Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Bonusverweigerung; Bonus trotz Doppeltarifzählers
stramin:
Auch mir verweigerte die 365ag den vereinbarten Bonus mit der Begründung, daß ein Doppeltarifzähler vorhanden ist.
Das von mir eingeleitete Schlichtungsverfahren beendete die 365ag erwartungsgemäß durch Klageerhebung (sog. negative Feststellungsklage; wobei festgestellt werden sollte, daß der von mir geltend gemachte Bonusanspruch nicht besteht).
Auf meine Widerklage -mit der ich den Bonus forderte- hin, teilte das zuständige Amtsgericht Regensburg der 365ag folgendes mit:
Der Klägerin wird nahegelgt, die Widerklage anzuerkennen.
Unabhängig davon, ob aufgrund der Indizienlage im konkreten Fall sogar davon ausgegangen werden müsste, daß die Klägerin Kenntnis vom Zweitarifzähler hatte hält das Gericht eine Berufung auf die Regelung in Ziffer 9 Absatz 1 letzter Satz der AGB im Hinblick auf einen Verstoß gegen Ziff. 1 Absatz 2 der AGB nicht für zulässig.
Die Argumentation der Klägerin lautet, dass sie Verträge mit Anschlüssen mit Mehrtarifzählern von vorneherein nicht anbietet. Tatsächlich sei sie wegen des Massengeschäfts jedoch nicht in der Lage, vor Vertragsschluss und Vertragsdurchführung zu überprüfen, ob der Anschluss ein Anschluss mit Eintarifzähler sei.
Selbstverständlich wäre es der Klägerin möglich, diesbezüglich eindeutige Anfragen an den Vertragspartner zu stellen oder dies zu ermitteln. Wenn die Klägerin dies nicht tut, stellt dies ihre von ihr selber zu verantwortende Entscheidung dar. Wenn die Klägerin jedoch de facto gegenüber Anschlüssen mit Mehrtarifzählern sich so verhält,als seien wirksame Verträge geschlossen, so soll mit dieser Klauselkombination das widersprüchliche Verhalten der Klägerin in eine wesentliche Vertragsverletzung des Kunden uminterpretiert werden. Dies ist jedenfalls intransparent und überraschend.
Daraufhin erkannte die 365ag meinen Bonusanspruch voll an und es erging Anerkenntnisurteil.
Die 365ag hatte den Bonus in voller Höhe zuzüglich Verzugszinsen, Gerichtskosten und die Kosten meines Anwaltes zu tragen.
Zur Erläuterung des Gerichtshinweises, daß nach Indizienlage davon ausgegangen werden müsste, daß die 365ag Kenntnis vom Doppeltarifzähler hatte, ist für andere Betroffene vielleicht folgender Hinweis hilfreich:
Mein Netzbetreiber hat mir bestätigt, daß jeder Versorger vom Netzbetreiber bei Netzfreigabe die Information erhält, daß es sich ggf. um einen Anschluß mit Doppeltarifzähler handelt. Der jeweilige Stromversorger muß den Empfang dieser Benachrichtung auch rückbestätigen. Alle Netzbetreiber würden so verfahren.
Daraus folgt, daß in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß der Stromversorger lange vor Lieferbeginn Kenntnis vom vorhandensein eines Doppeltarifzählers hat.
grisch:
Hallo stramin,
vielen Dank für Deinen Eintrag hier. Bei mir läuft gerade genau das gleiche üble Spiel von "Immer Ärger mit Immergün und der 365 AG".
Auch mir verweigern die die Bonuszahlung wegen des Betriebs eines Mehrtarifzählers - obwohl hier schon Lange keine verringerter Nachtstrom mehr berechnet wird. Es gibt seit Jahren nur noch einen einzigen Tarif der berechnet wird.
Nach Deinem Bericht hier sehe ich schon etwas hoffnungsvoller auf den weiteren Verlauf der Geschichte.
Nun meine Bitte. Hast Du von Deinem Netzbetreiber etwas schriftlich bekommen? Falls ja könntest Du Das Einscannen und hier einstellen? Wer ist denn Dein Netzbetreiber. Bei mir ist das Netze BW.
Gibt es zu Deiner Widerklage ein Aktenzeichen?
Ich wohne bei Heilbronn. Ist der Rechtsanwalt der Dich vertreten hat in der Nähe?
Grüße und Danke für Deine Antworten im Vorraus
Grisch
bolli:
@grisch
Warum fragen Sie Ihren Netzbetreiber nicht kurz schriftlich an ? Sind doch nur 3 kurze Frage:
1) Bekommt ein neuer Lieferant mitgeteilt, wenn bei einem zukünftigen Kunden ein Zweitarifzähler verbaut ist ?
2) Wann erfolgt diese Mitteilung.
3) Erfolgt vom Lieferanten eine Rückbestätigung dieser Informationen gegenüber dem Netzbetreiber ?
Dann haben Sie was in den Händen und vor allen, Sie können es ggf. in einem Verfahren oder Prozess gegen den Versorger auch verwenden. Was ein anderer Netzbetreiber seinen Kunden irgendwo anders mitgeteilt hat, dürfte nur eingeschränkte Verwendbarkeit für Sie haben.
stramin:
Hallo,
das Verfahren lief beim AG in Regensburg unter dem Aktenzeichen 10C1049/15. Mein Anwalt war aus Regensburg, sodaß er wohl für Dich nicht in Frage kommen dürfte.
Ich habe an meinen Netzbetreiber (Regensburg Netz Gmbh) folgende Email geschickt:
"Ich wurde vom 1.2.2014 bis zum 31.1.2015 von der Firma Immergrün mit Strom versorgt.
Zur Zeit habe ich Schwierigkeiten mit diesem Lieferanten, da er behauptet, er sei von der
Regensburg Netz GmbH nicht davon unterrichtet gewesen, daß ich ein Kunde mit sog. Doppeltarifzähler bin.
Ich bitte Sie, in geeigneter Weise zur Klärung beizutragen und um Mitteilung, ob und ggf. wann und wie Sie den Lieferanten davon in Kenntnis gesetzt haben, daß er einen Kunden mit Doppeltarifzähler versorgen wird."
Daraufhin erhielt ich vom Netzbetreiber folgende Antwort per Email:
[Edit DieAdmin: Antwort-Email des NB gelöscht. Bitte keine kompletten Emailtexte im Forum veröffentlichen.]
Daß die 365AG Kenntnis vom Doppeltarifzähler hatte war -wie auch oben schon ausgeführt habe- letztlich aber nicht entscheidungserheblich. Das Gericht war (und so hatte auch ich hilfsweise immer argumentiert) vielmehr
der Meinung, daß die AGB`s der 365AG, soweit es um Bonus und Doppeltarifzähler geht, intransparent und überraschend und damit ungültig sind.
Ich nehme an, daß sich die 365AG in einem Gerichtsverfahren auch in Deinem Fall von den SMB-Anwälten vertreten lassen wird. In diesem Fall könnte es Wunder wirken, wenn Du auf mein Verfahren unter dem oben genannten Aktenzeichen hinweist.
Viel Erfolg.
Stramin
GPKE-Xperte:
--- Zitat von: bolli am 28. September 2015, 09:00:02 ---@grisch
Warum fragen Sie Ihren Netzbetreiber nicht kurz schriftlich an ? Sind doch nur 3 kurze Frage:
1) Bekommt ein neuer Lieferant mitgeteilt, wenn bei einem zukünftigen Kunden ein Zweitarifzähler verbaut ist ?
2) Wann erfolgt diese Mitteilung.
3) Erfolgt vom Lieferanten eine Rückbestätigung dieser Informationen gegenüber dem Netzbetreiber ?
--- Ende Zitat ---
Kurz als Hintergrundinformation. Die Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Lieferant erfolgt nach Vorgaben der Bundesnetzagentur standardisiert in einem elektronischem Format (EDIFACT). Dort werden also keine Briefe, Faxe oder sonst etwas ausgetauscht. Im konkreten Fall bei einem Lieferantenwechsel ist das eine UTILMD für den Prozess Lieferbeginn/Netzanmeldung. Alle Inhalte dieses Datenaustauschs sind auch in einem Handbuch im Internet veröffentlicht. Siehe auch hier: http://www.edi-energy.de/files2/UTILMD_AHB_GPKE_GeLiGas_6_0b_Lesefassung_20150120.pdf
Ob es sich bei einem Zähler um einen Doppeltarifzähler handelt, wird im Rahmen dieses Prozesses nicht direkt mitgeteilt (wie vielleicht über die Information "Zählertyp" zu vermuten), sondern lediglich indirekt über die Übermittlung von zwei OBIS Kennzahlen.
Die Inhalte der elektronisch ausgetauschten Informationen sind übrigens für alle Netzbetreiber und Lieferanten identisch und verpflichtend. Nach den Beschlüssen GPKE und GeLi Gas.
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