Wenn sie auf meinen Beitrag antworten sollten sie sich auch auf den Inhalt dessen, was ich gepostet habe, beziehen. (…)
Wenn meine bisherige Ausführung nicht genügte, dann gehen wir doch mal in media res, mitten in die Dinge.
In diesem Thread geht es thematisch ausschließlich um die „Suche nach einem günstigen Stromanbieter“. Aber wie das hier im Forum sehr oft der Fall ist, geht die Diskussion abschweifend vom eigentlichen Thema wieder einmal in eine gänzlich andere Richtung.
(…) Wenn ich allein sehe, dass an Stehtischen in großen Verbrauchermärkten Menschen von z.B. Energie- oder DSL-Anbietern angelockt und überredet werden, mal eben einen Vertrag zu unterschreiben („die Kündigung ihres alten Vertrages übernehmen wir. Sie müssen nur hier und hier und hier unterschreiben“), fasse ich mich an den Kopf. (…)
(…) Da wird mal eben am Stehtisch ein Vertrag mit drei Seiten Kleingedrucktem unterzeichnet, ohne dieses auch nur zu überfliegen. Es wird ja schon alles seine Richtigkeit haben. (…)
Mir ist weder in hiesigen großen oder kleinen Verbrauchermärkten noch anderswo in ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) unter die Augen gekommen, das an Stehtischen oder anderen Verkaufsständen seine Tätigkeit dauerhaft, d. h. ständig, oder für gewöhnlich ausübt und seine Gas- und Stromangebote per dortigen Vertragsschluss unter die Leute bringt/zu bringen sucht. Ein solcher Vertragsschluss ist auch hier im Forum in den letzten sechs Jahres m. W. nie erwähnt worden.
(…) Ich sagte nichts von Fernabsatzgeschäften sondern sprach von Verträgen, die innerhalb von Geschäftsräumen unterzeichnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag in einer Geschäftsfiliale eines Dienstleistungsunternehmen unterzeichnet wurde oder in einer ausgelagerten „Filiale“ im Foyer eines Einkaufszentrums. Hierbei ziehen die von ihnen zitierten Paragrafen 312b, g und 355BGB überhaupt nicht. (…)
Auch von mir sind explizit keine Fernabsatzgeschäfte angesprochen worden. Und ob die §§ 312b ff. – wie von mir weiter oben ausgeführt – greifen oder nicht, hängt entscheidend u. a. von folgender Faktenlage ab:
Ich zitiere auszugsweise aus dieser
Quelle:
„§ 312b BGB stellt allgemein darauf ab, ob der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt oder geschlossen wurde.
Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt demgemäß zunächst ein Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird. Hierzu gehören insbesondere auch die Verträge, die u. a. auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen geschlossen werden.
Keine Geschäftsräume sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Einkaufszentren (…), die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt. Dies gilt auch für Ladengeschäfte anderer Unternehmer, in denen der Unternehmer lediglich einmalig oder sporadisch einen Stand aufstellt und Kunden anspricht.
Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft, d.h. ständig, ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Als Geschäftsräume werden auch Gewerberäume erfasst, die nicht Räume des Unternehmers sind, wenn die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dort dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt.“
Wo also befinden sich bitte die Verbrauchermärkte, in denen EVU außerhalb ihrer Geschäftsräume dauerhaft oder für gewöhnlich an Stehtischen/Verkaufsständen Gas- und Stromlieferverträge abschließen und damit nicht unter die Regelungen der §§ 312b ff. BGB fallen?
Off topic, es ist soweit!