Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Musterschreiben noch aktuell?

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Dillbert76:
Guten Abend,

da die Jahresabrechnung für Strom grade hereingeflattert kam stellt sich für mich die Frage, in wieweit dieses Schreiben

http://www.energieverbraucher.de/de/musterschreiben-an-versorger__1703/

noch aktuell ist. Im internen Bereich des Bundes findet sich das selbe Schreiben. Ist von den Urteilen der letzten Jahres wirklich keines relevant?

Gruß

Ingo

bolli:
Welches Musterschreiben auf der Seite meinen Sie ?

Sind sie in der Grundversorgung oder haben Sie einen Sondervertrag ?

Ich denke allerdings, dass in beiden Bereichen die Entwicklungen der letzten Jahre nicht ausreichend berücksichtigt sind. Aber der BdEV hat keine aktuelleren Musterschreiben aufgelegt, da viele Dinge nur schwer rechtssicher für ALLE Versorger zu beschreiben sind. Da muss man sich ein wenig durch's Forum arbeiten, um zu sehen, wie mein Versorger "tickt".

userD0010:
Msn kann doch wohl aus der Fragestellung @Dilbert76 entnehmen, dass es sich bei der Jahresrechnung Strom um den sog. § 315 BGB handelt und das Musterschreiben handelt, das in seiner Formulierung nach der Entwicklung/Entscheidung zahlreicher Gerichte nicht mehr ganz passend zu sein scheint.
Auch die "Versandvorschrift" Einschreiben/perönliche Übergabe gibt es von der Terminologie her nicht!

Und im übrigen sollten Sie wissen, dass sich der BGH nicht unbedingt in seinen Entscheidungen nach den Vorgaben des EuGH richtet und so lange niemand dagegen vorgeht, man u.U. das Nachsehen haben könnte.
Es wäre sicherlich keine schlechte Idee, wenn die Empfehlungen der zahlreichen Musterschreiben dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst würden, insbesondere, wenn Neumitglieder sich informieren wollen und nicht unbedingt (aus welchen Gründen auch immer) alle bisherigen Beiträge zu dem Thema durchlesen können.-

bolli:

--- Zitat von: h.terbeck am 18. November 2015, 07:32:41 ---Msn kann doch wohl aus der Fragestellung @Dilbert76 entnehmen, dass es sich bei der Jahresrechnung Strom um den sog. § 315 BGB handelt und das Musterschreiben handelt, das in seiner Formulierung nach der Entwicklung/Entscheidung zahlreicher Gerichte nicht mehr ganz passend zu sein scheint.

--- Ende Zitat ---
Na, wenn Sie das können, ist es ja prima und da Sie die Antwort ja gleich mitgeliefert haben, brauchen wir hier ja nicht weiter zu diskutieren . Ich für meinen Teil versuche vor Vermutungen lieber erst mal eindeutig zu klären, wie der entsprechende Sachverhalt ist, bevor ich mich, (und damit ggf. auch die Mitleser) auf eine "falsche Fährte" begebe . Aber ich respektiere natürlich besondere Fähigkeiten anderer Mitdiskutanten.  ;)

Dillbert76:
Guten Morgen,

es ist insoweit richtig, dass es um das Schreiben bezüglich des Widerspruchs gegen die Jahreabrechnung geht. Versorger ist E.ON Energie Deutschland. Vor kurzem habe ich von dort auch das Schreiben bezüglich des "unstrittigen Preises" bekommen. Daraufhin habe ich mich an die Rechtsberatung des Bundes gewandt, der Anwalt gab gewisse Empfehlungen. Ob wir in der Grundversorgung sind oder Sondervertragskunden ist nicht hundertprozentig klar. Wir haben nie etwas unterschrieben, die E.ON hat aber im Tarif "Energie Duett" abgerechnet. Die bewertet der Anwalt als Sondervertrag. Allerdings ist bisher nicht klar, ob der erste Widerspruch so formuliert wurde, dass der Preis von Vertragsbeginn anzuwenden ist. Daher die Empfehlung, den von der E.ON geforderten Preis vom Januar 2007 unter Vorbehalt zu bezahlen. SO haben sich Nachzahlungen für 2014, 2013, 2012 und 2011 ergeben, die bisher nicht verjährt sind. Diese Beträge haben wir unter Vorbehalt gezahlt.

Nun geht es darum, für die Jahresabrechnung eine korrekten Widerspruch zu formulieren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechnung. Grundsätzlich nehme ich an, dass dies bereits jemand getan hat, so dass es ein nutzbares Schreiben bei irgendjemanden gibt. Damit ließe sich wohl einiges an Arbeit sparen...

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