Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neukundenbonus aus dem Planumsatz  (Gelesen 25660 mal)

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Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #15 am: 09. März 2017, 12:53:31 »
Zitat von: jodelschnepfe unter Antwort #11
…Entweder man schreibt das Geld ab oder man zerrt die Brüder sofort vor den Kadi.

Das Geld braucht/muss man – auch ohne Zahlungsklage – nicht abschreiben. Ihnen geht es doch wohl in erster Linie ums Prinzip, ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen.
Es wäre für den einen oder anderen hier mitlesenden Verbraucher sicherlich hilfreich, folgendes von Ihnen zu erfahren:
Haben Sie den „Bruder“ (Versorger) mit oder ohne Anwalt vor den Kadi gezerrt? Wie hoch ist denn der Streitwert der Zahlungsklage, doch wohl etwa nur im unteren zweistelligen Bereich? Rechnet ggf. der RA nach Anlage 1 des RVG ab (nur diese Gebühren wären bei Ihrem Obsiegen vom Versorger zu tragen) oder haben Sie mit dem RA eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen? In welcher Höhe denn?  ;)

Offline Erdferkel

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #16 am: 09. März 2017, 13:09:46 »
OT: So ganz daneben liegt @jodelschnepfe mit dem Kindergarten allerdings nicht. Ich hatte in den letzen beiden Jahren je 1X mit den Schlichtern / Ombudsmännern der Genossenschaftsbanken und der Versicherungen zu tun, hätte ich mir in beiden Fällen sparen können, hab damit nur Zeit und Porto vergeudet, Unterlagen bitte schriftlich einreichen... Musste in beiden Fällen letztlich doch klagen, erst das führte dann zum Erfolg. Hätte ich nicht vorher positive Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle Energie gesammelt hätte ich mich wohl ähnlich geäussert, bei Banken und Versicherungen verfahre ich da mittlerweile auch wie @jodelschnepfe.

Offline bolli

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #17 am: 09. März 2017, 13:59:15 »
@Erdferkel
Da aber hier im Forum mittlerweile genug positive Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle nachzulesen sind, sollte man eben nicht alle über einen Kamm scheren.
Und kosten- und aufwandsmäßig kommt man bei solchen wie dem vorliegenden Fall nach meiner Erfahrung bei der Schlichtungsstelle deutlich schneller an sein Geld. Geht es allerdings nicht nur darum, sieht das Ganze natürlich anders aus.  ;)

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #18 am: 09. März 2017, 17:06:02 »
Zitat von: @ jodelschnepfe unter « Antwort #11 am: 09. March 2017, 00:06:15 »
…Mit Verlaub @bolli: Das ist Kindergarten...
Zitat von: @ Erdferkel unter « Antwort #16 am: 09. March 2017, 13:09:46 »
…So ganz daneben liegt @jodelschnepfe mit dem Kindergarten allerdings nicht.


Was bitte schön soll denn an den Ausführungen von @ bolli unter Antwort #6 infantil sein? Diesen und seinen Ausführungen unter Antwort #13 ist selbstverständlich in vollem Umfang zuzustimmen. Eher die darauf folgenden Antworten scheinen sehr fragwürdig zu sein.

Kommen wir nochmal auf den eigentlichen Punkt dieses Threads zurück: Hier ist angeblich ein vertragswirksam zugesagter Bonus nur teilweise, also nicht voll ausgezahlt worden, obwohl die AGB zum Vertrag die Einschränkung der Bonusgewährung nur auf einen Verbrauch bis zur Höhe des prognostizierten Verbrauchs nicht enthalten. Diese Einschränkung gibt es zwar bei einigen Versorgern. Vorliegend soll jedoch eindeutig der Bonus auf die Jahresverbrauchskosten über die gelieferte Energie zu gewähren sein.

Die Verbraucher kommen und gehen in diesem Geschäft und die Tricks und Intrigen, die Wirrungen und Irrungen, d. h. das Geschäftsgebaren von bestimmten Versorgern bleibt doch über die Jahre immer ähnlich, wie auch in diesem Fall. Und dem kann man erfahrungsgemäß mit den Mitteln des Vertragsrechts und notfalls hilfsweise unter Einschaltung der SE in stringenter Vorgehensweise erfolgreich selbst (wenn man sich ein wenig auskennt) und schnell begegnen. Fälle der genannten Art sind hier im Forum insbesondere in den Jahren 2013 bis 2015 „hoch und runter“ abgehandelt worden. Mir persönlich sind viele dieser Fälle im Detail bekannt, die ausschließlich ohne Bonusverlust ihren Abschluss fanden. Alles hier im Forum nachzulesen.

Bonusjäger sind zuweilen Auseinandersetzungen der genannten oder auch anderer Art mit bestimmten Versorgern ausgesetzt. Wer dem aus dem Weg gehen will, ist in der Grundversorgung gut aufgehoben. Aber bekanntlich soll es dabei auch schon zu Problemen gekommen sein.
« Letzte Änderung: 10. März 2017, 11:50:53 von Didakt »

Offline Erdferkel

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #19 am: 09. März 2017, 17:43:30 »
Was bitte schön soll denn an den Ausführungen von @ bolli unter Antwort #6 infantil sein? Diesen und seinen Ausführungen unter Antwort #13 ist selbstverständlich in vollem Umfang zuzustimmen.

@Didakt: Posts gelesen und verstanden? Nicht die Äusserungen von @bolli, sondern die Vorgehensweise über die Schlichtungsstelle ist Kindergarten. Ich hoffe ich konnte helfen.  :)

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #20 am: 10. März 2017, 11:05:21 »
Hallo Frau @ DieAdmin,

haben Sie eben gerade nach meiner kritischen Stellungnahme die jüngsten vorstehenden Beiträge von Heute aus diesemThread gelöscht? Wenn ja, mein Kompliment für die schnelle Handlungsweise zum Schutz des TE.

MfG

Offline DieAdmin

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #21 am: 10. März 2017, 11:29:32 »
@Didakt,

ja, die Beiträge sind nicht mehr da. Ich handelte hier allerdings nicht zum Schutz des Beitragsschreibers, sondern des Forenbetreibers (Bund der Energieverbraucher e.V.)
« Letzte Änderung: 13. März 2017, 08:33:32 von DieAdmin »

Offline jodelschnepfe

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #22 am: 17. März 2017, 19:50:44 »
Den fehlenden Bonus hat Fuxx nun bezahlt.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens stehen noch aus.

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #23 am: 17. März 2017, 21:33:02 »
Sofortige Zahlung! Das sieht ja/wirkt ja wie ein sofortiges Anerkenntnis durch Fuxx gemäß § 93 ZPO aus? Und die Kosten des Verfahrens werden nun nach Ihrer Klagerücknahme/Erledigungserklärung sicherlich Ihnen als Kläger auferlegt? Was es nicht alles gibt!

Welche Art von Klage haben Sie eigentlich erhoben, doch sicher eine Leistungsklage, sprich Zahlungsklage? Und Gerichtsstand war vorliegend nach Ihren Angaben das Gericht an Ihrem Wohnort? Komisch, weil doch bei einer Zahlungsklage das Gericht am Erfüllungsort, dem Firmensitz von Fuxx, zuständig sein müsste (§ 269 BGB).

Was ist denn aus Ihrer Strafanzeige geworden?

Offline jodelschnepfe

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #24 am: 18. März 2017, 10:24:22 »
Und die Kosten des Verfahrens werden nun nach Ihrer Klagerücknahme/Erledigungserklärung sicherlich Ihnen als Kläger auferlegt? Was es nicht alles gibt!

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Entscheidend bei der Verteilung der Kosten ist, wer den Anlass zur Klage gab. Und das war eindeutig Fuxx.

Welche Art von Klage haben Sie eigentlich erhoben, doch sicher eine Leistungsklage, sprich Zahlungsklage? Und Gerichtsstand war vorliegend nach Ihren Angaben das Gericht an Ihrem Wohnort? Komisch, weil doch bei einer Zahlungsklage das Gericht am Erfüllungsort, dem Firmensitz von Fuxx, zuständig sein müsste (§ 269 BGB).

Der Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus einer Stromlieferungsvertrag bei Privathaushalten ist immer der Ort des Stromzählers (§ 22 StromGVV). Egal um welche Klageart es dabei geht.

@Didakt: Lesen Sie doch einfach in den Gesetzen nach.

Was ist denn aus Ihrer Strafanzeige geworden?

So schnell arbeiten Staatsanwaltschaften nicht.

Ausserdem bin ich nur Zeuge. Wenn die Sache per Strafbefehl abgehandelt wird - wovon ich ausgehe - erfahre ich davon nichts.

Ich werde aber in einem halben Jahr bei der StA Hamburg anrufen - aus Neugier.

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #25 am: 18. März 2017, 10:49:54 »
Zitat von: jodelschnepfe am Heute um 10:24:22
Der Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus einer Stromlieferungsvertrag bei Privathaushalten ist immer der Ort des Stromzählers (§ 22 StromGVV). Egal um welche Klageart es dabei geht.

@Didakt: Lesen Sie doch einfach in den Gesetzen nach.

Aha, höchst interessant! Sie sind also von Fuxx in der Grundversorgung beliefert worden. Ich bin belehrt, da ich doch davon ausging, dass zwischen Fuxx und Ihnen ein Sondervertrag mit Bonuszusage bestand.

Man lernt nie aus. Bonusgewährung bei Belieferung in der Grundversorgung! Da muss mir in der Tat bislang etwas entgangen sein.

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #26 am: 18. März 2017, 11:57:54 »
Kurzer Nachtrag zum vorherigen Beitrag für den Fall, dass der Strombelieferung ein Liefervertrag mit den dafür geltenden AGB zugrunde lag. Von der Einbeziehung der StromGVV in den Liefervertrag als maßgeblicher Vertragsbestandteil ist an keiner Stelle der AGB die Rede!

Kurzer Auszug aus den AGB:
Zitat
Ziffer 1.1: Aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Energielieferungsvertrages bezieht der Kunde von der Fuxx–Die Sparenergie GmbH (nachfolgend „Lieferant“) nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Stromlieferverträgen Strom in Niederspannung […].
Diese AGB gelten für Privattarife und für Gewerbetarife.

Ziffer 1.2: Vertragsbestandteil werden – neben diesen AGB – auch…(kein Hinweis auf die StromGVV)

9.1: Die Regelungen des Energielieferungsvertrages und dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, GasGVV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der …
Klammervermerk von mir hinzugefügt.

Offline jodelschnepfe

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #27 am: 18. März 2017, 12:38:54 »
@Didakt: Um was geht es Ihnen eigentlich ?

Wollen Sie die Kostengrundentscheidung des hiesigen Amtsgericht per Internet aufheben ?

Sobald ich meine Kosten eingereicht habe ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß.

Und der ist dann vollstreckbar gegen Fuxx.

btw:
Ein Urteil zum Gerichtsstand zwischen Verbraucher und Versorger findet sich hier https://openjur.de/u/225059.html. Insb. Randnummer 15. 

Offline Didakt

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #28 am: 18. März 2017, 17:24:35 »
Zitat von: jodelschnepfe am Heute um 12:38:54
@Didakt: Um was geht es Ihnen eigentlich? […]

btw: Ein Urteil zum Gerichtsstand zwischen Verbraucher und Versorger findet sich hier https://openjur.de/u/225059.html. Insb. Randnummer 15.

Mir geht es schlicht und einfach um die Diskussion über und die Klärung von Sachverhalten und um die Auslegung von Rechtsbestimmungen.

Das von Ihnen nun (nach dem schon unbegründeten Hinweis auf die StromGVV) erneut beigezogene BGH-Urteil ist für Ihren Fall jedenfalls auch ohne jedwede Relevanz. In dieser ausgeurteilten Sache geht es durchaus auch um eine Nebenpflicht aus einem Energievertrag, und zwar um die Bestimmung des Erfüllungsortes für den Zahlungspflichtigen (Schuldner), dessen Ort seiner Abnahmestelle mit dem Ort des Firmensitzes des Lieferanten identisch ist (nämlich Neuruppin), der Schuldner aber seinen Wohnsitz in einem anderen Ort hat. Der BGH hat in diesem Sonderlall aus naheliegenden Gründen entschieden, dass für den zahlungspflichtigen Verbraucher Neuruppin der Erfüllungsort und somit zuständiger Gerichtsstand sein soll.

In Ihrem Fall ist aber der Lieferant Zahlungspflichtiger. Deshalb müsste zuständiger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Versorgers sein. Siehe hierzu in dieser Liste PDF-Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO – Huber / Stadler / Musielak zu § 29 (1) ZPO, Rn. 14 u. 19.

Ihr Fall ähnelt auch der Gerichtsstandfrage in diesem Thread, die immer noch unbeantwortet/ungekärt zu sein scheint.
« Letzte Änderung: 18. März 2017, 18:04:14 von Didakt »

Offline jodelschnepfe

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Re: Neukundenbonus aus dem Planumsatz
« Antwort #29 am: 18. März 2017, 18:49:20 »
In Ihrem Fall ist aber der Lieferant Zahlungspflichtiger. Deshalb müsste zuständiger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Versorgers sein.

In der Klage wurde beantragt, dass Fuxx eine fehlerfreie Schlussrechnung erstellt und übersendet. (siehe mein Posting #5)


Aber auch für eine Klage auf Zahlung wäre der Gerichtsstand am Ort des Stromzählers.

Geldschulden sind Schickschulden.

Gesetzliches Zahlungsmittel sind Euro-Schein und Münzen.

Der Schuldner ist also verpflichtet das Geld selbst oder per Kurier zum Gläubiger zu bringen. (Erfüllungsort ist also der Wohnsitz des Gläubigers.)

Wenn per Individualabrede oder AGB die unbare Zahlung vereinbart ist, kann auch per Überweisung o.ä. bezahlt werden.


Übrigens wird das o.a. BGH-URteil hier nochmal etwas verständlicher erläutert:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599

 

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