@rlc
Eine marktbeherrschende Stellung kann nach den Bestimmungen des GWB bereits bei einem Marktanteil von 30 Prozent gegeben sein.
Fraglich ist, was der relevante Markt ist. Nach der von Graf Koks zitierten Entscheidung des Bundeskartellamtes ist
ausschließlich auf den Erdgasmarkt abzustellen, also auf die Gasversorgung. Einen einheitlichen Wärmemarkt gibt es demnach nicht, weil die Kunden nicht ohne große Anpassungslasten von Erdgas auf einen anderen Energieträger wechseln können.
Auf die marktbeherrschende oder Monopolstellung kann es jedoch nur dann ankommen, wenn es um die Billigkeitskontrolle der Gesamtpreise geht.
Steht die Billigkeit einer einseitigen Preiserhöhung in einem laufenden Dauerschuldverhältnis im Streit, so findet auf eine solche einseitige Preiserhöhung § 315 BGB direkt Anwendung.
Eine solche
einseitige Leistungsneubestimmung ist der eigentliche Anwendungsbereich des § 315 BGB. Dafür ist er überhaupt da.
Auf die rechtsdogmatischen Voraussetzungen einer Analogie und damit auch die Frage, ob der Kunde auf die Leistung eines Monopolanbieters angewiesen ist oder nicht, kann es dabei nicht ankommen.
So müssen auch einseitige Preisanpassungen von Flüssiggasanbietern der Billigkeit entsprechen.
Flüssiggasanbieter haben bekanntlich keine marktbeherrschende oder gar Monopolstellung - von verbotenen Gebietskartellen mal abgesehen.
Preisanpassungslauseln in Flüssiggasverträgen, die eine unbillige Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen, sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc947041939e5d04b839e31291d128df&client=2&nr=34088&pos=0&anz=1Ist aber eine solche Preisanpassungsklausel unwirksam, so können keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden- Gut für die Kunden.
Eines solchen Schutzes würde es gar nicht bedürfen, weil ja auch der Flüssiggaskunde seinem bisherigen Anbieter auf dem vollfunktionierenden \"Wärmemarkt\" bei einer einseitigen Preiserhöhung in Anwendung einer entsprechenden Klausel einfach noch einmal zuwinken und sich einem neuen Anbieter zuwenden könnte.....
Warum sollte aber ein Flüssiggaskunde vor nicht absehbaren Preiserhöhungen, weil ihm Zeitpunkt, Art, Umfang und Auswirkungen von Kostensteigerungen seines Lieferanten verborgen bleiben, besser geschützt sein als ein Erdgaskunde, der hinsichtlich der Kostenentwicklung seines Versorgers mindestens genauso im Dunkeln tappt?!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt