Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ist der § 315 BGB tot ?

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berghaus:
Die Gültigkeit der BGB-§§ wird wohl keine Anwaltskanzlei in Frage stellen können.

Wenn es aber der Gegenseite nutzt, ist es dieser unbenommen, zu behaupten, was sie will, bis der Himmel nicht mehr blau ist.
(Vielleicht erklärt mal jemand, wann die Grenze zum Prozessbetrug überschritten ist.)

Wichtig ist, dass der Beklagte die unrichtigen Behauptungen Punkt für Punkt widerlegt.
Dann wird sich das Gericht an die §§ erinnern.

Der § 315 BGB spielt ja hauptsächlich im Bereich der Grundversorgung eine Rolle.

Hilfreich war es aber immer, wenn man glaubte, Sonderkunde zu sein, oder dies umstritten war,
hilfsweise den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB zu erheben.
 
Diesen hilfsweisen Einwand enthielten auch schon die Musterbriefe der frühen Jahre.

berghaus 02.08.15

berghaus:

--- Zitat ---von berghaus:
(Vielleicht erklärt mal jemand, wann die Grenze zum Prozessbetrug überschritten ist.)
--- Ende Zitat ---

Gesucht, gefunden:
Hier und anderswo ist hierüber schon mal ordentlich diskutiert worden:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,12584.msg62275.html#msg62275

berghaus 02.08.15

bolli:

--- Zitat von: h.terbeck am 02. August 2015, 08:57:16 ---Was gilt denn als "vereinbart"? 

--- Ende Zitat ---
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (erstmalig BGH VIII ZR 36/06 Rd. 31), gilt im Bereich der Grundversorgung der Preis als vereinbart, der beim Vertragsabschluss für die Grundversorgung (egal ob dieser schriftlich oder virtuell durch Entnahme erfolgte) galt. Besser bekannt ist diese Regelung unter dem Begriff "Preissockel".
Fraglich ist möglicherweise des weiteren noch, inwieweit ein nicht rechtzeitig erfolgter Widerspruch gegen eine Preiserhöhung in der Grundversorgung ebenfalls eine Anerkennung dieser Preiserhöhung zur Folge hat und nicht mehr später mit einem Unblligkeitseinwand angegriffen werden kann.

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