Auch mir verweigerte die 365ag den vereinbarten Bonus mit der Begründung, daß ein Doppeltarifzähler vorhanden ist.
Das von mir eingeleitete Schlichtungsverfahren beendete die 365ag erwartungsgemäß durch Klageerhebung (sog. negative Feststellungsklage; wobei festgestellt werden sollte, daß der von mir geltend gemachte Bonusanspruch nicht besteht).
Auf meine Widerklage -mit der ich den Bonus forderte- hin, teilte das zuständige Amtsgericht Regensburg der 365ag folgendes mit:
Der Klägerin wird nahegelgt, die Widerklage anzuerkennen.
Unabhängig davon, ob aufgrund der Indizienlage im konkreten Fall sogar davon ausgegangen werden müsste, daß die Klägerin Kenntnis vom Zweitarifzähler hatte hält das Gericht eine Berufung auf die Regelung in Ziffer 9 Absatz 1 letzter Satz der AGB im Hinblick auf einen Verstoß gegen Ziff. 1 Absatz 2 der AGB nicht für zulässig.
Die Argumentation der Klägerin lautet, dass sie Verträge mit Anschlüssen mit Mehrtarifzählern von vorneherein nicht anbietet. Tatsächlich sei sie wegen des Massengeschäfts jedoch nicht in der Lage, vor Vertragsschluss und Vertragsdurchführung zu überprüfen, ob der Anschluss ein Anschluss mit Eintarifzähler sei.
Selbstverständlich wäre es der Klägerin möglich, diesbezüglich eindeutige Anfragen an den Vertragspartner zu stellen oder dies zu ermitteln. Wenn die Klägerin dies nicht tut, stellt dies ihre von ihr selber zu verantwortende Entscheidung dar. Wenn die Klägerin jedoch de facto gegenüber Anschlüssen mit Mehrtarifzählern sich so verhält,als seien wirksame Verträge geschlossen, so soll mit dieser Klauselkombination das widersprüchliche Verhalten der Klägerin in eine wesentliche Vertragsverletzung des Kunden uminterpretiert werden. Dies ist jedenfalls intransparent und überraschend.
Daraufhin erkannte die 365ag meinen Bonusanspruch voll an und es erging Anerkenntnisurteil.
Die 365ag hatte den Bonus in voller Höhe zuzüglich Verzugszinsen, Gerichtskosten und die Kosten meines Anwaltes zu tragen.
Zur Erläuterung des Gerichtshinweises, daß nach Indizienlage davon ausgegangen werden müsste, daß die 365ag Kenntnis vom Doppeltarifzähler hatte, ist für andere Betroffene vielleicht folgender Hinweis hilfreich:
Mein Netzbetreiber hat mir bestätigt, daß jeder Versorger vom Netzbetreiber bei Netzfreigabe die Information erhält, daß es sich ggf. um einen Anschluß mit Doppeltarifzähler handelt. Der jeweilige Stromversorger muß den Empfang dieser Benachrichtung auch rückbestätigen. Alle Netzbetreiber würden so verfahren.
Daraus folgt, daß in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß der Stromversorger lange vor Lieferbeginn Kenntnis vom vorhandensein eines Doppeltarifzählers hat.