Hallo,
Im Oktober habe ich von meinem Energieversorger ESM die Jahresabrechnung erhalten, die ich wegen einem falschen Ablesedatum des Zählers und einer fehlerhaften Umrechnung des Zählerstandes in kWh beanstandet habe. Nachdem ich nach vier Wochen noch keine Antwort hatte, und der Termin für die erste Abschlagszahlung 30.11.05 anstand, habe ich auf Grund meiner Berechnungen einen vorläufigen Abschlag überwiesen, eine endgültige Gegenrechnung habe ich meinem Energieversorger angekündigt, wenn ich von ihm eine korrekte Rechnung erhalte. Das war am 25.11.05. Nun habe ich am 02.12.05 eine neue Abrechnung erhalten, mit Poststempel 01.12.05, die das richtige Ablesedatum und damit auch eine richtige gewichtete Berechnung für 2004 enthält, die Berechnung des kWh-Verbrauches aber ist meiner Meinung nach noch immer nicht nachvollziehbar (siehe Thema: Thermischer Faktor!) Die Differenz der geänderten Jahresrechnung (falscher gewichteter Verbrauch) hat mir mein Versorger in bar beigelegt.
Auf meine Einsprüche nach §315 BGB schreibt der Versorger: „... Wie Sie uns bereits mehrfach mitgeteilt haben, können Sie unserer Darstellung der Gründe für die Preiserhöhungen vom 1.10.04 und 1.8.05 nicht folgen. Das bedauern wir sehr. Auf Grund der dargestellten Situation müssen wir trotzdem auf die Erdgaspreiserhöhungen in der Ihnen bekannten Form und Höhe sowie auf unseren daraus resultierenden Forderungen in voller Höhe bestehen. Die vorgenannten Preiserhöhungen waren unumgänglich, Ihren differenzierten Nachweis- und Offenlegungsforderungen entsprechen wir deshalb nicht - zumal wir im Wettbewerb stehen und solche Informationen unsere Marktposition nachhaltig schwächen würde. Fakt ist zudem, dass unsere Preiserhöhungen allen Frist- und Formvorschriften entsprechen und unsere Preise einen Vergleich mit Erdgaspreisen anderer Versorger mit ähnlichen Marktbedingungen nicht zu scheuen brauchen. Unsere Preise entsprechen der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Dass Sie die Höhe der Abschlagszahlungen auf die maßgebenden Preise vor dem 1.10.2004 plus 2% Aufschlag beschränkt haben, bedauern wir sehr, weil dies zu hohen Nachforderungen im Rahmen der Jahresabrechnung führen kann. Sollten aufwändige Mahnverfahren und Rechtsschritte eingeleitet werden müssen, würden außerdem Zusatzkosten in erheblichem Umfange entstehen.“
Kann der Versorger eigentlich einfach behaupten, dass seine Preise der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechen, und welche Zusatz-Kosten könnten durch Mahnverfahren und Rechtsschritte entstehen? Ich werde jedenfalls nun nach der geänderten Rechnung meine Gegenrechnung aufstellen und den neuen Abschlag aus dieser Gegenrechnung zu den Fälligkeitsterminen überweisen.