Energiepreis-Protest > GEW Wilhelmshaven
Kündigung des Sondertarifs Stromversorgung
Didakt:
Es könnte sich in Ihrem Fall um einen sogenannten NormSonderkundenvertrag handeln. Dafür sind die Regelungen des Allgemeinen Vertragsrechts maßgebend, insbesondere zur Auslegung von Verträgen sowie zur Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Die geltende Vertragsfreiheit ermöglicht Ihrem Versorger natürlich, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Wenn Sie keinen Anschlussvertrag (Vertragswechsel) bei diesem (in einen anderen Sondertarif) oder bei einem anderen Versorger vornehmen, fallen sie bei weiterer Stromabnahme automatisch in die gesetzliche Ersatz-/Grundversorgung (siehe §§ 36 - §§ 38 EnWG und StromGVV). Dieser Maßnahme können Sie durch keinen Widerspruch dagegen entgehen.
Die einzelne Ausübung eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts im Rahmen der Grundversorgung unterliegt dabei naturgemäß gesondert der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB. Aber weitere Ausführungen hierzu sind ein weites, komplexes Feld, zu dem es hier im Forum detaillierte Informationen des besten Rechtsexperten (Forumsmitglied „RR-E-ft“) des Energierechts gibt, in die sich bei Bedarf einlesen könnten.
Hans-Jörg Otto:
Danke, dort werde ich mich weiter informieren.
Mittlerweile habe ich den Stromanbieter gewechselt, der neue war sogar bereit, mich ohne Umweg über die Grundversorgung bei der GEW mit Wirkung vom 01.03.16 mit Strom zu beliefern. Heute habe ich mein Kundenkonto bei Vattenfall noch einmal eingesehen und musste feststellen, dass ich dort einen Zählerstand zur Schlussrechnung (sic!) mit Wirkung vom 10.03.16 eingeben sollte. Weder die GEW, in deren Grundversorgung ich jetzt wieder gerutscht bin, noch der neue Versorger (Vattenfall) hat mich darüber schriftlich benachrichtigt. Vattenfall hat sogar zum vereinbarten Termin den Abschlag eingezogen. Nach Auskunft der Servicestelle von Vattenfall gibt es ein nicht näher definiertes Problem mit dem Netzbetreiber, der GEW. Die Klärung kann bis zu vier Wochen dauern.
Muss ich das so hinnehmen?
bolli:
Der neue Versorger bekommt seinen Anfangszählerstand in der Regel vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser wiederum hat zwei Möglichkeiten, an den Zählerstand zum Vertragsende zu kommen: 1a. Durch Angabe des Kunden beispielsweise gegenüber dem bisherigen Lieferanten (viele Lieferanten bitten bei einer Kündigungsbestätigung um Zählerstandsangabe zum Vertragsende) 1b Durch Angabe des Kunden gegenüber dem Netzbetreiber (dieser fragt von sich aus so gut wie nie nach dem Zählerstand) oder 2. durch Schätzung auf Basis von differenzierten Berechnungsmodellen für die entsprechende Region.
Grundsätzlich ist anzuraten, IMMER zum Vertragsendedatum dem bisherigen Lieferanten und dem Netzbetreiber den Zählerstand schriftlich mitzuteilen.
Ist durch konkludentes Handeln ein Sondervertragsverhältnis zu Stande gekommen (in den meisten Fällen kann man dieses meist durch die Zuordnung zu einem "Sondervertragstarif" in der jährlichen Stromabrechnung erkennen) so sind wohl in der Regel die entsprechenden AGB nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie dem Kunden wohl meist nicht explizit vor Vertragsbeginn zur Kenntnis gebracht wurden. Auch etwaige später versandte AGB werden laut BGH-Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht explizit zustimmt. Insofern gelten an vielen Stellen die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, so auch für die Berechnung der Kündigungsfristen.
Bezgl. des Problems mit dem Netzbetreiber empfehle ich, sich mal mit diesem in Verbindung zu setzen und ihn nach dem Problem zu befragen. Sollte dieser aufgrund seiner Nähe zum bisherigen Versorger (es müssen zwei unterschiedliche Unternehmen sein) dabei Probleme machen, würde ich eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur mit Kopie an den Netzbetreiber schicken.
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