Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ist der § 315 BGB tot ?
userD0010:
Trifft es auf Kunden auf dem seit 1998 liberalisierten Energiemarkt nicht (länger) zu, den § 315 BGB anzuführen, weil er sich nicht der Entscheidungsmacht seines bisherigen Energieversorgers durch den jederzeit möglichen kurzfrisitgen Wechsel zu einem anderen Anbieter zu entziehen vermochte?
Wer Jahr für Jahr auch nach 1998 bei den Jahresabrechnungen den Energiepreis unter Hinweis auf den § 315 BGB in der jewieligen Preisanhebung gerügt hat, könnte nach derartiger Aussage im Falle eines Rechtsstreites wohl dann schlechte Karten haben, oder?
bolli:
Warum sollte man schlechte Karten haben ? Zumindest wenn man, wie spätestens Mitte der 2000er Jahre empfohlen wurde, der Preisrüge eine Einbehaltung gewisser Anteile des Preises folgen ließ und bisher noch keine Klage erhalten hat, dürften zahlreiche Forderungen mittlerweile "verjährt" sein, so denn bereits entsprechende Jahresrechnungen gestellt wurden (also die Forderung geltend gemacht wurde).
Den Rest der Frage habe ich aber zugegebenermaßen nicht verstanden. Vor allem den ersten Satz.
energienetz:
mal hier schauen
http://www.energieverbraucher.de/seite_s13783.html
RR-E-ft:
Siehe nur BGH, B. v. 29.6.11 Az. VIII ZR 211/10 juris Rn. 17
--- Zitat ---Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung [wirksam- Einfügung TF] ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 -VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 -VIIIZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
userD0010:
Was gilt denn als "vereinbart"? Vielleicht die Tatsache, dass der Versorger entscheidet, im der Rechnungslegung folgenden Jahr einen anderen Energiepreis zu verlangen ? Die gängige Praxis war doch wohl -in den meisten Fällen- das der Verbraucher Jahr für Jahr mit Preiserhöhungen konfrontiert wurde, sich gegen diese schriftlich gewehrt hat und die Rechnung auf die Basis des nach seiner Auffassung "vereinbarten" Preises berufen hat.
Die sog. schlechten Karten beziehen sich auf die Behauptung der Anwaltskanzlei eines Energielieferanten, der in seiner Klage die Behauptung aufstellt, dass der § 315 BGB vtw, auch der § 307 BGB nicht bültig seien.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln