Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
userD0010:
@RR-E-ft
ich schrieb: "Die Veralberten sind doch wohl eindeutig derzeit all diejenigen Verbraucher, deren Fall bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden und werden. Gerade für Diejenigen löst sich der Energiepreisprotest doch augenscheinlich in Luft auf."
Sie glauben: " Ihre Einschätzung ist unzutreffend."
Ob das wohl auch diuejenigen Verbraucher so erkennenh, deren Fälle bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden bzw. werden ?
RR-E-ft:
--- Zitat von: h.terbeck am 03. März 2016, 14:27:53 ---Ob das wohl auch diuejenigen Verbraucher so erkennenh, deren Fälle bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden bzw. werden ?
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck
Wer, wann, wo?
Mir sind entsprechende Schlussurteile zu Lasten der Verbraucher bisher nicht bekannt geworden.
Kennen Sie entsprechende Schlussurteile, welche bei entsprechender Verteidigung zu Lasten der Verbraucher ausgingen und gegen die keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, ggf. das BVerfG angerufen werden muss?
tangocharly:
@h.terbeck
Sie sind enttäuscht, über die Haltung des 8.ZS.-BGH. Wir alle (vermutlich), jedenfalls ich, auch. Dabei ist nur die Frage, wer oder was hat uns über diese Haltung getäuscht. Der 8. ZS-BGH fuhr doch schon lange Zeit diese "dunkle" Linie. Die Täuschung, dass da jetzt, am 28.10.15, etwas anderes bei raus kommen würde, als "Dunkelheit", die haben wir uns schon selbst zuzuschreiben. Auch die Fünf im Achten haben eben ihren Stolz.
Und doch haben sie, dank des unermüdlichen Einsatzes der Verbraucher, unterstützt mit dem Einsatz des Vereins, doch schon mit manchem Unsinn aufgeräumt:
dass die Verbraucher dem Versorger darlegen müssten, warum seine Preisänderung unbillig sei; dass man die Preisanpassungen nicht gem. § 315 BGB überprüfen könne; dass man wegen des Billigkeitsprotests erst zahlen und dann rückfordern müsse; dass man wegen Nichtzahlung nach Widerspruch von der Versorgung abgesperrt werden könne, etc. etc.
Irgendwann mußte der Verordnungsgeber (dank dieses Protests) mit dem § 17 Abs. 1 S. 3 GVV einlenken.
Bleiben Sie getrost Marathon-Läufer und knicken nicht wegen der an dem einen Ende in Karlsruhe herrschenden Dunkelheit weg, kurz vor dem Ziel.
Wenn man es am anderen Ende in Karlsruhe mit dem Grundsatz der Bindung des Richters an Recht und Gesetz Ernst nehmen wird, dann werden auch Lichtstrahlen auf die eine Seite fallen.
In der Tat wissen wir noch nicht, was die Verfassungshüter in diesem einen, speziellen Fall für eine Meinung "zum gesetzlichen Richter" vertreten werden.
Aufpassen muss man dabei lediglich, dass bzw. ob man sich bei dieser "akademischen Frage" nicht erneut in einer Selbsttäuschung wieder findet.
Und ein Weiteres muss man sich klar machen: die Karlsruher werden sich im Rahmen der Verf.Beschwerde jedenfalls nicht mit der "3-T-Doktrin" oder mit der "ergänzenden Vertragsauslegung" als solcher befassen. Und ob man von dort noch im Frühjahr 16 ein Votum vernehmen können wird, das würde mich allerdings auch verwundern.
userD0010:
@tangocharly
Zitate u.a.:
"Und doch haben sie, dank des unermüdlichen Einsatzes der Verbraucher, unterstützt mit dem Einsatz des Vereins, doch schon mit manchem Unsinn aufgeräumt:
dass man wegen Nichtzahlung nach Widerspruch von der Versorgung abgesperrt werden könne"
Derart unermüdlicher Einsatz scheint selbst Richter an etwas größeren Dorfgerichten nicht zu interessieren. Zwar war gehofft, dass dort dieser relativ junge Richter auch den § 315 BGB kennen würde, aber weit gefehlt.
Und kurz vor dem Ziel ???? Welches Ziel ? Darf man allen Ernstes glauben, dass die Verfassungshüter ihren hochgeschätzten Kollegen am Hofe in die Parade fahren werden, oder wird man versuchen, von dort eine nochmalige Prüfung der Entscheidung zu erbitten mit der Folge, dass zwischenzeitlich die sog. normale Gerichtsbarkeit längst Fakten geschaffen hat.
Und wer da glauben machen will, dass der/die normalen Verbraucher noch ein Restvolumen an Nervenkostüm haben, um nach bereits endlosen Diskussionen in bisherigen Instanzen einen Anwalt bemühen werden, der für ihn/sie an die Tür der Verfassungshüter klopfen lässt oder gar kann, der wird die gleiche Erwartungshaltung einnehmen, die Sie bereits mit
Zitat:
Und ein Weiteres muss man sich klar machen: die Karlsruher werden sich im Rahmen der Verf.Beschwerde jedenfalls nicht mit der "3-T-Doktrin" oder mit der "ergänzenden Vertragsauslegung" als solcher befassen.
Und wie kurz sind wir denn vor dem Ziel ??? Wahrscheinlich nicht in Zeiträumen von Wochen und Monaten.
RalfLightning:
Kurz ist doch immer relativ ... kommt auf das Verhältnis an ;)
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