Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15

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userD0010:
Aus der Sicht des Verbrauchers könnte man annehmen, dass der VIII ZS des BGH sicfh zu einer Außenstelle der Rechtsabteilungen der EVU entwickelt hat, sonst würde er wohl nicht durch derart obskure Entscheidungen auffallen.

userD0010:
@DieAdmin
@alle
Die heutige Antwrot #25 von DieAdmin und die Aussage von Prof. Markert stellen wohl doch nichts Neues dar, sondern lassen die Frage offen, wer nun dagegen vor dem zuständigen Gericht etwas unternimmt oder zu unternehmen gedenkt, oder waren alle bislang geätigten Veröffentlichungen und Kommentare lediglich tröstende Worte, die für die tatsächlich Betroffenen keinen wirklichen Nutzen entfalten.
Der sog. Energiepreisprotest löst sich doch offenbar damit leider in Luft auf.

tangocharly:
@h.terbeck

Nein, der Energiepreisprotest löst sich nicht in Luft auf.

Er hat -leider- nur noch eine neue Nuance durch die Entscheidungen des 8.ZS-BGH erlangt. Sie haben sicher den Eindruck gewonnen, dass der Protest jetzt kein solcher der Verbraucher mehr ist, sondern ein akademischer. Versteht ja auch kein normal Denkender mehr, wie es möglich sein kann, dass ein oberstes Bundesgericht einen eingesprungenen "Doppelaxer-Flopp-Flopp" aus dem Stand, mit einer Rückwärtssalto-Spirale hinter dem EuGH aufschlagend, selbigem eine "Nase ziehen" darf.

Nein,  trotz - oder wegen - der dunklen BGH-RSpr. ziehen Versorger ihre Klagen zurück. Es mag ja sein, dass manche Versorger keine sonstigen Hobbies mehr haben und sich gerne mit den "Glasperlenspielen" des 8. ZS-BGH beschäftigen wollen.
Aber alles in allem sind wir in diesem Protest noch weit entfernt von einer "glasklaren Lage". Der Senat hat seine Hausaufgaben nicht gelöst, sondern hierin bislang mit seinen Denkmodellen versagt.

userD0010:
@tangocharly
"alles in allem sind wir in diesem Protest noch weit entfernt von einer "glasklaren Lage".

Und da soll es heißen, dass Versorger wegen oder trotz der dunklen BGH-RSpr. angeblich ihre Klagen zurückziehen?

Nein, gerade weil diese "Bunddekorierten" dem EuGH eine Nase gezogen haben, wird doch wohl kein Versorger auf seine vermeitnlichen Ansprüche verzichten, sondern gerade erst recht die Sache durchziehen, bevor vll. ein Erwachen beim Bundesverfassungsgericht stattfindet.

Die Veralberten sind doch wohl eindeutig derzeit all diejenigen Verbrauchrer, deren Fall bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden und werden.
Gerade für Diejenigen löst sich der Energiepreisprotest doch augenscheinlich in Luft auf.

RR-E-ft:
@h.terbeck

Ihre Einschätzung ist unzutreffend.

Der Energiepreisprotest betraf bei Tarifkunden (anders als bei Sondervertragskunden) von Anfang an vornehmlich die Frage der Angemessenheit von Preiserhöhungen, mithin die Frage, ob die einzelnen Preiserhöhungen durch entsprechende, zurechenbare Kostenerhöhungen gerechtfertigt erschienen.

Die Frage, ob in der Grundversorgung gegenüber Tarifkunden ein Preisänderungsrecht überhaupt wirksam eingeräumt wurde, rückte erst viel später in den Fokus der Auseinandersetzung.

Wie bekannt ist, unterstützt der Verein zB. eine Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH. Sowohl dieses Verfahren als auch die Entscheidungen des BGH vom 06.04.16 bleiben abzuwarten.

Zwischenzeitlich haben sich viele Verbraucher dazu entschieden, wenn nicht gleich zu einem günstigeren Lieferanten, so doch wenigstens aus der Grundversorgung zu einem preisgünstigeren Sondervertrag zu wechseln.

Es werden durch diese Entwicklung hinsichtlich der aufgeworfenen Frage naturgemäß stetig weniger Betroffene. Von den betroffenen Haushaltskunden  wenden sich zudem immer mehr nach einem entsprechenden Beschwerdeverfahren an die Schlichtungsstelle Energie.

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