Die Gültigkeit der BGB-§§ wird wohl keine Anwaltskanzlei in Frage stellen können.
Wenn es aber der Gegenseite nutzt, ist es dieser unbenommen, zu behaupten, was sie will, bis der Himmel nicht mehr blau ist.
(Vielleicht erklärt mal jemand, wann die Grenze zum Prozessbetrug überschritten ist.)
Wichtig ist, dass der Beklagte die unrichtigen Behauptungen Punkt für Punkt widerlegt.
Dann wird sich das Gericht an die §§ erinnern.
Der § 315 BGB spielt ja hauptsächlich im Bereich der Grundversorgung eine Rolle.
Hilfreich war es aber immer, wenn man glaubte, Sonderkunde zu sein, oder dies umstritten war,
hilfsweise den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB zu erheben.
Diesen hilfsweisen Einwand enthielten auch schon die Musterbriefe der frühen Jahre.
berghaus 02.08.15