Die "Gekniffenen" sind alle Verbraucher, aber die Mitglieder im Verein sind seit 2004 über ihre Möglichkeiten zur Preiskürzung informiert worden und haben mit Unterstützung des Vereins und seiner Anwälte davon auch reichlich gebrauch gemacht, sie sind also durch diese Entscheidung also nicht betroffen. Wer das aus welchen Gründen auch immer nicht wollte oder konnte, der sollte auch nach dieser BGH Entscheidung jetzt das Versäumte nicht versuchen nachzuholen.
Nicht betroffen?
Sie sprechen von
abgeschlossenen Fällen, also von Verbrauchern, die gekürzt und von der Verjährung profitiert haben, aber mittlerweile nicht mehr kürzen?
In dem von Ihnen an anderer Stelle erwähnten Artikel in der ZfK zum Urteil steht u.a.:
... Die Kunden hätten wohl – so die Überlegung des BGH –
ihrem Versorger zugestanden, dass er erhöhte eigene Gasbezugskosten an sie weiterreichen darf, wenn er eventuell gesunkene andere Kosten gegengerechnet hat. Dies sei bei den zwei entschiedenen Fällen so gewesen; die Urteile der Vorinstanzen, ebenfalls pro RWE u. a., hätten dies "rechtsfehlerfrei" festgestellt. Dabei müssten die Bezugskosten nicht taggenau durchgereicht werden. In den meisten Fällen reiche die Betrachtung des Gaswirtschaftsjahres.
Quelle:
https://www.zfk.de/unternehmen/artikel/alte-gaspreiserhoehungen-koennen-gerechtfertigt-sein.htmlIst dies ein entscheidender, in jedem Fall erneut zu prüfender Punkt, bei welchem andere Preisrebellen zukünftig klüger vorgehen können?
Kann man denn umgekehrt Fälle und Konstellationen nennen, bei denen das Urteil
nicht greift und sich ein Verbraucher nach wie vor Hoffnungen machen kann als "grundversorgter §315-Preisrebell"?