@ jodelschnepfe
Erst nachdem ich weitere einschlägige Fachliteratur zu dieser Thematik und das Urteil im Original aus der Datenbank des BGH hochgeladen und gelesen habe, bin ich zu der Erkenntnis gelangt, an Ihren Ausführungen in dieser Sache nicht mehr zu zweifeln.
Bis dahin waren aufgrund vieler Kommentare zum § 29 (1) ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 1, 2 BGB, die sich teilweise sehr kritisch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Materie auseinandersetzen, meine Bedenken an Ihren Darlegungen durchaus angebracht, weil nämlich aus dem von Ihnen verlinkten Urteil (aus openjur.de) der Leitsatz, die Leitsatzentscheidung dieses Urteils, nicht hervorging. Nur diese Leitsatzangabe entfaltet für nachgeordnete Gerichte die Bedeutung als Quasi-Richtlinie. Und das wird zudem dann noch besonders problematisch, wenn der Leitsatz nicht hinreichend deutlich macht, dass der in ihm enthaltenen rechtlichen Aussage allein für die entschiedene Fallkonstellation Gültigkeit zukommen soll.
Deshalb ist es wichtig, dass der BGH die spezifische Geltung oder die Allgemeingültigkeit des Leitsatzes hervorhebt.
Dies ist am Anfang des Original-Urteils mit folgendem Wortlaut geschehen:
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag
ist der Ort der Abnahme.
Die Folge davon ist, dass gemäß § 29 (1) ZPO bei gegenseitigen Energielieferverträgen der Abnahmeort der Energie grundsätzlich und in jeder Hinsicht den zuständigen Erfüllungsort und den Gerichtsstand be-stimmt.
Fazit: Damit betrachte ich unseren Diskurs in dieser Sache als gelöst und abgeschlossen.