Sie, @ bolli, führen unter Antwort #9 aus:
Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen
Ich bleibe auch diesbezüglich bei meinen vorstehenden Ausführungen. Ein Vertragsschluss kommt nicht durch die Bestellung/Bestellbestätigung, sondern durch eine dezidierte „Vertragsbestätigung“ zustande und darin müssen u. a. die die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn identisch sein. Anderenfalls sind dem Versorger für spätere Manipulationen in vielfältiger Hinsicht Tür und Tor geöffnet.
Den Lieferbeginn vom aktuellen Preisstand der sog. „staatlichen Zulagen „ abhängig machen zu wollen, ist abwegig. Obwohl sie allgemein ab 15.10. j. Js. feststehen sollen, ist das für dieses Jahr jetzt noch nicht vollständig der Fall.
Ich gehe ja in vielen Dingen mit Ihnen konform, aber es ging hier zum einen nicht um die Frage des Vertrags
beginns sondern die des Vertrags
schlusses und die können durchaus unterschiedlich sein. Und bei einer Bestellung am 01.10. für den Lieferbeginn (und meinetwegen Vertragsbeginn) 01.01. des Folgejahres bekommen Sie die Vertragsbestätigung SOFORT, aber die Preise der EEG-Umlage sind ggf. noch nicht bekannt. Klar kann man die über eine Erhöhung hinterherschieben, aber eleganter (da es dann ggf. nicht auf eine wirksame Preisanpassungsklausel ankommt) wäre die gewählte Version. Nur die halte ich eben nicht für zulässig, da die Preise zum Vertragsschluss nicht vereinbart sind.
Klar ist auch, dass Vertragslaufzeit, Lieferzeitraum und Boni-Voraussetzungen aufeinander abgestimmt sein müssen. Da gibt es mehrere Variationsmöglichkeiten.