Die Leitsatzentscheidung zum Verzug des grundversorgten Kunden mit der Zahlungspflicht ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75723&pos=28&anz=608BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1
Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges
Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so
dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger
in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses
Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016
- VIII ZR 215/15 -
OLG Schleswig
LG Kiel