Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Musterschreiben noch aktuell?
userD0010:
@bolli
Zitat: Na, wenn Sie das können, ist es ja prima und da Sie die Antwort ja gleich mitgeliefert haben, brauchen wir hier ja nicht weiter zu diskutieren . Ich für meinen Teil versuche vor Vermutungen lieber erst mal eindeutig zu klären, wie der entsprechende Sachverhalt ist, bevor ich mich, (und damit ggf. auch die Mitleser) auf eine "falsche Fährte" begebe . Aber ich respektiere natürlich besondere Fähigkeiten anderer Mitdiskutanten. ;) Zitat Ende
Ihre Erregung kann ich leider nicht nachvollziehen. Wenn Sie die Fragestellung des Autors richtig zu deuten versucht hätten, wäre auch Ihnen aufgefallen, dass es um die Frage des § 315 BGB geht.
Dazu bedarf es wohl doch keiner "besonderen Fähigkeiten"!
Hoffentlich hat aber die Antwort des @Dillbert76 Ihren Wissensdurst befriedigt und Sie auf die richtige Fährte gebracht, aber damit auch den Hinweis geliefert, dass zwischen den vor Jahren vorformulierten Musterschreiben und den inzwischen (ob richtig oder falsch) getroffenen Entscheidungen bis hin zum obersten deutschen Gericht wahrlich Grund genug besteht, sich mit damaligen Musterschreiben wahrlich nicht auf eine "falsche Fährte" zu begeben.
Aber es ist trotzdem gut, dass Sie mal wieder was geäußert haben ! ;D
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 18. November 2015, 09:56:17 ---Ihre Erregung kann ich leider nicht nachvollziehen. Wenn Sie die Fragestellung des Autors richtig zu deuten versucht hätten, wäre auch Ihnen aufgefallen, dass es um die Frage des § 315 BGB geht.
--- Ende Zitat ---
Von einem Zustand der Erregung bin ich einigermaßen weit entfernt. :D
Auch Ihnen dürfte als langjährigem Widerständler bekannt sein, dass in den Anfangsjahren ALLE Widersprüche auf der Basis des § 315 BGB liefen und erst aufgrund der Rechtssprechung des BGH, in, ich meine 2009, für den Sondervertrag eine Wendung hin zu §§ 305, 307 BGB stattfand. Wer sich also zwischendurch nicht mit der Materie beschäftigt hat, der könnte mit dem § 315 BGB wohlmöglich heute noch auf der falsche Fährte sein (so er denn Sondervertragskunde ist, was natürlich zu klären ist). ;)
Aber erfreulicherweise hat ja auch der BGH bisher immer noch eine Umdeutung früherer Widersprüche im Sondervertrag, die auf § 315 BGB beruhten, vorgenommen und den Wunsch nach Widerspruch gegen den Preis an sich in den Vordergrund gestellt.
Und das die Musterschreiben wohl nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen hatte auch ich schon angemerkt !
--- Zitat von: bolli am 16. November 2015, 13:09:03 ---Ich denke allerdings, dass in beiden Bereichen die Entwicklungen der letzten Jahre nicht ausreichend berücksichtigt sind. Aber der BdEV hat keine aktuelleren Musterschreiben aufgelegt, da viele Dinge nur schwer rechtssicher für ALLE Versorger zu beschreiben sind.
--- Ende Zitat ---
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