@ Maverick
Die besagten in den AVB angeführten Klauseln halte ich aus Verbrauchersicht für sehr fragwürdig. Sie sind für mich als juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht nachvollziehbar und m. E. deshalb im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen.
Gem. § 2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".
Das halte ich für ausgemachten Quatsch oder ich habe etwas missverstanden. Was heißt „Bestellbestätigung“? Ist damit die „Vertragsbestätigung“ des Versorgers gemeint?
Ein Vertragsschluss setzt ANGEBOT und ANNAHME voraus:
Das Angebot (Antrag, Offerte des Verbrauchers, vorliegend die Online-Bestellung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird dem Versorger ein Vertragsschluss angeboten, dieser Vertragsschluss hängt in diesem Fall von der Zustimmung des Empfängers (Versorgers) ab.
Die Annahme ist wie das Angebot eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme wird mit dem Zugang beim Antragenden wirksam. Die Annahme muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen, ansonsten ist kein Vertrag zustande gekommen.
Wenn die Annahme mit dem Antrag inhaltlich übereinstimmt und vor dem Erlöschen des Antrags (siehe § 146 BGB) wirksam wird, so ist ein Vertrag zustande gekommen.
In einigen Ausnahmefällen ist der Zugang der Annahme nicht erforderlich (§ 151). Dies ist nur der Fall, wenn nach der Verkehrssitte kein Zugang erforderlich ist oder wenn der Antragende auf eine Annahme verzichtet; in beiden Fällen kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
In diesem Geschäft ist es üblich, dass dem Antragenden zunächst eine Auftragsbestätigung zugeht und darin in der Regel die noch folgende Vertragsbestätigung mit Angabe des Lieferbeginns angekündigt wird. Erst mit Zugang der Vertragsbestätigung und ausdrücklich darin enthaltener Widerrufsbelehrung ist der Vertragsschluss erfolgt.
Zur Preisgarantie steht in den AVB Folgendes:
Die Klausel ist für mich völlig unverständlich! Vorsicht ist geboten, wenn in der Vertragsbestätigung der Lieferbeginn nicht explizit genannt ist und die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn nicht identisch sind.
Scheinbar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag mit einjähriger Laufzeit und eingeschränkter Preisgarantie? Wie sieht denn die Kündigungsfrist und ggf. die Bonusfrage aus?
Wenn das die komplette Preisanpassungsklausel ist, dann wird sie den Bestimmungen gemäß
§ 307 (1) und (2) BGB nicht gerecht. Sie ist aus meiner Sicht nicht akzeptabel.