Erste Anmerkung: Genau aufgrund dieser Situation sollte man sich unbedingt genau überlegen, wann man einen Vertrag über einen Paketpreis abschließt. Und spätestens nach Einzug der Freundin (also schon vor Rechnungsstellung 2015), war doch abzusehen, dass der Verbrauch steigen würde und somit das Paket nicht mehr günstig sein würde. Da gehört der Paketvertrag UMGEHEND gekündigt. Das das gemeinsame Wohnen nun wieder aufgelöst wird, war ja sicherlich zu Anfang so nicht geplant und damit der mögliche Rückgang auf den alten Verbrauch ebenfalls nicht. Des weiteren ist es so, dass WENN man schon bei einem der sogenannten "Billigheimer" einen Vertrag abschließt, dann kann man auch direkt einen Vertrag mit Boni abschließen und diesen AUTOMATISCH nach einem Jahr (bzw. rechtzeitig zum Erfüllen der Kündigunsfrist) fristgerecht kündigen, um die Vorteile mitzunehmen.
Das diese Versorger sämtlich ihre Preise regelmäßig "anpassen", spätestens zum Ablauf des ersten Jahres, sollte ja mittlerweile hinreichend bekannt sein.
Fangen wir mal bei den Fragen hinten an: Ein Sonderkündigungsrecht, weil die Freundin nun wieder ausgezogen ist, besteht nicht, zumal die Freundin sicherlich nicht mit Vertragspartnerin war. Grundsätzlich ist der Versorger berechtigt, bei einem erhöhten Verbrauch auch die Abschläge für das nächste Lieferjahr an den letztjährigen Verbrauch anzupassen (§ 41 Abs. 2 EnWG), was er aufgrund des höheren Verbrauchs 2014/2015 jetzt gemacht hat. Er muss nach der gleichen Vorschrift den Abschlag absenken, wenn der Kunde glaubhaft macht, dass und warum er in der kommenden Abrechnungsperiode einen geringeren Verbrauch haben wird. Man kann natürlich versuchen, der Versorger sofort mit dem Sachverhalt des Auszugs und der Bitte um Reduzierung zu konfrontieren (worauf diese Art Versorger aber meist eher nicht reagiert) oder man kann die ersten 2-3 Monate abwarten (und dabei mind. monatlich die Verbräuche aufschreiben) und dann mit diesen realen niederigeren Verbräuchen den Versorger nochmals bitten, den Abschlag abzusenken.
Hinzu kommt aber jetzt die Situation mit den Preisanpassungen, die ja auch eine Anpassung der Abschläge zur Folge hatte, da sich ja auch dadurch die Gesamtabrechnungspreise erhöht haben. Hier wird der Versorger sicherlich nicht freiwillig auf irgendwas verzichten. Da muss man ggf. die Einzugsermächtgung widerrufen und die selbst zu zahlenden Abschläge niedriger ansetzen. Hier sollte man dem Versorger aber unbedingt schriftlich mitteilen, warum man den Abschlag kürzt.
Bei den Preiserhöhungen kann man, unabhängig davon, ob sie nun überhaupt mitgeteilt wurden und in welcher Art dieses geschah (dieses können natürlich zusätzliche Argumente sein, warum diese nicht wirksam sein könnten) davon ausgehen, dass diese zumindest nicht in Gänze rechtmäßig zustande gekommen sind. Die verwendeten Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen der Versorger halten bisher der Rechtsprechung des BGH, die dieser an solche Klauseln stellt, sämtlich nicht stand, sofern sie vom BGH in entsprechenden Verfahren geprüft wurden.
Daher kann man sicherlich mit einem gewissen Recht davon ausgehen, dass eine wirksame Preisanpassung in diesen Verträgen nicht erfolgt ist und man dieser insofern widersprechen kann. Das muss man dann tun und eine Vergleichsberechnung mit den ursprünglich vereinbarten Preisen und den realen Verbräuchen aufmachen. Die dort errechneten Gesamtpreise teilt man durch die vereinbarte Anzahl Raten und bekommt so den monatlichen Abschlag heraus. Diesen überweist man dann eigenhändig monatlich.
In einigen Fällen haben die Versorger anschließend eine sofortige (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen. Wenn man eh Sonderkündigen wollte, ist dieses ja quasi eine solche und man kann sich sofort einen neuen Versorger suchen. Tut man dieses nicht, fällt man in die (teurere) Grundversorgung.
Darüber hinaus kann natürlich auch die Art der Mitteilung über die Preiserhöhung Anlass zum Widerspruch gegen die Preiserhöhung sein. Da ist u.a. wesentlich, was vertraglich z.B. zu Schriftwechseln und Mitteilungen über Preiserhöhungen vereinbart ist.