Das BGH-Urteil vom 24.02.2016 bezieht sich jedoch auf einen Tarifkundenvertrag, welchen der Versorger grundsätzlich nicht kündigen kann und weshalb der BGH auch einen Verweis auf die Wechselmöglichkeit in ein Sondervertragsverhältnis bei einem anderen Versorger ablehnt.
Dieser Begründungszusammenhang ist m.E. unzutreffend wiedergegeben.
Für die Billigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob ein Preisanpassungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht, sondern darauf, ob der Versorger (gesetzlich oder vertraglich) berechtigt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen/ abzuändern (vgl. BGH, Urt.v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 86 ff.).
Ein solches Recht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen geht regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden einher (siehe BGH, aaO. Rn. 75).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Energielieferanten lediglich zu einseitigen Preisanpassungen nach billigem Ermessen berechtigt, ohne ihn ebenso auch zu Preisanpassungen nach billigem Ermessen zugunsten der Kunden zu verpflichten (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, juris Rn. 20 f.).
Wenn der Versorger demnach berechtigt ist, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, so unterliegt die auf dieses Recht gestützte einseitige Preisanpassung - kraft Gesetzes - in unmittelbarer Anwendung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen und sogar den Lieferanten wechseln kann, noch verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der betroffene Kunde gegenüber einer solchen einseitig vorgenommenen Preisanpassung auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft (vgl. BGH, Urt.v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12, juris Rn. 88).
Kraft Gesetzes ist die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die (notwendige) Kehrseite des Rechts zur einseitigen Preisanpassung nach billigem Ermessen.
Wenn der eine Vertragspartner von seinem Recht Gebrauch macht, die Preise nach billigem Ermessen einseitig anzupassen, so muss er es sich im Gegenzug gefallen lassen, dass sich der andere Vertragspartner demgegenüber auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beruft.