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Der geltend gemachte Duldungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. gemäß § 33 Abs. 2 AVB WasserV ist bei Zahlungsrückständen des Kunden vor Lieferungsunterbrechung erforderlich, dass das Versorgungsunternehmen die Zahlung anmahnt und die Versorgungsunterbrechung androht....aber einheitlich nur von „Energielieferung“ die Rede, Zahlungsrückstände aus Wasserlieferung sind also hierdurch jedenfalls ausdrücklich nicht angemahnt. ...
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