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Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977

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userD0010:
@bolli
es ging und geht um die Kündigungswelle im Okt. 2007, bezogen auf Gas-Sondervberträge, die bereits im Jahr 1990 abgeschlossen wurden.
Da -wie von dem Versorger zugegeben-. für diese sog. Kündigungswelle extra Werksstudenten eingestellt wurden, die "mit den entsprechenden Vollmachten angeblich ausgestattet waren", und gegen (m)eine Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB erklärt wurde mangels Vollmacht (Vollmachtsrüge) und diese Vollmachtsrüge, die ich leider nicht per Ebf. geschickt hatte, angeblich beim Versorger "unbekannt" sein sollte, gibt es nun einige Diskrepanzen.
Der Versorger gab (wohl unabsichtlich) zu, diese Werksstudenten dafür angeheuert zu haben, machte aber "leider" den Fehler, in einem Antwortschreiben explizit auf meine Wortwahl "Ihr Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung" einzugehen, obwohl -wie wohl allgemein bekannt sein sollte- die Antwortschreiben des Versorgers generell aus Textbausteinen bestehen, die in den allerseltensten Fällen eine individuelle Bearbeitung erkennen lassen/ließen.
Daraus resultiert, dass u.U. der einst vereinbarte Energiepreis wegen unbekündigtem Vertrag weiter bestehen könnte.
Für mich von großem Interesse war und wäre es, zu erfahren, wer auch mit diesen Kündigungen in 2007 beglückt wurde und dagegen ggf. etwas unternommen hat oder auch nicht.

Icdh muss mich entschuldigen, dass ich fälschlicher Weise eine unrichtige Jahreszahl angegeben habe, real handelte es sich um das Jahr 2007.

berghaus:

--- Zitat ---Daraus resultiert, dass u.U. der einst vereinbarte Energiepreis wegen ungekündigtem Vertrag weiter bestehen könnte.
--- Ende Zitat ---

u.U.: Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung lässt sich der Vertragspreis (hier von 1990) nicht mehr durchsetzen.

Ich habe es in meinem Fall mit dem Vertragspreis von 1975 unter Hinweis auf die Umstrittenheit der Fristenlösung (Markert, Zimmerlin usw.) versucht.

Das Landgericht Arnsberg hat sich im Juli 2014 (fröhlich) auf das Urteil das BGH v. 14.03.2012 (VIII ZR 113/11) berufen und den Preis von 2003 (nach erstem Widerspruch 2006), den die RWE in Ihrer Klage auch nur noch verlangt hat, angewendet.

Da ich keine Lust hatte, mit meinem Fall die Fristenlösung zu Fall zu bringen und meine Anwaltin auch abriet, habe ich klein beigegeben und diesen Teil des LG-Urteils nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht.

Man muss ja auch nicht unverschämt sein. Wegen der Fristenlösung, aber auch dadurch, dass bei mir der Vertrag erst zum Ende 2013 wirksam gekündigt wurde und die RWE ja erst 8 Jahre nach dem ersten Widerspruch Klage erhoben hat und aus Gründen der Verjährung, hatte ich ja schon über 5.000 € gegenüber den Forderungen in den Jahresrechnungen eingespart.

Wäre der Preis von 1975 zum Tragen gekommen, hätte ich insbesondere durch die (vom OLG Hamm bestätigte) Möglichkeit der Aufrechnung
weitere 5.000 € behalten dürfen.

berghaus 17.10.2015

userD0010:
@berghaus
Falls Sie gegen die damalige Kündigung durch Ihren Versorger, der vermutlich auch keine Original-Vollmacht beigefügt war und gegen die Sie deshalb nachweislich eine Vollmachtsrüge gem. § 174 BGB ausgesprochen haben, dürfte auch nach Meinung des RA Fricke @RR-E-ft diese Kündigung unwirksam gewesen und geworden sein, so dass dieser Vertrag unverändert fortbesteht, sofern dieser Vollmachtsrüge nicht unverzüglich eine von einem Prokuristen unterschriebene weitere Kündigung nachfolgte.
Wohlgemerkt, wenn die damalige Kündkgung ohne Vollmachtsnachweis ausgesprochen wurde,
wohlgemerkt, wenn Sie die Vollmachtsrüge nachweislich Ihrem Versorger unverzuüglich vorgelegt haben,
wohlgemerkt, wenn von Seiten Ihres Versorgers keine erneute Kündigung mit den erforderlichen Vollmachtsbeweisen nachgeliefert wurde, und zwar ebenfalls unverzüglich.

berghaus:
@h.terbeck

Mir ging es in meinem Beitrag darum, darauf hinzuweisen, dass es für Kunden mit einem Sondervertrag z.Zt wohl aussichtslos erscheint, den Vertragspreis gerichtlich durchzusetzen.

Voraussetzung für die Anwendung der Fristenlösung (Preis drei Jahre vor ersten Widerspruch) ist natürlich, dass der Sondervertrag möglichst lange ungekündigt bestanden hat. Für Nachforderungen des Versorgers gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
In meinem Fall (Mahnbescheid im Dezember 2013) - und in Ihrem Fall wohl auch  - hat die RWE nur noch Nachforderungen für die Jahresrechnungen 2009 -2013 gestellt und zwar mit dem Preis von 2003 (bei mir).
Das Landgericht hat der Klägerin in allen Punkten recht gegeben (das OLG nicht), allerdings zu meinen Gunsten herausgefunden, dass die Forderungen aus der Jahresrechung 2009 verjährt sind, die den Verbrauch im Jahr 2008 (Juni bis Dezember) betreffen. Wenn Interesse besteht, kann ich das in einen neuen Thread noch genauer erläutern, insbesondere auch, dass das bei Rückforderungen des Kunden nicht gilt.

Jetzt zurück zum § 174 BGB.

Über die Suchfunktion finde ich nichts aus früheren Jahren  zu „Vollmachtsrüge“ und “§ 174 BGB“. Der § 174 war mir damals (ab 2007) nicht bekannt und es gab, soweit ich weiß, auch keine Beiträge dazu.
Mit meiner Ansicht, dass „schriftlich gekündigt“ in meinem Vertrag von 1975 heißt, dass zwei dazu befugte Personen die Kündigung mit 'fühlbarer Tinte' hätten unterschreiben müssen und dass gescannte Unterschriften nicht ausreichen, bin ich beim Landgericht nicht durchgekommen.

Das OLG hat die Ansicht des LG, dass „Sinn und Zweck der Abrede von 1975 nur gewesen sein konnte, dass die Kündigung nicht mündlich ausgesprochen werden durfte“ und ich dem Kündigungsschreiben von 2012 „problemlos entnehmen konnte, dass es von der Klägerin stammte und dass der zum damaligen Zeitpunkt gültige Vertrag zum 31.12.2012 beendet werden sollte“ bestätigt.
Ich meine, hier im Forum auch irgendwo gelesen zu haben, dass Kündigungsschreiben des Versorgers auch dann wirksam sein können, wenn sie überhaupt keine Unterschrift enthalten, man aber erkennen kann, dass das 'Papier' vom Versorger stammt.?! 

Ich würde mich freuen, wenn Sie mit Ihrer Vollmachtsrüge Erfolg hätten und demnach beim Gas von 2007 – 2015 nicht in der Grundversorgung waren.
Sie schreiben weiter oben aber auch, dass der Zugang des Schreibens mit der Vollmachtsrüge von der RWE abgestritten wird.

Möge es Ihnen da nicht - wie mir - mit meinem allerersten Widerspruch von 2001 ergehen, dessen Zugang ich nicht beweisen konnte, weil ich, 2001 ohne Antwort geblieben, aus 'Erfurcht vor dem Monopol'  nicht noch mal nachgehakt hatte. Wegen der Fristenlösung wäre bei mir dann der Preis von 1998 zum Tragen gekommen. Das hätte gegenüber dem Preis von 2003 noch mal ein paar tausend Euro zu meinen Gunsten ergeben.

berghaus 19.10.15

userD0010:
@berghaus
"Sie schreiben weiter oben aber auch, dass der Zugang des Schreibens mit der Vollmachtsrüge von der RWE abgestritten wird."
Zu einem relativ frühen Zeitpunkt hat mein Versorger via Anwalt zwar bestritten, neben meriem Widerspruch gegen die Kündigung auch meine Vollmachtsrüge nach § 174 BGB nicht erhalten zu haben und lediglich (als Hilfsmittel) lediglich den Widerspruch erhalten zu haben.
Die üblichen Floskeln, u. a. mit Nichtwissen zu bestreiten oder etwas nicht erhalten zu haben, ziegen leider nicht mehr, weil
1. man dummerweise eingeräumt hat, dass die Kündigungsorgie in 2007 von sog. Werksstudenten, die man zu diesem Zwecke eingestellt und mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet zu haben,
2. diese Werksstudenten vermutlich in Unwissenheit um die Vollmachtsrüge dieselbe doch an den Versorger in Bochum weitergereicht haben, denn dort hat -der wie auch immer damit befasste Briefbeantworter- wohl auch aus Unwissenheit wörtlich aus meiner Vollmachtsrüge geantwortet mit den Worten: "Ihr Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung".
3. Wer sich ständig mit dem besagten Versorger herumgeschlagen hat, weiß un die Standard-Antworten des Versorgers, der generell aus Textbausteinen bestanden hat.

Meine Rückfrage bei der Verbraucherzentrale, mit der ich in den Jahren stets in Gedankenaustausch war, hat bestätigt, dass ich nicht der Einzige war, der zwei gezielte Sachverhalte in einem Briefumschlag an den Versorger geschickt hat und dass wohl gängige Praxis war, statt des zweiten Sachverhaltes lediglich ein unbeschriebenes Blatt Papier erhalten zu haben, mit dem man nichts anzufangen wusste.

Die Rechtsvertretung meines Versorgers hat mit allen möglichen Tricks Dinge versucht zu bestreiten und kürzlich sogar noch versucht, die Behauptung aufzustellen, dass ihr mein Gas-Sondervertrag unbekannt sei, obwohl ich nachweislich im 1. Termin vor dem AG Dortmund diesen Original-Vertrag zur Einsichtnahme vorgelegt und angeboten habe.
Dies wollte man aber nicht sehen, verstieg sich aber darauf, dass ich ihr anscheinend wohl Prozessbetrug unterstellen wolle.
Auch wenn vor Gericht das Lügen nicht unüblich zu sein scheint, so halte ich dennoch auch eine Rechtsvertretung für zur Wahrheit verpflichtet, um eine Kollision mit dem § 138 ZPO zu vermeiden.

Für mich haen manche Wortklaubereien der Rechtsvertreter meines Versorgers das Maß des Tolerierbaren überschritten. Beispiee dazu erspare ich mir hier, aber nur hier!

 

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