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Autor Thema: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV  (Gelesen 19835 mal)

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Offline Monscha

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§ 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« am: 26. April 2016, 15:45:11 »
Hallo...ich hoffe man kann mir weiterhelfen, habe hier alles durchsucht aber nichts passendes gefunden.

Es geht um folgendes:

Habe nach meinem Widerspruch der Jahresrechnung eine Zahlungserinnerung bekommen, gefolgt von einer Mahnung mit Mahnkosten. Nach entsprechendem Schreiben meinerseits diesbezüglich bekam ich umgehend folgendes Schreiben meines Gasversorgers zurück:
In dem bezieht er sich auf § 17 Absatz 2 der Strom/Gas GVV und laut § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV berechtigt ist, Preisänderungen durchzuführen und fordert weiterhin die ausstehende Zahlung.

Was kann ich nun tun und wie sollte ich darauf reagieren?

Danke im voraus

Offline Cremer

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #1 am: 26. April 2016, 18:56:34 »
So pauschal kann man das nicht beantworten. Da fehlt noch einiges an Angaben.
ist derVersorger ihr Netzbetreiber?
Wer ist dr Versorger.
welche Verträge/Vwrtragsform haben Sie? Sondervertrag, Grundversorgung etc.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bolli

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #2 am: 27. April 2016, 09:56:28 »
ist derVersorger ihr Netzbetreiber?
Aufgrund der Verpflichtung, Netz und Versorgung zu trennen, ist das kaum möglich. Es könnte höchstens eine Tochter/Mutter sein. Beide müssen eigenständig sein.

welche Verträge/Vwrtragsform haben Sie? Sondervertrag, Grundversorgung etc.
Was soll sich hinter etc. verbergen ?

Definitiv hat der Versorger mal wenig Ahnung, wenn er es so geschrieben hat. Mal abgesehen von der Frage, ob die Strom/Gas GVV überhaupt in dem Vertragsverhältnis Anwendung findet, wären die angegebenen §§ die falsche Basis für Preisanpassungen. In der Grundversorgung wäre die entsprechende rechtliche Basis § 5 Abs. 2 der entsprechenden GVV. Allerdings ist selbst diese Grundlage ja durch den EuGH und die BGH-Rechtsprechung weitestgehend ausgehebelt worden, zumindest wenn zeitnah Preiswiderspruch gegen die Erhöhung des Preises erhoben wurde.
Gleiches gilt wohl auch, wenn die gesetzliche Preisanpassungsregelung wörtlich in den Sondervertrag übernommen wurde.
§ 17 Abs. 2 dient wohl als Legitimation für die Mahngebühren, § 13 Abs. 2 hat mit dem geschilderten Sachverhalt gar nichts zu tun, da es um die Höhe der Abschlagszahlungen geht. Letztere haben aber erst mal nichts mit den vereinbarten/festgelegten Preisen zu tun.

Offline Monscha

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #3 am: 28. April 2016, 12:01:10 »
Hallo, danke für die Meldungen bisher.  :)

Es handelt sich um einen Sondervertrag bei der E.L.E. bzw unabhängiger Netzbetreiber ist die ELE Verteilnetz GmbH (EVNG), welche weiteren Informationen und Angaben werden benötigt? Ich schaue im Vertrag nach inwieweit Strom/Gas GVV dort Anwendung finden.

Wie sollte ich auf dieses Schreiben idealerweise reagieren bzw. was konkret schreiben?  :-\
« Letzte Änderung: 28. April 2016, 13:17:28 von Monscha »

Offline bolli

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #4 am: 28. April 2016, 13:57:55 »
Wie sollte ich auf dieses Schreiben idealerweise reagieren bzw. was konkret schreiben?  :-\
Nun, als erstes stellt sich die Frage nach den Regelungen in den AGBs zum Vertrag und die, ob diese wirksam ins Vertragsverhältnis eingebunden wurden (also z.B. VOR Vertragsabschluss dem Kunden bekannt gegeben wurden bzw. eine Kenntnisnahme einfach möglich war.
Wenn ja, ist die 2. Frage: Um was für eine Preisanpassung handelt es sich ? Bestand eine eingeschränkte Preisgarantie und es ist "nur" die EEG-Umlage eingepreist worden oder bestand eine solche nicht. Wenn nein, ist die verwendete Preisanpassungsklausel zu untersuchen, ob sie den Kriterien, die der BGH dazu aufgestellt hat, entspricht. Nur wenn eines vom beiden verneint wird, ist das Preisanpassungsrecht in Frage zu stellen. Nur einfach bestreiten und Geld zurückhalten reicht eben heute nicht mehr.  ;)

Offline RR-E-ft

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #5 am: 28. April 2016, 18:00:02 »
Ein Preisanpassungsrecht ist immer in Frage zu stellen. Selbst wenn es wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und gerade der BGH- Rechtsprechung entspricht, kann es gleichwohl unwirksam sein, etwa weil es mit EU- Recht unvereinbar ist.

Zunächst bestreitet man deshalb das Recht auf Preisanpassung, um sodann hilfsweise die einseitige Preisanpassung als unbillig zu rügen. Denn wenn dem Energielieferanten wirksam das Recht eingeräumt wurde, die Preise einseitig anzupassen, so unterliegt eine solche Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB undzwar insbesondere auch dann, wenn für den Kunden die Möglichkeit besteht, den Lieferanten zu wechseln (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12).

Auch wenn der Lieferant gesetzlich oder vertraglich berechtigt ist, Abschläge zu verlangen (§ 13 GVV) und solche einseitig festzulegen, so unterliegt die einseitige Bestimmung der Höhe der Abschläge der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Hierzu ist es erforderlich, dass man die einseitige Festsetzung des Abschlages in angemessener Frist als unbillig rügt und die Darlegung der Angmessenheit (= Billigkeit im Sinne des § 315 BGB) verlangt. Die Höhe des Abschlages hängt regelmäßig vom Verbrauch einerseits und vom zu zahlenden Preis andererseits ab (siehe etwa § 13 Abs. 1 GVV). Den demenstprechend angemessenen Abschlag sollte man pünktlich zahlen.

Der Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB wird durch § 17 GVV nicht ausgeschlossen.
Vielmehr bleibt § 315 BGB von der Regelung des § 17 GVV nach dem Wortlaut der Verordnung ausdrücklich unberührt. 

« Letzte Änderung: 28. April 2016, 18:20:27 von RR-E-ft »

Offline bolli

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #6 am: 29. April 2016, 08:51:14 »
Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.

Ob dieses auch für ein Sondervertragsverhältnis gilt, in dem die gesetzlichen Preisanpassungs(Preisbestimmungs-)rechte vereinbart sind, oder gar die Preisanpassung unter Einbeziehung der vom BGH geforderten Kriterien für eine wirksame Preisanpassung erfolgt, bliebe abzuwarten. Hier könnten noch dicke Bretter zu bohren sein, die ein Rechtsanwalt naturgemäß eher als Herausforderung sieht, ein Kunde dieses aber möglicherweise eher unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten betrachtet.  ;)

Offline RR-E-ft

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #7 am: 29. April 2016, 11:49:22 »
Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.

Dieser Begründungszusammenhang ist m.E. unzutreffend wiedergegeben.

Für die Billigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Preisanpassungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht, sondern darauf, ob der Versorger (gesetzlich oder vertraglich) berechtigt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen/ abzuändern (vgl. BGH, Urt.v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 86 ff.).

Ein solches Recht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen geht regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden einher (siehe BGH, aaO. Rn. 75).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Energielieferanten lediglich zu einseitigen Preisanpassungen nach billigem Ermessen berechtigt, ohne ihn ebenso auch zu Preisanpassungen nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden zu verpflichten (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, juris Rn. 20 f.).

Wenn der Versorger demnach berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, so unterliegt die auf dieses Recht gestützte einseitige Preisanpassung -  kraft Gesetzes - in unmittelbarer Anwendung der gerichtlichen  Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen und sogar den Lieferanten wechseln kann, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der betroffene Kunde gegenüber einer solchen einseitig vorgenommenen Preisanpassung auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft (vgl. BGH, Urt.v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).

Kraft Gesetzes ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die (notwendige) Kehrseite des Rechts zur einseitigen Preisanpassung nach billigem Ermessen.   

Wenn der eine Vertragspartner von seinem Recht Gebrauch macht, die Preise nach billigem Ermessen einseitig anzupassen, so muss er es sich im Gegenzug gefallen lassen, dass sich der andere Vertragspartner demgegenüber auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft.
« Letzte Änderung: 29. April 2016, 14:58:10 von RR-E-ft »

Offline Monscha

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #8 am: 01. Mai 2016, 19:56:28 »
Danke für die neuen und ausführlichen Beiträge.

Da ich ja wie gesagt nicht einfach bestreiten und Geld zurückhalten möchte, überlege ich ja wie ich auf dieses Schreiben entsprechend antworten kann.

Stelle ich das Preisanpassungsrecht erneut in Frage und verweise nochmals auf den Einwand der Unbilligkeit, da dieser laut dem Wortlaut der Verordnung in § 17 GVV ausdrücklich unberührt bleibt?!?

Oder ist eine Reaktion darauf nicht nötig?

Offline Christian Guhl

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #9 am: 02. Mai 2016, 05:29:03 »
Da ich ja wie gesagt nicht einfach bestreiten und Geld zurückhalten möchte, überlege ich ja wie ich auf dieses Schreiben entsprechend antworten kann.
Was wollen sie denn sonst ? Sie brauchen doch das Rad nicht neu erfinden.
Wenn sie nicht eine Brieffreundschaft mit ihrem Versorger wünschen, brauchen sie nicht zu antworten. Das interessiert da sowieso keinen. Von Seiten des Versorgers wird man ihnen alles Mögliche erzählen, damit sie zahlen. Das muss nicht immer stimmen. Also - Füsse ruhig halten und  nicht verrückt machen lassen.

Offline bolli

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #10 am: 02. Mai 2016, 11:55:09 »
Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.

Dieser Begründungszusammenhang ist m.E. unzutreffend wiedergegeben.

Für die Billigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Preisanpassungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht, sondern darauf, ob der Versorger (gesetzlich oder vertraglich) berechtigt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen/ abzuändern (vgl. BGH, Urt.v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 86 ff.).

Ein solches Recht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen geht regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden einher (siehe BGH, aaO. Rn. 75).

In dem genannten Urteil kann ich diese Begründung bzw. allgemeine Aussage nicht wiederfinden. Gibt es dazu irgendwo was Nachlesbares vom BGH oder Obergerichten? In dem von Ihnen genannten Teil des Urteils finde ich auf jeden Fall nur den Bezug zu den gesetzlichen Vorschriften der Preisanpassung:
Zitat
Rd-Nr. 86 u. 87
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der vom Amtsgericht und auch von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung, zu der das Berufungsgericht wegen des von ihm gewählten anderen Begründungsweges – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Ausführungen gemacht hat, scheidet eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht etwa deshalb aus, weil für den Beklagten nach den Feststellungen des Amtsgerichts ab dem Jahre 2007 die Möglichkeit bestand, Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen.

Der Senat hat bereits in seinem - nach Erlass der Urteile des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts ergangenen - Urteil vom 9. Dezember 2015 (VIII ZR 330/12, juris Rn. 38) ausgeführt, dass gegen die vorgenannte, von einem Teil der Instanzgerichte (vgl. hierzu die oben unter II 3 b aa (1) genannten Entscheidungen) vertretene Auffassung erhebliche Bedenken bestehen. Dementsprechend entscheidet der Senat diese Rechtsfrage nunmehr dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Gasgrundversorger - wie hier - gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, eine von ihm einseitig vorgenommene Preiserhöhung auch dann der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt, wenn für den Tarifkunden die Möglichkeit besteht, das Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen (ebenso OLG Frankfurt am Main, aaO Rn. 67). Es verstößt auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Tarifkunde trotz der Möglichkeit eines Wechsels zu einem anderen Gasanbieter das Grundversorgungsverhältnis fortsetzt und in dessen Rahmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB verlangt.

Hier ist also eindeutig Bezug auf die gesetzliche Regelung genommen. Wenn also das Preisanpassungsrecht keinen Tarifkundenvertrag und keinen Sondervertrag mit einem Preisanpassungsrecht gem. §5 Abs. 2 Gas-/StromGVV betrifft, kann ich nicht erkennen, dass das o.g. Urteil trotzdem auch auf Sonderverträge mit anderen Preisanpassungsklauseln zutrifft, nur weil die Preisanpassung nach "billigem Ermessen" erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Energielieferanten lediglich zu einseitigen Preisanpassungen nach billigem Ermessen berechtigt, ohne ihn ebenso auch zu Preisanpassungen nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden zu verpflichten (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, juris Rn. 20 f.).

Dieses ist zwar richtig, jedoch wurde meines Wissens bisher in diesem Zusammenhang weniger Wert auf den Begriff des "billigen Ermessens" gelegt sondern auf die unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn die Maßstäbe für die Erhöhung nicht die gleichen waren wie die für eine Preisreduzierung.

Wenn der Versorger demnach berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, so unterliegt die auf dieses Recht gestützte einseitige Preisanpassung -  kraft Gesetzes - in unmittelbarer Anwendung der gerichtlichen  Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich da was verpasst habe oder Sie eine neue Auslegungsvariante ins Spiel bringen (bekanntermaßen sind Sie in diesem Fachbereich ja der Experte  ;)). Eine Preisanpassung nach billigem Ermessen bedeutet ja nicht zwangsläufig eine Preiserhöhung, sondern kann ja theoretisch auch eine Preisreduzierung sein. Und die Beurteilungsmaßstäbe, die der BGH im Rahmen der Prüfung gem. § 307 angestellt hat, beinhalten ja gerade die Tatsache, dass die Maßstäbe, nach denen eine solche Preisanpassung erfolgen darf, die gleichen sein müssen, unabhängig davon ob es nach oben oder nach unten mit den Preisen gehen soll. Von einer Prüfung gem. § 315 BGB habe ich in diesem Zusammenhang in den BGH-Urteilen noch nichts gelesen, bin aber natürlich auch kein Jurist, der sämtliche BGH-Urteile zu diesem Themengebiet kennt.

Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen und sogar den Lieferanten wechseln kann, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der betroffene Kunde gegenüber einer solchen einseitig vorgenommenen Preisanpassung auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft (vgl. BGH, Urt.v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).

Wobei hier meines Erachtens sehr wohl von Bedeutung ist, dass es sich im entschiedenen Fall um ein Tarifkundenvertragsverhältnis handelte, also ein solches, wo der Kunde Kraft Gesetz quasi einen Anspruch auf einen Vertrag hat. Dieses könnte schon bei einem Sondervertragsverhältnis mit einer dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht nachgebildeten Preisanpassungsklausel anders beurteilt werden.

Offline RR-E-ft

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #11 am: 02. Mai 2016, 13:59:05 »
Es kommt allein darauf an, ob dem Versorger gesetzlich oder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde, vermöge dessen dieser berechtigt (und verpflichtet) ist, die Preise einseitig (nach billigem Ermessen) anzupassen. Denn auf ein solches Leistungsbestimmungsrecht findet § 315 BGB kraft Gesetzes Anwendung, welcher bestimmt:

Zitat
§ 315 BGB

Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. ...
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. ....

Zitat
BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88

unterliegt  das  hierin  zu  sehende  einseitige  Leistungsbestimmungsrecht  des  Gasversorgers  kraft  Gesetzes  der  Billigkeitskontrolle  nach § 315 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO). Auch insoweit ist, wie oben (unter  II  3  b  bb  (3))  bereits  ausgeführt,  maßgeblich  auf  den  konkreten  Gaslieferungsvertrag abzustellen und folgt aus dem Vorhandensein weiterer Gasanbieter  im  Gebiet  des Kunden  nicht,  dass  die  diesem  gesetzlich  zustehende  Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wäre.
« Letzte Änderung: 02. Mai 2016, 14:26:05 von RR-E-ft »

Offline Monscha

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #12 am: 13. Mai 2016, 15:15:13 »
Habe heute nun eine erneute Mahnung erhalten.

Mit Zahlungsforderung bis zum 30.04.2016  :o und mit Ankündigung der eingeleiteten Liefersperre

Offline berghaus

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #13 am: 13. Mai 2016, 23:59:55 »
 
Zitat
Habe heute (13.5.2016) nun eine erneute Mahnung erhalten.

Mit Zahlungsforderung bis zum 30.04.2016

Tatsächlich? Wie soll das gehen?

Hier die Ausführungen des BdE zu Sperrandrohungen:

http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/

Zitat daraus:

"Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt."

Aus zweimaliger erlebter massiver Sperrandohung (2011 und 2013) bis hin zu den gelben Zetteln des 'Sperrkassierers' weiß ich, dass es nicht leicht ist,  in so einem Fall  'Ruhe zu bewahren'!

All die Jahre (nach erstem Widerpruch 2006) habe ich mich, hier im Forum und natürlich auch meinen (damaligen) 'freundlichen' Versorger gefragt, warum die Versorger trotz einschlägiger Urteile, die eine solche Erpressung bei Strafandrohung verbieten, nicht von sich aus darauf verzichten und einfach den Gerichtsweg über den Mahnbescheid beschreiten.

berghaus 13.05.16
« Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 00:25:29 von berghaus »

Offline Monscha

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Re: § 17 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Strom/Gas GVV
« Antwort #14 am: 09. Juni 2016, 15:42:31 »
Hallo,

ich habe eine erneute Mahnung erhalten, in dem die Kosten für Fälligkeit und Mahnkosten weiter hinzuaddiert wurden, außerdem gab es nun ein Einschreiben/Einwurf zur Ankündigung der Einstellung der Energieversorgung mit letztmaliger Gelegenheit die Forderung auszugleichen. Weiter heisst es, dass auch im Falle meiner Abwesenheit am Folgetag vorübergehend die Versorgung eingestellt wird.

Weiterhin ruhig bleiben?
Oder nochmal konkret auf diese Mahnung und Ankündigung reagieren und/oder schon vorsorglich die Schutzschrift versenden und Hausverbot erteilen?

Gruß
Monscha

 

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