Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Bonus bei Mehrfachtarifzählern

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Ben:
Die 365 AG verklagt nicht nur Verbraucher mit Photovoltaikanlagen, sondern auch Verbraucher mit so genannten "Mehrfachtarifzählern".

http://www.anwalt.de/rechtstipps/stromanbieter-ag-verweigert-bonus-update_068488.html

PLUS:

--- Zitat ---... Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern..
--- Ende Zitat ---
z.B.AGB immergrün

Auch hier ist wieder nicht erkennbar, was daran nicht klar und verständlich sein soll.


--- Zitat von: khh am 17. April 2015, 19:25:18 ---Nach Auskunft meines Netzbetreibers erhält der neue Anbieter von der Existenz eines solchen Zählers bereits Kenntnis im Rahmen des Wechselprozesses. Wenn ein Versorger das aber bereits vor/bei Vertragsbeginn wusste und die Lieferung trotzdem dauerhaft aufnimmt, dürfte er sich nicht mehr erst nach Ablauf des ersten Lieferjahres auf seine AGB-Belieferungsausschlussklausel berufen können!
--- Ende Zitat ---

Die Frage bleibt, welche Informationen im Rahmen des Wechselprozesses über die Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber über den Messstellendienstleister letztendlich beim Lieferanten (Versorger) bei Vertragsabschluss vorlagen. Sollte der Versorger vom Doppeltarifzähler etc. pp. Kenntnis erhalten haben und den Antrag des Kunden so angenommen und den Vertrag trotzdem abgeschlossen haben, dann kommt nach meiner Meinung § 305b BGB ins Spiel. Hier ist der Vorrang der Individualabrede geregelt. Jede Vereinbarung, die die Vertragsparteien individuell getroffen haben geht den AGB vor.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 18. April 2015, 10:02:15 ---
--- Zitat ---... Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern..
--- Ende Zitat ---
z.B.AGB immergrün
Auch hier ist wieder nicht erkennbar, was daran nicht klar und verständlich sein soll.
--- Ende Zitat ---

In Ziff. 1 Abs. 2 sind die nicht vorgesehenen Belieferungen definiert (u.a. bzgl. vorhandener "Doppel- oder Mehr-
fach(?)tarifzähler" und "Photovoltaikanlagen"); da steht aber nicht mal ein Verweis bzgl. Ausschluss eines Bonus!

Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1

--- Zitat ---Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
--- Ende Zitat ---
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?

@PLUS,
bzgl. des zweiten Teils Ihres Beitrags sind wir uns bei der Einschätzung von AGB-Klauseln ja ausnahmsweise mal einig ;) (der Hinweis auf § 305b BGB ist sehr gut; Danke).

PLUS:

--- Zitat von: khh am 18. April 2015, 11:17:04 ---Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1

--- Zitat ---Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
--- Ende Zitat ---
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?.
--- Ende Zitat ---
@khh, um diese Klausel geht es hier zwar nicht, aber wie wäre es, wenn Sie uns dann eine in diesem Fall für einen "durchschnittlich verständigen Verbraucher ausreichend verständliche Klausel" formulieren würden. Man muss als "Verbraucheranwalt" den durchschnittlichen Verbraucher nicht immer wieder als so einfältig hinstellen, nur um §305c BGB in Anspruch nehmen zu können. Nicht alle Klauseln sind überraschend und mehrdeutig. Das werden auch Richter so sehen. Vielleicht nicht alle aber sicher einige!  ;)

khh:
Doch, um genau die Klausel gem. Ziff. 9 Abs. 1 der 365AG-AGB geht es auch, denn nur im Zusammenwirken mit AGB-Klausel Ziff. 1 Abs. 2 steht der Bonus überhaupt zur Diskussion, weil in Letzterer -wie ich bereits geschrieben hatte- der Bonus ersichtlich gar nicht angesprochen ist.

Und welche AGB-Klauseln manche Gerichte für intransparent und damit unwirksam halten, können Sie bspw. diesem Thread http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19657.0.html entnehmen. Wenn man Ihren bisherigen Ausführungen folgt, müsste diese verlinkte Preisänderungsklausel doch "klar und verständlich" sein, oder? 

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