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Autor Thema: Gassperre und Vertrag gegündigt  (Gelesen 10195 mal)

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Offline Rehlein78

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Gassperre und Vertrag gegündigt
« am: 27. August 2015, 11:48:36 »
Hallo zusammen,

uns wurde der Gasaunschluss gesperrt,aufgrund unregelmässiger Abschlagszahlungen habe ich heute Post bekommen das der Versorger uns nun fristlos den Vertrag gekündigt hat. Was passiert nun mit dem gesperrten Anschluss ?!? Mit dem Versorger ist ein gewisser Betrag abgesprochen den wir zur tilgung der offenen Beträge monatlich überwiesen...dieses wollen wir auch weiterhin machen so gut es geht,dem Versorger steht dieses Geld ja auch zu. Nun möchte meine Frau auf Ihren Namen aber einen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen,ist dieses möglich,also muss der Alte Versorger nen Anschluss wieder frei geben oder hat er trotz der Vertragskündigung seinerseits das Recht die Sperre aufrecht zu erhalten ? Da wir Kinder haben und es bald kühler wird und unser Haus schlecht isoliert ist würden wir natürlich gerne schnell wieder einen neuen Vertrag mit einem Versorger abschließen...vielleicht kann jemand helfen ?

Vielen Dank

Offline RR-E-ft

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #1 am: 27. August 2015, 16:18:08 »
Wenn der Anschluss nach der Kündigung vertragsfrei ist, kann mit einem anderen Lieferanten ein neuer Liefervertrag abgeschlossen werden. Der neue Lieferant kann dann auch liefern.

Offline Rehlein78

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #2 am: 28. August 2015, 06:41:09 »
Wenn seitens des Versorgers gekündigt wurde ist er doch Vertragsfrei oder ? Mich interessiert wie das mit der Sperre ist,muss der ALTE Versorger entsperren damit einen neuer Lieferant liefern kann oder darf er die Sperre aufrecht erhalten solange er sein Restgeld noch nicht bekommen hat ?

Offline bolli

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #3 am: 28. August 2015, 07:47:39 »
Mit dem Versorger ist ein gewisser Betrag abgesprochen den wir zur tilgung der offenen Beträge monatlich überwiesen...dieses wollen wir auch weiterhin machen so gut es geht,dem Versorger steht dieses Geld ja auch zu.
Wenn der Versorger mit Ihnen einvernehmlich diese Regelung getroffen hat, sollte er wohl auch mit der Freigabe des Anschlusses einverstanden sein. Die Sperre und auch die Aufhebung der Sperre wird nicht DURCH den Lieferanten sondern nur auf seine Veranlassung DURCH den Netzbetreiber vorgenommen. Nach meinem Verständnis hat der Lieferant nach Freigabe des Anschlusses kein Recht mehr auf Sperrung des Anschlusses und dieser müsste durch den Netzbetreiber wieder zur Verfügung gestellt werden. Dafür wird er natürlich irgendwem eine Rechnung stellen, in diesem Fall wohl dem Kunden. Ob und in wie weit dieser sich bei seinem Lieferanten schadlos halten kann ist separat zu beurteilen.

Den Anschluss bis zur KOMPLETTEN Rückzahlung der Ansprüche zu blockieren dürfte wohl wenig praktikabel sein, da diese Rückzahlung oft über mehrere Jahre läuft, da die Anspruchsgegner meist nicht besonders vermögend sind, es andererseits aber wohl nicht zulässig sein dürfte, über einen längeren Zeitraum hinweg von der Energieversorgung abgekoppelt zu sein (vor allem nicht im Winter), wenn man bereit ist, zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Offline RR-E-ft

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #4 am: 28. August 2015, 12:35:31 »
Nach dem Wirksamwerden der Kündigung hat der alte Lieferant mit dem Anschluss grundsätzlich nichts mehr zu tun.

Der Anschluss gehört dem Netzbetreiber.

Wenn sich ein neuer Lieferant beim Netzbetreiber wegen der Belieferung dieser Abnahmestelle meldet, wird diesem die für die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle notwendige Netznutzung nicht verweigert werden.

Offline Rehlein78

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #5 am: 28. August 2015, 15:41:59 »
Ok...danke für die Antworten,die bis hier hin schonmal sehr hilfreich sind.

Jetzt aber noch eine Kurze Frage,wie bekomme ich raus wer der Netzbetreiber ist ?
Unser Vertrag für die Leiferung von Erdgas lief über die E-on Westfalen Weser aber wer betreibt das Netz ?!? Sorry für diese vielleicht doofe Frage,aber ich weiss es echt nicht :/

Offline Netznutzer

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #6 am: 30. August 2015, 10:39:28 »
Zitat
aber wer betreibt das Netz ?

Sehen Sie auf Ihre lettze Abrechnung, dort müsste es stehen.

Gruß

NN

Offline Rehlein78

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #7 am: 30. August 2015, 18:01:01 »
Tja da hab ich dann wohl ein Problem  :-\

Der örtliche Netzbetreiber ist nämlich ebenfalls die E-on Westfalen Weser AG  :o

Also wird wohl der Anschluss auch nicht für einen neuen Versorger entsperrt werden  :'(

Offline bolli

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #8 am: 31. August 2015, 08:36:43 »
Wenn Sie mal genau schauen, wird der Netzbetreiber wahrscheinlich E-on Westfalen Weser Netz AG sein. Diese ist nicht identisch mit der E-on Westfalen Weser AG, da das Gesetz eine Trennung dieser beiden bewusst vorsieht. Und auch wenn diese miteinander "verbandelt" sein sollten, darf Ihnen die Netz AG "keine Steine in den Weg legen" nur weil Sie bei der E-on Westfalen Weser AG noch Außenstände haben.
Wie RR-E-ft schrieb: Wenn der Vertrag gekündigt ist, kann zu diesem Zeitpunkt ein anderer Versorger an den Anschluß.

Offline Rehlein78

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #9 am: 31. August 2015, 09:20:18 »
Hmm ok...ich bin jetzt einfach mal gespannt ::) meine Frau versucht nun einen Vertrag mit einem anderen Verorger zu bekommen,dieser muss sich ja mit dem Netzbetreiber in Verbinung setzen,dann werden wir es ja sehen.

Man versucht sich schlau zu lesen aber überall sagt jemand etwas anderes.

Sollte sich der Netzbetreiber quer stellen was kann man denn dann machen ?

Offline RR-E-ft

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #10 am: 31. August 2015, 10:45:30 »
Der entsprechende Versorger, der die Versorgung eingestellt und den Vertrag gekündigt hat, ist wohl die E.on Energie Deutschland GmbH, welche das Geschäft der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH durch Verschmelzung übernommen hat. Der Netzbetreiber gehört seit der Rekommunalisierung nicht mehr zum E.ON- Konzern. Die E.ON Westfalen Weser AG wurde zum 26.06.13 aufgelöst.

 

Offline Rehlein78

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #11 am: 14. September 2015, 14:48:50 »
So,

nun hat meine Frau mitlerweile einen Vertrag mit einem neuen Versorger,dieser möchte ab dem 29.9 mit Gas beleifern,jedoch bekommen wir den Anschluss nicht entsperrt,erst wenn wir den offenen Betrag bei dem alten Versorger beglichen haben,also bleibt uns jetzt nichts übrig als zu schauen wo wir soviel Geld auftreiben  ::)

Offline bolli

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Re: Gassperre und Vertrag gegündigt
« Antwort #12 am: 15. September 2015, 09:24:03 »
Neben der rein rechtlichen Seite, zu der RR-E-ft ja schon mal was gesagt hat und wo er auf Ihre Frage in Antwort #9, was man tun kann, wenn sich der Netzbetreiber weigert, anzuschließen, vielleicht noch mal was sagen kann, ist noch mal folgendes klarzustellen:

1.) Da Sie dem Netzbetreiber kein Geld schulden, hat dieser keinen Grund, auf eine etwaige Bezahlung von Außenständen zu warten.

2.) Wenn Ihnen Ihr Lieferant fristlos gekündigt hat, sollte dieser keine Rechte mehr an Ihrem Netzanschluß liegen haben, da er ab Wirksamkeit der Kündigung mit Ihnen kein Vertragsverhältnis mehr hat.

3.) Wenn der Netzbetreiber auf etwaige Zahlungen an Ihren Versorger abhebt, so ist dieser zu fragen, wo er die Berechtigung für dieses Tun hernimmt.

4.) Dabei ist er ggf. ergänzend darauf hinzuweisen, dass es eine Zahlungsvereinbarung mit dem Versorger gibt, die eine Ratenzahlung vorsieht und AUCH AUS DIESEM Grund eine weitere Sperrung wohl nicht rechtmäßig ist.

5.) Wenn der Netzbetreiber auch weiterhin trotz dieser Einlassungen bei seiner Meinung bleiben sollte, könnte man noch freiwillig beim bisherigen Versorger vorsprechen und diesen auf die getroffene Ratenvereinbarung hinweisen und klarmachen, dass diese ja wohl keinen Sinn macht, wenn der Anschluß nicht freigegeben/entsperrt wird. Man könnte ihn bitten, dem Netzbetreiber mitzuteilen, dass der Entsperrung des Anschlusses aus Sicht des Lieferanten nichts entgegensteht.

Entweder nach 5. oder ggf. auch schon statt 5. bleibt noch der Gang zum Anwalt, um sich dort Rechtsberatung und ggf. anwaltliche Hilfe zu holen.


 

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