Der BGH - und mit ihm die weiteren Obergerichte - sehnen sich offenbar nach einer weiteren Entscheidung durch den EuGH; ergänzende Vertragsauslegung auf dem Weg zur geltungserhaltenden Reduktion.
Der EuGH hat sowohl in seiner Entscheidung vom 21.03.2013, als auch in derjenigen vom 23.10.2014 die Befristung mit der Begründung versagt, dass es der Versorgungswirtschaft nicht gelungen war, existenzbedrohende Folgen seiner Rechtsprechung darzulegen. Der hohe Schutz der Verbraucherinteressen zieht sich wie ein roter Faden durch die Entscheidungsbegründungen.
Selbst der 8.BGH-Senat argumentiert mit dem Kriterium des hohen Verbraucherschutzes, wenn es darum geht, WEG-Verbänden den Schutz des § 13 BGB zuzubilligen.
Vor diesem Hintergrund klingt es wie Hohn, dem Verbraucher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen "objektiv unterstellten" Willen zu implizieren, dass mit seinem unterlassenen Widerspruch ein Preisakzept verbunden sei.
Aber auch dem rührigen Verbraucher, der sich in den letzten 3 Jahren tatsächlich geregt und seinen Widerspruch geäußert hat, soll jetzt wiederum ein modifizierter und wieder "objektiv unterstellter" Wille impliziert sein, der schon wieder und Post wendend in die nicht normierte "Anfangspreis-/Sockelpreisrechtsprechung" mündet.
Wenn aus dem Aspekt der Herstellung rechtsbefriedeter Verhältnisse mit dem 3-Jahres-Sprung, den der 8.ZS mit Blick auf der Basis von § 18 GVV konstruiert hat, das "Sack-ist-jetzt-zu" Theorem wirksam werden soll, dann hätte aber auch genügt (vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zum Verbraucherschutz), die Sockelpreis-Theorie sterben zu lassen.
Der "objektiv zu unterstellende Wille" des Verbrauchers entspringt keiner wissenschaftlich zugänglichen Basis; jedenfalls nicht in weiten Teilen der Bevölkerung (wie der umfangreich im Gang befindliche Energieprotest in all seinen auftretenden Fazetten allenthalben zeigt).