@Graf Koks
http://www.iber.tu-clausthal.de/ueber_uns.htmlMan kann selbst zumindest schreiben:
\"Statt aller vgl. nur Fricke WuM 2005, 547, (548) mit umfassenden weiteren Nachweisen wie auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04.\"
Auf einseitige Preisanpassungen findet § 315 BGB in jedwedem Vertragsverhältnis direkt Anwendung, vollkommen unabhängig davon, ob der Bestimmungsberechtigte ein marktbeherrschendes Unternehmen ist oder nicht.Insoweit würde man marktbeherrschende Unternehmen, bei denen ein Missbrauchspotential größer ist (deshalb gibt es die GWB- Vorschriften überhaupt nur) besser stellen als jeden anderen bestimmungsberechtigten Vertragspartner.....
Allein daran wird ersichtlich, wohin die Reise gehen soll und weshalb diese Argumentation vollkommen absurd sein muss.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lese man die erste Fußnote:
\"Die folgende Untersuchung geht auf eine Anfrage aus der Praxis zurück.\"
Man möchte wissen, welche Praxis das wohl war.
Dass der Text
interessengeleitet ist, ergibt sich ohne weiteres.
\"Als überhöht werden unter den für die Strom- und Gaspreisbildung relevanten Faktoren außerdem gesondert die Netznutzungsentgelte
gebrandmarkt.\"
Wissenschaftliche Beiträge zeichnen sich wohl durch einen anderen Diktus aus:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/br/andm/arke/brandmarken.htmIn Fußnote 5 ist dann zu erfahren, mit dem BGH- Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 17/04 sei ein Preismissbrauchsuntersagungsverfahren in Sachen Netzentgelte Stadtwerke Mainz
beendet worden.
Ich hatte den Beschluss als eine
Zurückverweisung verstanden, nachdem die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der Sache nicht aufrecht erhalten werden konnte. Aus dem klaren Wortlaut der genannten Entscheidung ergibt sich wohl, dass niemand diese als
Verfahrensbeendigung ansehen kann:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f2823543ce426b55e1153cbc16a0db01&client=2&nr=33515&pos=21&anz=30Diese Abhandlung ist also wohl nichts für jemanden, der auf der Suche nach neuer Erkenntnis ist.
Mein Verständnis von Wissenschaftlichkeit ist ein anderes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt