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Zählerstand bei Trennung von Netzbetreiber und Grundversorger

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KarldG:
Hallo,

aktuell habe ich ein Verständnisproblem:

Ich bin seit einigen Jahren Kunde der EnBW mit dem Online-Tarif und erhielt auch, wie üblich, diesmal am 16.02. die E-Mail mit der Aufforderung zur Mitteilung des Zählerstandes. So weit so gut.

Am 18.02. erhielt ich von Netze BW GmbH Post: Eine Karte zur Mitteilung des Zählerstandes, alternativ den Link zur Online-Abgabe.

Die EnBW hat es nicht für nötig gehalten, mitzuteilen, dass eine Aufteilung erfolgt in Verteilnetzbetreiber und Grundversorger.
Mein Vertrag läuft mit der EnBW und von der Netze BW GmbH habe ich bis zum 18.02. gar nichts gewusst.

Bin ich jetzt gezwungen, meinen Zählerstand auch an die Netze BW GmbH zu übermitteln, oder muss der Grundversorger nach den bei ihm gemeldeten Zählerstand abrechnen?

Grüße KarldG

Didakt:

--- Zitat von: KarldG heute um 11:55:09 ---…aktuell habe ich ein Verständnisproblem…
--- Ende Zitat ---

Das scheint aber lösbar zu sein.

Die Netze BW GmbH ist doch wohl Ihr zuständiger Netzbetreiber. Es ist Usus, dass die Netzbetreiber unabhängig von den Laufzeiten der Versorgungsverträge zwischen Verbrauchern und den EVU für eigene Abrechnungszwecke der Netznutzung durch die EVU jährlich einmal sogenannte Turnusablesungen der Zähler vornehmen lassen, zudem werden die Verbraucher z. B. aber auch anlässlich von Vertragsbeendigungen zur Zählerablesung aufgefordert und diese Zählerstände werden dann den Alt- und Neuversorgern für deren Verbrauchsabrechnungen mitgeteilt.

Unabhängig davon fordern in der Regel auch die Versorger bei Vertragsbeginn/Vertragsende oder ggf. auch aus besonderem Anlass die aktuellen Zählerstände an. Wenn nicht, sollte man diese Meldungen als Verbraucher aus den genannten Anlässen immer auch in eigener Regie vornehmen.

Da zu vermuten ist, dass Sie mit der EnBW einen Sondervertrag abgeschlossen haben, spielt der für Ihren Bereich zuständige Grundversorger (wahrscheinlich zwar auch die EnBW) vorliegend keine Rolle, da Sie ja nicht der Grundversorgung unterliegen.

Nehmen Sie deshalb die gewünschten Zählerstandsmitteilungen an Ihren Netzbetreiber und vertraglichen Versorger vor und alles ist o. k.

KarldG:

--- Zitat von: Didakt am 21. Februar 2017, 18:35:34 ---Die Netze BW GmbH ist doch wohl Ihr zuständiger Netzbetreiber.
--- Ende Zitat ---

Darüber hat mich aber niemand informiert und es ging auch aus den Rechnungen nicht hervor. Die dort aufgeführte ID ist seit Jahren die gleiche und bisher hat sich die Netze BW GmbH, die im Übrigen eine Tochter der EnBW ist, auch nie bei mir gemeldet. Ich meine, dass das Gesetz ja nicht erst seit 01.01.2017 existiert, oder? Warum hat sich dann bis einschließlcih 2016 nichts an der bisherigen Vorgehensweise geändert?

Das ist das Verständnisproblem: Es informiert einen niemand über Verfahrensänderungen und man muss alles als gegeben hinnehmen?


--- Zitat von: Didakt am 21. Februar 2017, 18:35:34 --- Es ist Usus, dass die Netzbetreiber unabhängig von den Laufzeiten der Versorgungsverträge zwischen Verbrauchern und den EVU für eigene Abrechnungszwecke der Netznutzung durch die EVU jährlich einmal sogenannte Turnusablesungen der Zähler vornehmen lassen, zudem werden die Verbraucher z. B. aber auch anlässlich von Vertragsbeendigungen zur Zählerablesung aufgefordert und diese Zählerstände werden dann den Alt- und Neuversorgern für deren Verbrauchsabrechnungen mitgeteilt.
--- Ende Zitat ---

Ja, das war ja bis einschließlich 2016 die EnBW. Die hat mich jährlich, wie ich bereits erwähnte, zur Ablesung des Zählerstandes aufgefordert. Das war durchaus "Usus".
So wie ich das sehe, hat die EnBW eine neue Tochter gegründet und die Betreuung der Netze ausgelagert. Nur erwarte ich als Kunde der EnBW, dass man mich über solche Änderungen informiert. Wenn das nicht der Fall ist, spielt für mich die Änderung keine Rolle. Ich mache alles wie bisher auch.

Es geht mir nicht darum, wo und wie oft ich meinen Zählerstand eingebe, sondern um Information. Wenn eine solche nicht stattfindet, ist der Lieferant für mich gestorben.

Grüße KarldG

Didakt:
Die Umfirmierung des vormaligen Netzbetreibers, der EnBW Regional AG in Netze BW GmbH erfolgte bereits in 2014. Dadurch wurde der gesetzlichen Forderung der Entflechtung zwischen Erzeuger und Verteilergesellschaft nachgekommen. Sowas weiß WIKIPEDIA, siehe hier.

Der Netzbetreiber, nicht der Energielieferant, hätte Sie darüber informieren müssen. Beschweren Sie sich im Übrigen beim EVU, wenn der seiner Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, in seinen bisherigen Jahresverbrauchsabrechnungen die Codenummer des jeweils aktuell zuständigen Netzbetreibers zu benennen (siehe § 40 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). Zu bezweifeln ist bis zum Beweis des Gegenteils, dass dies nicht geschehen sein soll. Über die Codenummer ist der Netzbetreiber, sollte er nicht explizit genannt sein, schnell ausfindig zu machen.

KarldG:
Hallo Didakt,

--- Zitat von: Didakt am 21. Februar 2017, 20:35:22 ---Die Umfirmierung des vormaligen Netzbetreibers, der EnBW Regional AG in Netze BW GmbH erfolgte bereits in 2014. Dadurch wurde der gesetzlichen Forderung der Entflechtung zwischen Erzeuger und Verteilergesellschaft nachgekommen. Sowas weiß WIKIPEDIA, siehe hier.

Der Netzbetreiber, nicht der Energielieferant, hätte Sie darüber informieren müssen. Beschweren Sie sich im Übrigen beim EVU, wenn der seiner Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, in seinen bisherigen Jahresverbrauchsabrechnungen die Codenummer des jeweils aktuell zuständigen Netzbetreibers zu benennen (siehe § 40 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). Zu bezweifeln ist bis zum Beweis des Gegenteils, dass dies nicht geschehen sein soll. Über die Codenummer ist der Netzbetreiber, sollte er nicht explizit genannt sein, schnell ausfindig zu machen.

--- Ende Zitat ---

Die Codenummer des Netzbetreibers taucht in meinen Rechnungen von der EnBW (Vertrag EnBW online) erstmalig bei der Jahresabrechnung 2013 (Zeitraum 23. Februar 2012 bis 22. Februar 2013) auf und ist seit dem stets dieselbe geblieben. Dem EVU kann ich somit keinen Vorwurf machen. Im Übrigen ist ja der Netzbetreiber eine Tochter des EVU.

Lt. den AGB des EVU:

--- Zitat ---5. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie
dabei beachten?
(1) Die EnBW ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die Able-
sedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Mess-
stellenbetreiber oder vom Messdienstleister erhalten hat.
(2) Ihr Zählerstand wird von der EnBW oder auf Wunsch der
EnBW von Ihnen selbst abgelesen, und zwar dann, wenn
es für eine Abrechnung nötig ist, auf Grund eines Liefe-
rantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes Interesse der
EnBW an einer Überprüfung der Ablesung besteht. Wenn
es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst ab-
zulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall
widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird die
EnBW kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung
verlangen.
--- Ende Zitat ---
ist also die EnBW berechtigt, die Daten der Netze BW GmbH zu verwenden. Warum allerdings das bisher nicht geschah? Ziemlich langer Zeitraum für eine organisatorische Maßnahme, möchte ich meinen.

Aber gegenüber solchen Unternehmen ist man ja so klein, dass man den Todessprung vom Teppichrand ausführen könnte ;D.

Daher werde ich eben klein beigeben und meine Daten bei beiden abgeben. Nur... die nächste Kündigungsfrist ist ins Auge gefasst.

Gruß KarldG

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