Die Leitsatzentscheidung zum Verzug des grundversorgten Kunden mit der Zahlungspflicht ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75723&pos=28&anz=608BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1
Einem  Grundversorger  steht  gemäß  §  17  Abs.  1  Satz  1  StromGVV  ein  einseitiges 
Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so 
dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger 
in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses 
Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. 
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016 
- VIII ZR 215/15 -
OLG Schleswig
LG Kiel