Ich habe gerade eine Antwort auf meinen Einwand bekommen:
"Sehr geehrte Frau MXXXr,
wir können Ihre Verärgerung verstehen und entschuldigen uns für die aufgetretenen Umstände.
Dieses Widerrufsrecht unsererseits  besteht aber dennoch, siehe AGB’s Abschnitt 1.3. - 
https://kleinerracker.de/agbUnsererseits besteht in diesem Fall leider keine Wahl, als fehlerhafte, auf falschen Daten basierende Verträge zu widerrufen. 
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX"
Zu einem Widerrufsrecht finde ich unter dem genannten Abschnitt nichts:
"1.3  Der  Vertrag zwischen  Ihnen  und der  SEV  kommt mit  der  Annahme  Ihres 
Belieferungsauftrages  (Angebot) durch Auftragsbestätigung  der  SEV  in  Textform 
(inklusive  E-Mail)  unter  Angaben  des  voraussichtlichen  Lieferbeginns,  der 
Vertragslaufzeit und der Kündigungsmöglichkeit zustande. Die SEV behält sich vor, Ihr 
Angebot ablehnen zu können. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle 
für  die  Belieferung  notwendigen  Maßnahmen  (Kündigung  des  bisherigen 
Liefervertrages etc.) erfolgt sind, notwendige/korrekte Daten übermittelt/vorliegen und 
dass Ihr örtlicher Netzbetreiber die Belieferung mit einem sog. Standardlastprofil mit 
Eintarifmessung bestätigt, die  Zählergröße  eines  G4-Zählers  nicht  überschritten, Ihr 
Anschluss  zum  Lieferbeginn  nicht  gesperrt  ist und  eine  positive  Auskunft  über  ihre 
Bonität (vgl. Ziff. 11.3) vorliegt. Die in dieser Ziff. 1.3 benannte Einschränkung auf die 
Belieferung von Entnahmestellen mit Eintarifmessung mit max. Zählergröße G4 kann 
ausschließlich  nur  durch  eine  Sondervereinbarung  in Ihrer  Auftragsbestätigung 
aufgehoben  werden. Die  SEV ist  berechtigt  anfallende  Mehrkosten  für  andersartige 
Messeinrichtungen und/oder Zählergrößen entsprechend der Preisblätter des örtlichen 
Netzbetreibers/Messstellenbereibers an  Sie  weiter  zu  berechnen. Der  nachfolgende 
Satz gilt nur für Privatkunden, nicht für Gewerbekunden. Eine Belieferung erfolgt nicht 
vor Ablauf Ihrer Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei 
denn, Sie fordern die SEV hierzu ausdrücklich auf"
Ich bin sehr gespannt auf die Einschätzung meines Anwaltes, ich werde im Rahmen der "Dieselthematik" von einem Fachanwalt für Vertrags und Zivilrecht gegen die Volkswagen AG vertreten, dem werde ich den Vorgang dann wohl auch anvertrauen.
LG, Melli