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Autor Thema: Verweigerung der Einspeisung  (Gelesen 6072 mal)

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Offline Oberbayer

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Verweigerung der Einspeisung
« am: 17. September 2015, 19:11:41 »
Hallo,

ich bin neu hier im Forum und habe ein spezielles Problem, auf das ich wenn möglich gerne eine Antwort hätte. Ich möchte den Stromversorger wechseln - ist noch nicht erfolgt -  und habe auch
eine gute Firma gefunden. Außerdem werden wir eine PV-Anlage anschaffen und wollen natürlich
den nicht selbst verbrauchten Strom einspeisen. Das wird zwar dank eines Elektroautos mit Wall-
Box und einer teilweisen Wärmepumenheizung und WW-Zubereitung nicht allzuviel sein; das im
folgenden dargestellte Problem bleibt aber.

Mehrere Anrufe beim neuen Versorger und beim Netzbetreiber haben ergeben, dass man dort eine
Einspeisung mit dem "Argument" verweigert, dass sie "technisch nicht durchführbar sei, weil das mit
einem 2-Richtungs-Zähler nicht gehe". Auf meine Frage nach der Rechtsgrundlage hierfür verwies man auf eine angebliche Klausel in den AGB, die man mir aber nicht zusenden wollte und deren genauen Wortlaut ich daher bis jetzt nicht kenne.

Anrufe bei mehreren anderen Anbietern und eine Nachfrage bei einem Preisvergleichsportal haben ergeben. dass dieses Verhalten weit verbreitet ist. Meines Erachtens ist das aber rechtswidrig, weil das EEG ja den Vorrang von erneuerbaren Energien festschreibt und allgemeine Geschäftsbedingun-
gen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfen.

Auf der anderen Seite ist der Anbieter von den Konditionen durchaus attraktiv, so dass ich einen Wechsel eigentlich unbedingt machen will.

Wie soll man hier vorgehen?

Vielen im voraus für eine Antwort


Oberbayer

Offline bolli

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Re: Verweigerung der Einspeisung
« Antwort #1 am: 18. September 2015, 08:05:30 »
Sie sollten sich nicht "veräppeln" lassen, vor allem nicht vom Netzbetreiber. Diieser ist gem. EEG verpflichtet, Ihren Strom abzunehmen und auch, Ihnen ggf. Meßeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, wenn Sie diese für die Solaranlage nicht selbst stellen.
Lesen Sie hierzu mal

http://wiki.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEGBeispiel

http://www.photovoltaik-web.de/eigenverbrauch-pv/pv-stromzaehler-fuer-eigenverbrauch.html

und vielleicht auch hier

http://www.hiltawsky-sonnenstrom.de/grafiken/downloads/ueberschusseinspeisung_solarstromanlagen.pdf

Ob Sie dann von Ihrem vorgesehenen Lieferanten noch den Strom zu den günstigsten Bedingungen bekommen, ist eine andere Sache. Gerade Neukundenboni werden oft mittels AGB-Klauseln bei Photovoltaikanlagenbesitzern ausgeschlossen. Das MUSS sich aber in den AGB nachlesen lassen. Wenn nicht, hat der Anbieter Pech gehabt.

Offline Oberbayer

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Re: Verweigerung der Einspeisung
« Antwort #2 am: 18. September 2015, 17:44:12 »
Hallo Bolli,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde die angegebenen Links am Wochenende mal anklicken. Das Argument des Netzbetreibers (und auch des Lieferanten) ist, dass man miteinander keinen Vertrag habe. Das kann aber m. E. vor dem Hintergrund des EEG nicht entscheidend sein.

Die Besonderheit bei dem von mir bevorzugten Lieferanten (Maingau Energie) ist, dass man dort nicht mit Boni arbeitet, sondern ziemlich günstige Arbeitspreise ohne Grundgebühr anbietet. Das
Problem ist nur, dass die AGB der Stromlieferanten wegen § 310 BGB kaum angreifbar sind. Da aber
die AGB gerade dieses Lieferanten nicht einsehbar sind bzw. - wenn überhaupt - erst nachträglich übersandt werden, kommt man wahrscheinlich am besten mit dem Argument zum Ziel, dass diese AGB beim Vertragsschluss nicht einbezogen waren.

Ich werde jetzt so vorgehen, dass ich (i) - um den günstigen Tarif zu erhalten - erst den Stroman-bieter wechsle, dann (ii) die Anlage bestelle, anschließend (III) mich mit dem Netzbetreiber ausein- ander setze und (iV) gleichzeitig hiermit den Lieferanten anschreibe. Halten Sie dieses Vorgehen für
sinnvoll bzw. taktisch richtig?

Vielen Dank im voraus für eine nochmalige Antwort


Oberbayer

Offline bolli

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Re: Verweigerung der Einspeisung
« Antwort #3 am: 21. September 2015, 08:18:14 »
Das Argument des Netzbetreibers (und auch des Lieferanten) ist, dass man miteinander keinen Vertrag habe. Das kann aber m. E. vor dem Hintergrund des EEG nicht entscheidend sein.
Der Netzbetreiber hat eine GESETZLICHE Verpflichtung, den Strom abzunehmen.

Das
Problem ist nur, dass die AGB der Stromlieferanten wegen § 310 BGB kaum angreifbar sind. Da aber
die AGB gerade dieses Lieferanten nicht einsehbar sind bzw. - wenn überhaupt - erst nachträglich übersandt werden, kommt man wahrscheinlich am besten mit dem Argument zum Ziel, dass diese AGB beim Vertragsschluss nicht einbezogen waren.
Es ist richtig, dass AGB Vertragsbestandteil werden, wenn sie dem Verbraucher rechtzeitig bekannt gegeben werden. Das heisst aber nicht, dass sie nicht angreifbar sind. Zum einen gehen einige Verbraucherverbände gegen einzelne AGB-Formulierungen von einzelnen Energieversorgern vor und zum anderen können Sie auch nachträglich bestimmte AGB-Passagen gerichtlich überprüfen lassen, wenn Sie einen gesetzlichen Verstoß z.B. gegen § 305 i.V.m. § 307 BGB vermuten.

Im vorliegenden Fall sind die AGB von Maingau aber sehr wohl einsehbar. Auf deren Eingangsseite www.maingau-energie.de oben rechts unter dem Suchfeld.
In diesen habe ich auf die schnelle nichts zu Zweirichtungszählern gefunden, eben auch  nicht, dass diese NICHT beliefert werden. Sollten Sie aber noch mal genau prüfen.

Ich werde jetzt so vorgehen, dass ich (i) - um den günstigen Tarif zu erhalten - erst den Stromanbieter wechsle, dann (ii) die Anlage bestelle, anschließend (III) mich mit dem Netzbetreiber auseinander setze und (iV) gleichzeitig hiermit den Lieferanten anschreibe. Halten Sie dieses Vorgehen für sinnvoll bzw. taktisch richtig?
Falls sich zum Zweirichtungszähler nichts in den AGB findet, würde ich das ggf. so machen. Allerdings muss man wissen (und darauf gefasst sein), dass der Energieversorger einen Sondervertrag zum Ablauf der Vertragslaufzeit ohne Nennung eines Grundes fristgemäß kündigen darf. Wenn die Maingau Sie also nicht haben will, finden die Wege, mit der Zeit damit umzugehen.

Offline Oberbayer

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Re: Verweigerung der Einspeisung
« Antwort #4 am: 01. Oktober 2015, 11:07:37 »
Hallo,

erst morgen kommen zwei Heizungsbauer und prüfen, ob bzw. das von mir bevorzugte System bei uns eingebaut werden kann. Da dies mit der neuen PV-Anlage gekoppelt werden soll, würde sich unser Eigenverbrauchsanteil an PV-Strom markant erhöhen. Das muss aber erst geklärt werden. Deshalb und wegen momentan sehr viel anderer Arbeit werde ich mich erst nächste Woche wieder um diese Sache kümmern können.

Offline Oberbayer

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Re: Verweigerung der Einspeisung
« Antwort #5 am: 12. Oktober 2015, 13:31:08 »
Hallo,

nach der letzten Mitteilung von Bolli habe ich mir seinem Ratschlag entsprechend die AGB von Maingau nochmals angesehen und doch etwas gefunden. Man ist dort offensichtlich nicht so sehr gegen die Einspeisung an sich; allerding wehrt man sich vehement gegen Zwei-Richtungs-Zähler und droht für den Einbau ohne Zustimmung mit einer außerordentlichen Kündigung. Ob das wirksam ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn auch die normale bzw. ordentliche Kündigung ist mit nur zwei- wöchiger Frst möglich. Da die Anlage aus ganz anderen Gründen erst nächstes Frühjahr zu Ostern eingebaut wird, werde ich jetzt den Wechsel von unserem Grundversorger zu Maingau vollziehen und schon jetzt mit dem Betrieb, der die PV-Anlage einbaut - ist ein Nachbar von uns - abklären, ob es zum Einbau eines Zwei-Richtungs-Zählers eine Alternative gibt.

 

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