eine Antwort an die Stadtwerke könnte also zB so aussehen:
Bei dem von den SWM beauftragten Gutachten handelt es sich nicht um die mir zustehende Offenlegung der Preiskalkulation.
Sie haben darzulegen und zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die Ihnen durch die Belieferung mit Energie entstehen, durch die Preise abzudecken sind und welchen Gewinn Sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung der aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Gesellschafter mit Ihren Tarifen erzielen wollen (vgl. Held NZM 2004, S. 175 und die dort angeführte Rechtssprechung).
Das vorgelegte Gutachten ist ersichtlich nicht geeignet, mir oder dem Gericht eine Beurteilung nach den genannten Kriterien der Rechtsprechung zu ermöglichen.
Weil dies so ist, verbleibt es in rechtlicher Hinsicht bei der Situation nach meinem Widerspruch, der weiterhin Geltung beansprucht.
Sollten Sie auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrages bestehen, so müssen Sie auf Zahlung klagen und tragen dabei die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Bis zur Rechtskraft eines Urteils, welches den \"billigen Preis\" bestimmt, besteht keine fällige Forderung (BGH NJW 2005, 2919).
mfg