Energiepreis-Protest > eprimo
Preisgarantie bis 31.7.2018
ER-GO!:
@Bolli
ist das so zu verstehen, dass bei einem Sondertarif von einem Sondervertrag auszugehen ist
mit der Konsequenz, dass u.a. der Anfangspreis im -v. Kunden unterschriebenen- Vertrag
zu gelten hat, solange dieser Sondervertrag/Sondertarif als solcher nicht gekündigt ist?
Gruß
bolli:
Wenn der Sondertarif nicht dem veröffentlichten Tarif der Grundversorgung entspricht sondern darunter liegt oder wenn man explizit einen Sondervertrag unterschrieben hat, so ist wohl von einem solchen auszugehen.
Die dortigen bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gelten so lange, wie sie nicht über eine rechtswirksam in den Vertrag eingebundene und wirksame Preisanpassungsklausel verändert werden (was aber bisher wohl kaum vorkommen kann, da bisher alle dem BGH in vorgelegten (Norm-)Sonderverträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln keine Wirksamkeit entfaltet haben), oder solange wie der Kunde bei Preiserhöhungen diesen widerspricht bzw. das Preisanpassungsrecht in Abrede stellt. Ansonsten werden Preiserhöhungen (auch wenn diese möglicherweise aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel nicht rechtmäßig sind), dem 8. Zivilsenat des BGH sei Dank, 3 Jahre nach deren Verkündung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Vertragsbestandteil bzw. gilt der neue Preis als neuer Preissockel. :(
siehe auch hier: BGH Urt. v. 15.04.15, Az: VIII ZR 59/14 - Sonderabkommen, erg. Vertragsauslegung
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