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Autor Thema: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle  (Gelesen 5769 mal)

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Offline humanlike

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Mieter ML und MD mieten eine Wohnung von Vermieter V. Dabei teilt V dem MD mit, er habe den Stromzähler bei den Stadtwerken S anzumelden. Mieter MD versäumt dies. Nach einem halben Jahr ist der Strom der beiden Mieter gesperrt. Am Stromkasten hängt ein Vermerk der Stadtwerke, dass der Zähler gesperrt sei.
S verlangt von ML und MD eine Sperrgebühr von 180€. Desweiteren werden Mahnkosten verlangt.

Bezüglich der Mahnkosten gehe ich davon aus, dass diese Unrechtmäßig sind, da S bisher keine Rechnung gesandt hat. Wie ist die Sperrgebühr von 180€ einzuordnen? Ist dies verhältnismäßig und kann diese überhaupt verlangt werden, nachdem vorher keinerlei Mahnung kam?
S behauptet, dass der Mieter ihnen nicht bekannt war. Nach meinem Dafürhalten hätte S aber beim Vermieter V nach dem Namen der Mieter fragen können. Aber ist die GEbühr für die Stromsperre berechtigt?

Mir ist bewusst, dass ML und MD die fehlende Stromabrechnung hätte auffallen müssen. ML und MD sind beide aber nicht besonders helle.


Offline Christian Guhl

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Re: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle
« Antwort #1 am: 13. September 2015, 11:28:37 »
Aus meiner Sicht stellt sich das so dar : Der Stromzähler war keinem Mieter zugeordnet. Also war Vermieter V zuständig. Genau wie bei einer leerstehenden Wohnung. Die Stadtwerke halten sich also an ihn. V hat vermutlich Mahnungen bekommen und sich nicht zuständig gefühlt, weil er ja MD auf die Anmeldepflicht hingewiesen hatte. Richtig wäre es gelaufen, wenn V sich nun diesbezüglich an ML und MD gewandt hätte. Dann hätte man alles klären können. V muss aber ein ganz schön dickes Fell haben, wenn er auch bei Androhung der Sperrung keinen Kontakt zu MD/ML aufnahm.  Da S hat keine Reaktion auf die Mahnungen bekommen hat, wurde gesperrt. Daher sind die Mahngebühren und Sperrkosten gerechtfertigt. Diese werden V in Rechnung gestellt und der holt sie sich von MD und ML zurück. Auch nachvollziehbar. Da S keine Kenntnis von der Vermietung hatte, bestand auch kein Anlaß, nach den Namen der Mieter zu fragen. Ist auch nicht die Aufgabe von S. Die Kosten und Gebühren sind also m.E. dem Grunde nach gerechtfertigt. MD und ML müssen wohl leider zahlen. V kann man höchstens den Vorwurf machen, nicht bei den Mietern nachgefragt zu haben, als S Mahnungen schickte. Das ändert aber nichts. Man müsste nur prüfen, ob V tatsächlich Zahlungsaufforderungen und die Sperrandrohung von S bekommen hat. Ist das nicht der Fall, hätte auch nicht gesperrt werden dürfen. Optimal wäre es, wenn V und MD/ML sich die Kosten teilen würde. Schuld haben alle.

Offline humanlike

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Re: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle
« Antwort #2 am: 13. September 2015, 11:37:23 »
V hat vermutlich Mahnungen bekommen und sich nicht zuständig gefühlt, weil er ja MD auf die Anmeldepflicht hingewiesen hatte.

Danke für die Antwort.

Vermieter V behauptet aber, keine Mahnungen bekommen zu haben. Die Sperrgebühr musst von ML und MD bezahlt werden, damit der Anschluss wieder freigeschaltet wird.
Stadtwerk S wird auch kaum die Mahnung per Einschreiben versandt haben, deshalb wird S auch keinen gerichtsfesten Beweis vorlegen können.
S verlangte zunächst Mahngebühren. Von dieser Forderung wurde abgerückt, nachdem ML argumentierte, dass ihm gar keine Mahnung zugegangen sei. Insofern behauptet S auch gar nicht, überhaupt Mahnungen versandt zu haben.

Desweiteren ist zu erwähnen, dass die Sperrgebühr 190€ betrug. Wie ist die Höhe er Gebühr zu bewerten?

Offline Christian Guhl

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Re: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle
« Antwort #3 am: 13. September 2015, 17:36:27 »
Es muss aber auf jeden Fall eine Androhung der Versorgungseinstellung ergangen sein (§19 GVV). Mit vierwöchiger Frist.
Da MD und ML nicht gemeldet waren, hat V diese erhalten. Er ist Inhaber der Abnahmestelle. Spätestens da hätte er sich kümmern müssen.
Hat er keine Ankündigung erhalten, war die Sperrung rechtswidrig.
Die Höhe der Gebühr steht in den AGB von S. Ob diese zu hoch angesetzt sind, kann nur ein Gericht entscheiden. Man könnte es vermuten, wenn man vergleicht, was andere Versorger nehmen.

Offline Netznutzer

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Re: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle
« Antwort #4 am: 15. September 2015, 22:18:32 »
Der Vorgang muss anders gesehen werden; Der Kunde hat d i e  P f l i c h t, sich beim Versorger anzumelden! Bisheriger Kunde Vermieter beendet seinen Vertrag. Netzbetreiber teilt Ersatzversorger mit, die Abnahmestelle befindet sich in Ersatzversorgung. Ersatzversorger teilt mit, es gibt keine Versorgung und er zahlt nur für 3 Monate die NN-Entgelte, da es nur eine Vertragsbeendigung gibt. Ersatzversorgungspflicht endet nach 3 Monaten. Abmeldung der Belieferung der Abnahmestelle durch den Ersatzversorger. Netzbetreiber baut den Zähler aus/sperrt, da kein Vertrag =Netzanmeldung für die Abnahmestelle vorliegt.
€ 180,-- ist viel, selbst wenn der Wiederanschluss inkl. ist, da gibt es preiswertere Netzbetreiber.

Gruß

NN

Offline bolli

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Re: Sperrgebühr bei Stromsperre bei versäumter Anmeldung Stromzähle
« Antwort #5 am: 16. September 2015, 09:08:30 »
Das sehe ich anders. Wie wir durch die BGH-Rechtsprechung wissen, gibt es die Variante, dass ein Grundversorgungs-Vertrag alleine durch die Entnahme von Energie aus dem Leitungsnetz zustande kommt. Wenn man bei Nichtanmeldung bzw. Auszug immer direkt eine Sperre durchführen würde, hätten die Netzbetreiber wahrscheinlich viel zu tun. Statt sperren zu lassen, könnte der Versorger ja vor Ort mal probieren, den Nutzer/Abnehmer heraus zu bekommen.
Die Anmeldepflicht gem. StromGVV bzw. GasGVV sehe ich eher als eine organisatorische Regelung an, deren Missachtung aber sehr wohl zu geldlichen Belastungen führen kann, wenn der Versorger Ermittlungsaufwand betreiben muss, um den Vertragspartner heraus zu bekommen.

Die Ersatzversorgung ist aus meiner Sicht nur dann gegeben, wenn zum Beendigungszeitpunkt des vorherigen Vertragsverhältnisses schon feststeht, DASS es eine Nachversorgung geben wird.  Bei einer noch nicht vorhandenen Anmeldung des Nachmieters oder Anmeldung durch den Vermieter ist dieses aber nicht der Fall.

Ich sehe das ähnlich wie @Christian Guhl: Hier ist zunächst der Vermieter in der Pflicht. DIESER könnte allerdings den Netzbetreiber zu einer Sperre beauftragen, wenn nämlich an seiner Abnahmestelle illegal Energie verbraucht wird.

 

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