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Autor Thema: Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe  (Gelesen 29031 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #15 am: 12. Dezember 2005, 14:07:11 »
@kukuk43

Das EVU kann zurecht Abschlagszahlungen verlangen.

Das ist der Ausgleich für die Vorleistungspflicht bis zur nächsten Verbrauchsabrechnung.

Die Abschläge werden in gleicher Höhe bemessen und sollen idealiter mit der Jahresverbrauchsabrechnung zu einem ausgeglichenem Ergebnis führen ohne ein großes Guthaben oder eine große Nachforderung.

Die gleichmäßigen Abschläge führen dabei zu einer deutlichen Vereinfachung.

Bei Ihrer Vorgehensweise rechnen Sie praktisch monatlich spitz ab, also zahlen sie in der Heizperiode viel, außerhalb der Heizperiode wenig.

In Summe kommmt es zwar auf das gleiche hinaus.

Jedoch ist der Aufwand, welcher durch die Abschlagszahlungen gerade deutlich vermindert werden sollte, für das EVU unzumutbar.

Dieses müsste nämlich mit großem Aufwand Ihre vielen einzelnen der Höhe nach vollkommen unterschiedlichen Zahlungen manuell einbuchen.

Das geht nicht. Ihr Versorger wird sich dagegen verwahren, aus genannten Gründen wohl mit Erfolg.

Nicht umsonst kommt der Ableser nicht wie in früheren Zeiten einmal monatlich zur Ablesung.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Pelikan

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #16 am: 12. Dezember 2005, 14:47:38 »
Hallo Hr. Fricke,

in AVBGas $25(1) steht nichts von gleicher Höhe.  
Manueller Buchungsaufwand?
Nö, auf dem Abschlagsschein steht eine Kundennummer und eine Referenznummer. Die verbucht der Compjuter.
Ist so wie Abschlagsbegrenzung. \"Geht nicht\" ist faule Ausrede, wie kommt wohl nach einer Jahresabrechnung der neue Abschlag ins System?  
Bei einem Vordruck kann neben den beiden Angaben auch der Zählerstand mit gebucht werden. Das ist dann was für Leute die sich damit befassen und per Rechnung bezahlen.

Spitzabrechnung, welchen anderen Möglichkeiten habe ich sonst, wenn ich im Sommer abgerechnet werde und zum Jahresende ausziehe? Bis dann habe ich mehr eingezahlt als verbraucht - - und verloren.

Ausserdem heist es doch Abschlag auf den möglicherweise zu erwartenden Gesamtverbrauch. Da Stadtwerke (in der Regel ) keine Gaspeicher betreiben, brauchen Sie in den Sommermonaten eh nicht soviel Kohle.


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #17 am: 12. Dezember 2005, 14:54:07 »
@Pelikan

Der neue Abschlag wird automatisch von der EDV allein anhand der Zählerstände der Jahresablesung berechnet oder dachten Sie, da säße etwa ein Mitarbeiter mit dem Taschenrechner und rechne für jeden einzelnen Kunden einen neuen passenden Abschlag aus?

Vielleicht war es mal so.

Und diese Automatisierung ist die Hürde.

Ich denke mal, dass Stadtwerke an ihre Vorlieferanten ggf. ebenso Abschläge zu leisten haben  und nicht unbedingt monatlich spitz abrechnen.

Das mag von Fall zu Fall unterschiedlich gestaltet sein.

Leisten die Stadtwerke jedoch Abschläge, brauchen Sie wohl ebenso kontinuierlich das Geld der Kunden.

Das System kann man sich vielleicht wie eine große Kaskade vorstellen, bei der das Gas nach unten und das Geld nach oben fließt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Pelikan

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #18 am: 13. Dezember 2005, 10:08:57 »
@RR-E-ft,

da ich programmiere, mit SAP arbeite und in einer früheren Firma mit der Fernauslesung von Stromzählern zu tun hatte, habe ich zumindestens eine Vorstellung vom dem was da so geht.
Bankdaten bekommt der Versorger in elektronischer Form, damit ist Referenznummer und Betrag buchbar. Da braucht keiner was manuell machen. Ist bei Bankeinzug genauso, das Programm erzeugt die Daten zum einziehen und bekommt die Daten zur Gutschrift wieder. Über die Taggradzahl ist eine automatische Aufteilung und Abrechnung möglich.
Laut BAFA wird in den Sommermonaten mehr Gas importiert als im Winter. Wenn das so geht, hat der Geldfluss nichts mit dem Gasfluss zu tun.
Für seine Aufwendungen kassiert der Versorger einen Grundpreis. Den würde er ja auch immer bekommen.
Ein Zusatzaufwand, wenn ich jeden Monat spitzrechne kann ich für den Versorger nicht erkennen. Im Gegenteil, ich nehme ihm arbeit ab, da er ja nicht so viel Geld verwalten muss;-)

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #19 am: 13. Dezember 2005, 11:21:07 »
@Pelikan

Zu § 25 AVBV kann ich keine andere Aussage treffen.

Bei der Kaskade handelt es sich um ein Bild. Entscheidend kam es auf die Flussrichtungen an, nicht auf die Gleichzeitigkeit. Die zeitliche Ungleichverteilung spricht gerade dafür, dass - wie gegenüber den Kunden - auch zwischen den Unternehmen mit Abschlagszahlungen gearbeitet wird.

Richtig ist, dass im Sommer mehr Gas importiert wird als im Winter, was eigentlich einen Widerspruch darstellen würde.

Nicht jedoch, wenn man bedenkt, dass die Energienachfrage in Asien und China wohl gerade im Winter groß ist (Unfug).

Deshalb sollte ja auch der Gaspreis des im Winter gelieferten Gases wenig mit den aktuell gestiegenen Importpreisen zu tun haben, weil es eben aus Vorperioden stammt.

Bei VNG Leipzig sollen bis zu 50 Prozent des im Winter gelieferten Gases aus dem Bezug über den Sommer stammen.... http://www.vng.de/content/deutsch/Leistungen/index.html

Selbst wenn also die Erdgasimportpreise steigen, müssten sich die aktuellen Preiserhöhungen erst später auswirken, also Preiserhöhungen der Gasversorger erst nach und nicht vor der Heizperiode zur Folge haben.

Windfall profits.... sind Gewinne, die vom Himmel fallen.

Deshalb waren die Preiserhöhungen in 09/04 um so weniger erklärlich.

Dabei wird nicht vekannt, dass die Speicherung Geld kostet. Aber diese Kosten fallen ja immer an und sind deshalb in den Preisen enthalten.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #20 am: 13. Dezember 2005, 14:31:27 »
@willy

Sie dürfen leider nicht erwarten, dass die Versorger mit den Preisen vom Jahr 2004 rechnen. Natürlich werden diese ihre aktuellen Preise in Rechnung stellen. Schließlich muss man die Suppe am köcheln halten, damit später überhaupt noch etwas zu holen ist - falls es überhaupt etwas zu holen gibt. Es liegt dann jedoch beim Kunden, den geforderten Betrag zu zahlen, oder nicht.
Wir hatten unseren Versorger z.B. ausdrücklich davor gewarnt, einen überhöhten Betrag abzubuchen und unsere Einzugsermächtigung aktuell entsprechend begrenzt. Trotzdem hatte man sich in voller Höhe \"bedient\", ohne zuvor auch nur ansatzweise auf unsere letzten 3! Schreiben einzugehen. Ein baldiger Anruf ergab, dass man nichts zurückerstatten werde. So musste der Betrag bei gleichzeitiger Überweisung der zugebilligten Beträge zurückgebucht werden. Mit Gebühren in Höhe von 5,56 € für den Versorger, die uns dann sogar aus Kulanzgründen erlassen werden sollten (worauf wir dankbar verzichten werden, weil wir uns schließlich nichts vorzuwerfen haben).

Wenn der Versorger spielen möchte, dann spielen wir eben mit!

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline BerndA

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #21 am: 14. Dezember 2005, 20:30:06 »
@ Herr Fricke, @ Graf Koks,

wenn § 25 ABVGasV ganz eindeutig den Gaskunden die Möglichkeit gibt, eine Anspassung der Abschläge wegen Minderverbrauchs zu verlangen, dann müsste bei extremer Einsparung von Gas wegen besonderere Energiesparmaßnahmen doch auf jeden Fall auch theoretisch und praktisch eine Abschlagskürzung des letzten, oder der beiden letzten Abschäge auf Null möglich sein. Denn sonst würde ja auf jeden Fall zuviel gezahlt !

Wenn dann noch die Kürzung wegen Widerspruchs nach § 315 BGB dazu kommt, ist m. E. eine vollständige Kürzung unvermeidbar, denn sonst würde der Verbraucher ja in den verbotenen Rückforderungsprozess verwiesen.

Deshalb meine ich, dass unter Berücksichtigung des § 25 AVBGasV Abs. 1 unzweifelhaft auch eine Kürzung auf Null möglich sein muss.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers
Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #22 am: 14. Dezember 2005, 20:41:25 »
@BerndA

Da stimme ich zu.

Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat.

Der Versorger kann die Abschläge auch nicht einfach gesondert einklagen, weil sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung ansteht, mit der sich alle weiteren Abschläge erübrigen.

Aber es gibt noch keine weiteren Erfahrungen damit.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #23 am: 15. Dezember 2005, 07:50:26 »
@BerndA,

stimme Herrn Fricke zu. Im § 25 steht nicht drin, wer die Abschlagshöhe festsetzt.

Dies Recht kann also auch der Kunde für sich in Anspruch nehmen.

So wie der Versorger die Abschlagshöhe mit dem Vorjahresverbrauch auf neuer Preisbasis festsetzt, so kann der kunde ebenfalls die Höhe bestimmen. Der Versorger sagt es nur indirekt mit der Gesamtheit seiner Jahresrechnung, deshalb muss der Kunde wohl dem Versorger siene gründe schriftlich darlegen.
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #24 am: 15. Dezember 2005, 10:55:27 »
@Cremer

Ich möchte nicht missverstanden werden:

Grundsätzlich kann der Versorger Abschlagszahlungen verlangen, deren Höhe er bestimmt (schon wieder ein Fall von § 315 BGB). Woran der Versorger seine Bestimmung auszurichten hat ergibt sich auch aus § 25 AVBV.

Eine andere Frage ist es, ob man die letzten Abschläge zahlen sollte, wenn sowieso demnächst die Jahresverbrauchsabrechnung kommt, man aufgrund geringerer Verbräuche - die glaubhaft zu machen sind - und aufgrund der Weitergelteung der alten Preise nach Unbilligkeitseinwand anhand einer nachvollziehbaren Berechnung feststeht, dass die Zahlung auf weitere Abschalgsanforderungen in jedem Falle in der besonderen Konstellation zu Überzahlungen bei Jahresverbrauchsabrechnung führen werden.


Dann kann auch der Versorger kein schutzwürdiges Interesse an weiteren Zahlungen haben, zu denen später nur Streit über die Rückzahlung entsteht. Den entsprechenden Ärger sollte auch der Versorger vermeiden wollen.

Aber nochmals:

Grundsätzlich bestimmt der Versorger wie aufgezeigt einseitig die Höhe der Abschläge.

Der Kunde kann eine Herabsetzung der Abschläge nur verlangen, wenn er ein geändertes erbrauchsverhalten glaubhaft macht.

Die reine Behauptung eines geringeren Verbrauches genügt deshalb nicht.


Deshalb kann man nicht grundsätzlich sagen, der Kunde könne immer die Abschlagshöhe bestimmen. Das stimmt nämlich nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #25 am: 15. Dezember 2005, 11:33:21 »
@Fricke,

in Abs. 1 steht zwar er kann Abbschläge verlangen und setzt die Höhe anhand des Verbrauchsverhalten fest.

Gleichzeitig steht als letzter Satz aber auch, dass der Kunde, wenn sich das Verbrauchsverhalten geändert/erheblich vermindert hat, eine Änderung der Höhe der Abschläge verlangen kann.

Sonst hätten wir wiederum einen speziellen Fall von § 315 :wink:

Auch der Abs 3 öffnet m.E. dass man ggf. den letzten Abschlag auf Null setzen kann.

Gerade bei den SW KH hatte ich die pauschalen Abschläge für EEG und KWKG in der Rechnung 31.12.2004 gerügt und mitgeteilt, dass alle Rechnungen seit 2000 falsch sind. Deshalb habe ich die Rückzahlung von 31,20€ aus 2004 für diese Abschläge verlangt und habe damit die 4 verbleibeden Abschläge in 2005 um 4 x9 €=36 € (etwas aufgerundet) gekürzt. Wurde anstandslos von den SW KH hingenommen.
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #26 am: 15. Dezember 2005, 12:10:06 »
@Cremer

Ich wurde möglicherweise immer noch missverstanden:

Die Bestimmung der Abschlagshöhe durch den Versorger ist ganz eindeutig ein Fall des § 315 BGB, weil es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt.

Nur sind die Rahmenbedingungen für diese einseitige Bestimmung in § 25 AVBV vorgegeben.

Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte.

Wenn der Kunde ein berechtigtes Änderungsverlangen hat und der Versorger geht nicht darauf ein, müsste der Kunde also auf eine entsprechende Abänderung klagen.

Der Kunde kann also den Abschlag grundsätzlich nicht bestimmen und festlegen.




Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt



Thomas Fricke
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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #27 am: 15. Dezember 2005, 14:31:02 »
@Fricke,

komme jetzt mit Ihrer Aussage

Zitat
Der Kunde kann nur eine Änderung verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er selbst die Abschlagshöhe selbst einseitig neu bestimmen könnte


 nicht mehr mit zu dem Gesagten von BernA und Ihnen von gestern Abend gegen 20.00 Uhr.  

Zitat
Man muss dem Versorger jedoch schriftlich mitteilen, wieso und warum gekürzt wird und welche Berechnung man angestellt hat


Nun, warten wir mal praktischen Fälle ab. Bei mir haben die SW durch die mitgelieferten Begründungen die bereits mehrfach ausgesprochenen Kürzung hingenommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Willy

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #28 am: 15. Dezember 2005, 18:04:39 »
Herr Fricke , Herr Cremer,

als wir am 15. Februar 05 in unseren Stadtwerken protestierten, teilte der
Geschäftsführer Lehmann mündlich mit (mehr als 20 Zeugen):

„Sollte bis zu der Jahresabrechnung 2005 keine Klärung in der Gaspreisdiskussion
stattgefunden haben, können Sie immer noch die Abschlagsrate des
Monats Dezember oder die Jahresabrechnung 2005 kürzen.“

am 17.02.05 erhielten wir schriftlich:

Zitat:

Datum 16.02.2005

Vorschlag der Zahlungsabwicklung ab März 2005

Variante 2:

„Sind Sie mit dem von uns festgelegten Gasabschlag nicht einverstanden,
dann bitten wir Sie um Überweisung des von Ihnen ermittelten Betrages
zu den bereits mitgeteilten Fälligkeitsterminen“.


Zitat-Ende.

Den vollständigen Brief finden Sie auch unter meiner Homepage:
http://www.st-sn.de/gaskunden/privat/vorschlag_zahlungsabwicklung.pdf
Frage?
Sind sie nach diesem Kenntnisstand nicht meiner der Meinung, der Kunde
darf die oder den letzten Abschlag nach Mitteilung an die SW auf
0,00 Euro setzen.

Gruß Willy Sellin

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke bestehen auf Abschlagshöhe
« Antwort #29 am: 15. Dezember 2005, 18:24:56 »
@Willy

Das sind doch sehr moderate Töne des Geschäftsführers.

Wenn Sie nach Ihren Brechnungen einen zu zahlenden Betrag von Null ermitteln, dann überweisen Sie eben diesen zum Fälligkeitstermin.....

Ihre Stadtwerke gestehen Ihnen zu, die Abschläge selbst zu ermitteln.

Dabei sollten Sie fair umgehen, die selbe Berechnungsmethode wie die Stadtwerke anwenden, nur eben unter Zugrundelegung der alten Preise und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen.

Das ist besser, als wenn bei der Jahresverbrauchsabrechnung dann sogar ein Guthaben heraus kommt.

Es handelt sich also um ein faires Entgegenkommen des Versorgers, der sich bestimmt schon selbst Gedanken macht, wo er ggf. das Erdgas evtl. bald günstiger herbekommen kann.



Freundliche Grüße
aus Jena - Stadt zur Welt


Thomas Fricke
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