Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

365 AG und deren Geschäftsfelder

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tangocharly:
Die 365 AG arbeitet mit Geschäftsfeldern. Vermutlich alle Unternehmen arbeiten mit Geschäftsfeldern. Ein Geschäftsfeld definiert sich semantisch: "der Bereich, auf dem ein Unternehmen sich betätigt". Eine juristische Definition für "Geschäftsfeld" existiert nicht. Es hat auch keine juristische Kontur, jedenfalls nicht im individualen Rechtsverkehr.

Wenn also die almados und immergrüns Geschäftsfelder der 365 AG sind, dann besagt dies nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die 365 AG auf diesen Geschäftsfeldern betätigt. Diese Betätigung kann die Kundenbetreuung eines Drittunternehmens sein ("Backoffice") bis hin zum Forderungsinkasso (Forderungscession, etc.).

Für den Vertragsschluss entscheidet aber, wer als Antragsteller auf der einen und als Anbieter (Annehmender) auf der anderen Seite sich einander gegenüber stehen. Und das läßt sich relativ leicht anhand der schriftlichen Vertragsbestätigung erkennen. Und dort steht nicht, dass der Kunde mit einem Geschäftsfeld kontrahiert hat, sondern eine juristische Person (welche in § 3 Ziff. 18 EnWG institutionell erwähnt wird).

Dass diese jur. Person als Geschäftsfeld bezeichnet wird, ist halt schon eine Eigenart der 365 AG - besagt aber rein gar nix über die konkrete Person des Vertragspartners aus. Wenn dann in den AGB's zu lesen ist:

--- Zitat --- almado-ENERGY ist ein Geschäftsfeld der 365 AG (nachfolgend „Energieversorger“).
--- Ende Zitat ---
dann sind dort drei Elemente angesprochen: (1) die almado (2) die 365 AG und (3) ein Geschäftsfeld. Dass ein Geschäftsfeld kein Energieversorger sein kann, ergibt sich schon aus § 3 Nr. 18 EnWG. Es handelt sich um einen Geschäftsbereich, also die Energieversorgung. Dass die almado und die 365 AG Energieversorger sein können (i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG) liegt auf der Hand; beide sind auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für das Vertragssubstrat, wer jetzt Energieversorger im konkreten Fall sein soll, kommt es darauf an, wer die Leistungsverpflichtung übernommen hat, also dem Kunden die Grundlage für seine Gegenleistung (Kaufpreis) liefern will.
Aus dem sinnfälligen Zusammenhang des Verkehrsauftritts dieser versammelten Unternehmen ist zu erkennen, dass die 365 AG sich als "Mutterunternehmen" versteht. Auch als Vorlieferant der almado, welche die Energie von 365 AG bekommt, kann Letztere Energieversorger i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG sein.

Die Verwendung der drei Elemente in den AGB's besagt also im Sprachduktus der Beteiligten des "Geschäftsfeldes" rein gar nichts darüber, wer der konkrete Vertragspartner des Kunden mit eigenen Rechten und Pflichten ist.

tangocharly:
Die AGB der almado-Energy beinhaltet folgende Klausel (Ziff. 13. Abs. 2):

--- Zitat ---(2) Die Rechte und Pflichten aus diesem Stromliefervertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Energieversorgers im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.
--- Ende Zitat ---

Ein solcher Klauselinhalt (vgl. Satz 2) verstößt gegen die Klauselverbote gem. § 309 Ziff. 10 BGB.
Zwar hat der Gesetzgeber gem. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB den Energieversorgern schon weitgehend freie Hand bei der Gestaltung gelassen. Geregelt wurde aber, dass dann, wenn

--- Zitat ---die Versorgungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen
--- Ende Zitat ---
die Bestimmungen gem. §§ 308, 309 BGB dennoch Anwendung finden.

Ein Abweichen vom Verordnungstext der StromGVV liegt aber schon deshalb auf der Hand, weil es nur einen Grundversorger gem. § 36 Abs. 2 EnWG geben kann, somit kein beliebiger Austausch des Vertragspartners (Stromversorgers) erfolgen kann. Und wer Grundversorger wird, das richtet sich danach wer in seinem Versorgungsgebiet die meisten Haushaltskunden hat.

Wenn es nur einen Grundversorger gibt, dann macht auch ein Kündigungsrecht (§ 309 Ziff. 10 b BGB) keinen Sinn. Dies sieht aber wiederum bei den "Geschäftsfeldern" ganz anders aus (siehe thread [nofollow]http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18967.0.html[/nofollow]).

khh:
@tangocharly,

und was bedeutet das für die Praxis ?  -  Beispiel:

Die Vertragsbestätigung an den Kunden (Annahme) erfolgt m.W. immer durch die betreffende "Marken-GmbH" (Ideal Energie GmbH, Meisterstrom-Service GmbH, immergrün-Energie GmbH oder almado-Energie AE GmbH).

Bei den beliebten Feststellungsklagen [insbesondere Bonusverweigerung wg. (angeblich) nicht ausschließlich private Nutzung, vorhandener PV-Anlage oder Mehrtarifzähler etc.] tritt wohl immer die 365 AG als Kläger auf, wobei der Klage vom Versorgeranwalt wohl lediglich ein Nachweis beigefügt ist, dass die Kläger-AG Rechtsnachfolger der almado AG ist.

Sollte der Kunde als Beklagter also (bereits in der Klageerwiderung?) immer (hilfsweise?) die Aktivlegitimation
der 365 AG bestreiten (falsch kann man damit ja wohl ohnehin nichts machen, oder?) ?

Gruß, khh


PS: Ist es vielleicht so, dass dem Thema "Aktiv-/Passivlegitimation" auf Verbraucherseite generell mehr Beachtung zu schenken ist? Was genau hat ein Nachfolge-Versorger als Legitimationsnachweis überhaupt beizubringen?
 
Und kann vom Versorger ein diesbezügliches Versäumnis (dass solche gemacht wurden, vermute ich manchmal)
bei einer Übernahme/Verschmelzung oder Ausgliederung etc. im nachhinein überhaupt noch "geheilt" werden ?

tangocharly:
@kkh #2

(1) Richtiger Vertragspartner

Ich bin noch nicht ganz dahinter gedrungen, was die 365 AG mit ihrem Akquistionsmodell "Geschäftsfeld" bezwecken will. Ich unterstelle noch, dass die 365 AG beabsichtigt, deren "Geschäftsfelder" als Vermittler/Agenturen/Handelsvertreter einzusetzen. Warum dann aber die nötige Klarheit im Ausdruck in den Abschlussunterlagen nicht Verwendung findet, bleibt sogleich im Dunkeln.

Juristisch löst sich das Problem über § 164 Abs. 2 BGB: Tritt der Wille im fremden Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willen in fremdem Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Versteht man den Begriff "Geschäftsfeld" als eine besondere Organisationsform (Kooperation), dann ändert auch dies nichts daran, dass zunächst nur eines der genannten Unternehmen Vertragspartner des Letztverbrauchers werden soll.

Die 365 AG ist aber der Auffassung, dass der Auftritt der almados (et alt.) hinlänglich deutlich gemacht habe, dass diese nicht in eigenem Namen gehandelt hätten. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten der 365 AG und deren "Geschäftsfeldern" (§ 305 c Abs. 2 BGB).

In taktischer Hinsicht empfiehlt sich daher, den Richter dahin zu "impfen", dass dieser  "aufkommenden Zweifeln Einhalt gebietend", nicht der Argumentation der 365 AG folgt.

(2) Aktivlegitimation

Natürlich empfiehlt sich die Aktivlegitimation zu problematisieren. Der Richter muß diese Beteiligtenposition amtswegig prüfen - aber erst dann, wenn ein entsprechender Einwand des Bekl. kommt. Dem Richter muß auf die Sprünge geholfen werden.

(3) Feststellungsklagen

Wenn die almaldos (et alt.) aktivlegitimiert sind (und nicht die 365 AG), dann besitzt die derzeitige Klägerin der Feststellungsklage kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Bonusberechtigung (§ 256 ZPO). Die Klage wäre abweisungsreif.

Dem könnte die 365 dadurch begegnen, indem namens der almados (et alt.) eine Hauptintervention (eher unwahrscheinlich) oder aber ein Beitritt (zum Verfahren auf Klägerseite = Nebenintervention) vorgenommen wird.

Taktisch wäre es aber auch denkbar, mit der derzeitigen Klägerin allein zunächst ein (negatives) Urteil abzuwarten und dann mit dem richtigen Kläger einen Neueinstieg vorzunehmen.
Die falsche Klagepartei geht jedenfalls mit den eigenen Kosten nach Hause.

Sollte aber noch eine Zahlungsklage (zusätzlich) anhängig sein (Zahlungseinbehalt des Verbrauchers), dann könnte die Klg. ihren Antrag (hilfsweise) auf Zahlung an den richtigen Vertragspartner umstellen (Klagänderung).

(4) Legitimationsnachweis:

Dieser kann auch später im Prozess gebracht werden (abgesehen von den Verspätungsvorschriften, die aber kaum greifen könnten). In diesem Fall hilft eigentlich nur noch das sofortige Anerkenntnis mit der bekannten Kostenfolge (§ 93 ZPO). Wäre aber sicher unpraktisch, weil es dem Beklagten ja hauptsächlich darauf ankommt, die Rechtsgrundlage für den Bonus zu klären.

uwes:
@Tangocharly

Lieber Kollege, ich verweise auf meinen hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18898.msg113759.html#msg113759 veröffentlichten Beitrag. Danach handelt es sich nicht immer um verschiedene "Geschäftsfelder" sondern hin und wieder auch um verschiedene juristische Personen.

Das gilt wohl auch für Immmergrün. Siehe hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18967.msg110694.html#msg110694
Da ist also jemand schon mal darauf "gekommen"

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