. aus welchem Grund die Entnahmestelle dem Ersatz- /Grundversorger zugeordnet worden ist. Ein Grund könnte sein, dass es nicht zu einer zeitgerechten Anmeldung durch den Neuversorger gekommen ist, aus welchen Gründen auch immer.