Hallo Bolli,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde die angegebenen Links am Wochenende mal anklicken. Das Argument des Netzbetreibers (und auch des Lieferanten) ist, dass man miteinander keinen Vertrag habe. Das kann aber m. E. vor dem Hintergrund des EEG nicht entscheidend sein.
Die Besonderheit bei dem von mir bevorzugten Lieferanten (Maingau Energie) ist, dass man dort nicht mit Boni arbeitet, sondern ziemlich günstige Arbeitspreise ohne Grundgebühr anbietet. Das
Problem ist nur, dass die AGB der Stromlieferanten wegen § 310 BGB kaum angreifbar sind. Da aber
die AGB gerade dieses Lieferanten nicht einsehbar sind bzw. - wenn überhaupt - erst nachträglich übersandt werden, kommt man wahrscheinlich am besten mit dem Argument zum Ziel, dass diese AGB beim Vertragsschluss nicht einbezogen waren.
Ich werde jetzt so vorgehen, dass ich (i) - um den günstigen Tarif zu erhalten - erst den Stroman-bieter wechsle, dann (ii) die Anlage bestelle, anschließend (III) mich mit dem Netzbetreiber ausein- ander setze und (iV) gleichzeitig hiermit den Lieferanten anschreibe. Halten Sie dieses Vorgehen für
sinnvoll bzw. taktisch richtig?
Vielen Dank im voraus für eine nochmalige Antwort
Oberbayer