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ExtraEnergie - Preiserhöhung um 40 %

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Rosanna:
Guten Tag,
beziehe seit März 2014 meinen Strom von ExtraEnergie. Nun bekam ich dieser Tage per E-Mail die Jahresabrechnung mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass mein künftiger Abschlagsbetrag neu festgesetzt wird.
Mir hat es schier die Sprache verschlagen - die Erhöhung beläuft sich auf sage und schreibe 40 %. Zuerst dachte ich, es kann sich nur um einen Rechenfehler handeln. Eine E-Mail über eine Preiserhöhung habe ich nie bekommen, da ich ansonsten fristgerecht gekündigt hätte.
Auf meinem Online-Konto von ExtraEnergie habe ich dann in einem Postfach eine Bla-Bla-Mitteilung vom Januar 2015 gefunden, wo dann u.a. von einer Preisanpassung die Rede war. Da habe ich es dann schwarz auf weiss gesehen, wieso ich eine um 40 % höhere Abschlagszahlung leisten soll.
Was ich als absolute Frechheit empfinde ist, dass auf den Vergleichsrechner-Seiten ExtraEnergie mit dem viel niedrigeren Strompreis neue Kunden ködert, den ich letztes Jahr bei Vertragsabschluß bezahlt habe.
Das ist für mich schlicht Bauernfängerei!
Was ich bis jetzt im Internet recherchiert habe, bin ich kein Einzelfall. Es scheint noch einigen Leuten so gegangen zu sein, dass sie keine E-Mail über eine Preiserhöhung bekommen haben und erst bei der Jahresabrechnung das große Staunen kam. Die Kündigungsfristen sind natürlich verstrichen. Ich halte das Vorgehen von ExtraEnergie allerdings nicht für rechtens und möchte aus diesem Vertrag raus. Was kann ich tun?

khh:
Hallo @Rosanna,

Was zu tun / zu machen ist  -  siehe bspw. hier:  http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19567.0.html  und andere Threads zu ExtraEnergie und deren Vertriebs-Marken !

Wenn Sie eine konkrete Hilfestellung benötigen (z.B. für die Formulierung des Widerspruchs und/oder Erstellung einer "Eigenberechnung"), dann melden Sie sich wieder.

Gruß, khh

energienetz:
Hallo,

in dieser Sache gibt es eine Klage der VZ Sachsen Sachsen gegen den Anbieter, über die im Juni vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wird. Details dazu sind mir leider nicht bekannt.

khh:
Im Zusammenhang mit dem von @Rosanna geschilderten Sachverhalt wird von betroffenen Kunden immer wieder der Wunsch oder die Absicht vorgetragen, das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nachträglich ausüben zu wollen bzw. das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein solches Recht ist nicht ersichtlich, denn gemäß § 314 BGB ist für die "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund" selbst bei Verletzung einer Vertragspflicht regelmäßig Voraussetzung für eine solche a.o. Kündigung die erfolgslose Abmahnung und der erfolgslose Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist.

Hier handelt es sich aber "nur" um eine aus verschiedenen Gründen höchstwahrscheinlich rechtlich unwirksame Preiserhöhung, nämlich 1. wg. unterbliebener *) bzw. intransparenter Preiserhöhungsmitteilung (§ 41 (3) EnWG); 2. wg. Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB); 3. wg. Unangemessenheit der Preiserhöhung (nicht analog zur vom EVU nachzuweisenden Gesamtkostenentwicklung = unzulässige Erhöhung des Gewinnanteils). Zu 2. und 3. kann auf die diesbzgl. ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen werden. Sinnvoll ist, für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de sowie eine Info an die Verbraucherzentralen Sachsen und NRW anzukündigen.

Bei entsprechend stringent (per Email und aus Nachweisgründen tunlichst zusätzlich per Einschreiben-Einwurf) vorgetragenem Widerspruch (Wirksamkeit der Preiserhöhung bestreiten) mit Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung sowie ggf. Herabsetzung der verlangten Abschläge (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG) bieten die ExtraEnergie und deren Vertriebs-Marken häufig selbst eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung an.    Ob man sich als Kunde darauf einlässt oder für das laufende Lieferjahr die Vertragserfüllung zu dem anfänglich vereinbarten Preis verlangen will, müssen Betroffene für sich entscheiden (im letzteren Fall sollte der Kunde nach Ankündigung gegenüber dem Versorger die Abschlagszahlungen auf Basis einer "Eigenberechnung" kürzen). 

*) Nachtrag:
Erfordernis lt. der übergeordneten "Richtlinie 2009/72/EG" der EU, Anhang I "Massnahmen zum Schutz der Kunden", Ziff. 1  -  Auszug: 
--- Zitat ---b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Die Einstellung einer Preiserhöhungsmitteilung allein in ein "Online-Kundenkonto", augenscheinlich ohne eine gleichzeitige Hinweis-Email an den Kunden, dürfte wohl kaum dem Erfordernis "direkt" genügen.

Rosanna:
Hallo,
vielen Dank für die Tips und Gedankenansätze! Ich habe dementsprechend ein Schreiben an EE verfasst. Zwar bezweifle ich, dass die einlenken, aber von vorneherein aufzugeben ist nicht meins, so habe ich es wenigstens versucht.
Viele Grüße
Rosanna

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