von h.terbeck in Antwort #10
............... Mir war bis dato unbekannt, dass im Gegensatz zu den mir präsentierten Jahresabrechnungen und den darauf basierenden Forderungssummen eine sog. Preisfestlegung als Grundlage für eine Forderungshöhe behauptet und vom Richter wohl auch akzeptiert wurden. Fristenlösung unbekannt und unbeachtet.
@h.terbeck
Das mag ich fast nicht glauben, wo Sie doch schon so lange dabei sind!
Die Fristenlösung ist doch schon ein schöner Erfolg der Rebellion oder des 'Preiskampfes', wie Sie es nennen.
Die Anwendung des Preises von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) bis zum Jahr 2014 zu verlangen, ist ja auch ganz schön unverschämt, aber man kann es ja mal versuchen.
Bei mir führte die Fristenlösung dazu, dass die RWE von in sieben Jahren nicht bezahlten Gasjahresrechnungsbeträgen von 12.000 € bei der Klageerhebung wegen Verjährung und eben wegen der Fristenlösung (Preis von 2003 für alle Rechnungen) nur noch 7.000 € haben wollte und im Gesamtergebnis (LG und OLG) rd. 5.000 € bekam.
In die Prozesse bin ich dann mit RSV so reingeschlittert, habe aber weit entfernt von den Gerichtsorten (daher neben Selbstbeteiligung noch Fahrtkosten) eine Anwältin gefunden, mit der ich hauptsächlich per E-Mail wunderbar zusammengearbeitet habe. Da gingen vor der Absendung einer Klageerwiderungsschrift (mindestens je drei bei LG und OLG im schriftlichen Vorverfahren) bis zu fünf E-Mails hin und her, bis es passte. Das hat ihr und mir Spaß gemacht.
Ergebnis: LG zu 80 % verloren (Preis von 1975 oder auch 1998 kam nicht zur Anwendung und wurde auch in der Berufung nicht mehr verfolgt), OLG zu 60 % gewonnen. Es ging (mir) nicht ums Geld, sondern um die Klärung von Fragen, wie Verjährung, Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung und vor allem der Aufrechnungsmöglichkeiten.
berghaus 31.08.16