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Autor Thema: Bonus bei Mehrfachtarifzählern  (Gelesen 5925 mal)

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Offline Ben

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Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« am: 17. April 2015, 14:38:19 »
Die 365 AG verklagt nicht nur Verbraucher mit Photovoltaikanlagen, sondern auch Verbraucher mit so genannten "Mehrfachtarifzählern".

http://www.anwalt.de/rechtstipps/stromanbieter-ag-verweigert-bonus-update_068488.html

Offline PLUS

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #1 am: 18. April 2015, 10:02:15 »
Zitat
... Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern..
z.B.AGB immergrün

Auch hier ist wieder nicht erkennbar, was daran nicht klar und verständlich sein soll.

Nach Auskunft meines Netzbetreibers erhält der neue Anbieter von der Existenz eines solchen Zählers bereits Kenntnis im Rahmen des Wechselprozesses. Wenn ein Versorger das aber bereits vor/bei Vertragsbeginn wusste und die Lieferung trotzdem dauerhaft aufnimmt, dürfte er sich nicht mehr erst nach Ablauf des ersten Lieferjahres auf seine AGB-Belieferungsausschlussklausel berufen können!

Die Frage bleibt, welche Informationen im Rahmen des Wechselprozesses über die Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber über den Messstellendienstleister letztendlich beim Lieferanten (Versorger) bei Vertragsabschluss vorlagen. Sollte der Versorger vom Doppeltarifzähler etc. pp. Kenntnis erhalten haben und den Antrag des Kunden so angenommen und den Vertrag trotzdem abgeschlossen haben, dann kommt nach meiner Meinung § 305b BGB ins Spiel. Hier ist der Vorrang der Individualabrede geregelt. Jede Vereinbarung, die die Vertragsparteien individuell getroffen haben geht den AGB vor.

Offline khh

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #2 am: 18. April 2015, 11:17:04 »
Zitat
... Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern..
z.B.AGB immergrün
Auch hier ist wieder nicht erkennbar, was daran nicht klar und verständlich sein soll.

In Ziff. 1 Abs. 2 sind die nicht vorgesehenen Belieferungen definiert (u.a. bzgl. vorhandener "Doppel- oder Mehr-
fach(?)tarifzähler" und "Photovoltaikanlagen"); da steht aber nicht mal ein Verweis bzgl. Ausschluss eines Bonus!

Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1
Zitat
Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?

@PLUS,
bzgl. des zweiten Teils Ihres Beitrags sind wir uns bei der Einschätzung von AGB-Klauseln ja ausnahmsweise mal einig ;) (der Hinweis auf § 305b BGB ist sehr gut; Danke).
« Letzte Änderung: 18. April 2015, 13:12:06 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #3 am: 18. April 2015, 16:29:41 »
Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1
Zitat
Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?.
@khh, um diese Klausel geht es hier zwar nicht, aber wie wäre es, wenn Sie uns dann eine in diesem Fall für einen "durchschnittlich verständigen Verbraucher ausreichend verständliche Klausel" formulieren würden. Man muss als "Verbraucheranwalt" den durchschnittlichen Verbraucher nicht immer wieder als so einfältig hinstellen, nur um §305c BGB in Anspruch nehmen zu können. Nicht alle Klauseln sind überraschend und mehrdeutig. Das werden auch Richter so sehen. Vielleicht nicht alle aber sicher einige!  ;)

« Letzte Änderung: 18. April 2015, 16:35:43 von PLUS »

Offline khh

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #4 am: 18. April 2015, 16:57:21 »
Doch, um genau die Klausel gem. Ziff. 9 Abs. 1 der 365AG-AGB geht es auch, denn nur im Zusammenwirken mit AGB-Klausel Ziff. 1 Abs. 2 steht der Bonus überhaupt zur Diskussion, weil in Letzterer -wie ich bereits geschrieben hatte- der Bonus ersichtlich gar nicht angesprochen ist.

Und welche AGB-Klauseln manche Gerichte für intransparent und damit unwirksam halten, können Sie bspw. diesem Thread http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19657.0.html entnehmen. Wenn man Ihren bisherigen Ausführungen folgt, müsste diese verlinkte Preisänderungsklausel doch "klar und verständlich" sein, oder? 
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Offline PLUS

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #5 am: 18. April 2015, 18:33:56 »
Und welche AGB-Klauseln manche Gerichte für intransparent und damit unwirksam halten, können Sie bspw. diesem Thread http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19657.0.html entnehmen. Wenn man Ihren bisherigen Ausführungen folgt, müsste diese verlinkte Preisänderungsklausel doch "klar und verständlich" sein, oder?
@khh, eine völlig andere Baustelle! Nein, ganz sicher nicht! Mein Transparenzanspruch geht noch viel weiter, das müsste Ihnen eigentlich aufgrund meiner Beiträge, erst jüngst war das wieder ein Thema, klar sein! So einfach mit dem Bezug auf § 315 BGB und mit Anleihen aus dem Tarifkundenbereich geht es  nicht. Das Pfalzwerke AG-Urteil ist doch jetzt wirklich keine Überraschung.

Warum wurde wohl § 5 StromGVV/GasGVV geändert? Sie kennen doch die EuGH-Urteile Az.: C-359/11 und C-400/11. Die Bedingungen  entsprachen nicht den europarechtlichen Anforderungen an die Transparenz für die Verbraucher. Nach Auffassung der Richter sind die Regelungen im deutschen Recht mit den Vorgaben aus den Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktrichtlinien  nicht vereinbar. 
Wie es hier wie dort weitergeht ist immer noch nicht klar.  Ohne verlässliche und faire gesetzliche Grundlagen u.a.  für die Erhöhung oder Senkung von Preisen  im Massengeschäft Energieversorgung geht es nicht. Das sollte der Politik endlich klar werden. Mit  laufenden Verfahren in Massen und unterschiedlichsten Urteilen ist das zwar eine Arbeitsbeschaffungsmassnahme für Juristen aber keine Lösung für Verbraucher und Versorger. Insofern ist das Pfalzwerk-Urteil sicher wieder ein Diskussionsgrund führt aber keinen Schritt weiter.

Offline khh

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #6 am: 18. April 2015, 19:02:19 »
OK, dann sind wir uns bzgl. des „Pfalzwerke-Urteils“ anscheinend doch einig. Bzgl. der für das Thread-Thema maßgeblichen AGB-Klauseln ist das wohl auszuschließen :( . Dabei lass ich es jetzt bewenden.
« Letzte Änderung: 19. April 2015, 00:49:23 von khh »
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Offline bolli

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Re: Bonus bei Mehrfachtarifzählern
« Antwort #7 am: 20. April 2015, 08:56:49 »
Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1
Zitat
Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?.
@khh, um diese Klausel geht es hier zwar nicht, ...

@PLUS
Wenn es hier nicht um diese Klausel geht, würde mich (und vielleicht auch einige andere) vielmehr als eine passendere Formulierung der von @khh genannten Klausel (denn dafür sind ja nicht wir Verbraucher zuständig sondern der Versorger, der auf Basis dieser Klausel sein (vermeintliches) Recht durchsetzen möchte. Das dieses nicht ganz so einfach sein kann, haben wir bei den Preisänderungsklauseln sowohl in Sonderverträgen als auch jetzt im gesetzlichen Preisanpassungsrecht ja nun mehrfach erlebt, aber das ist wie gesagt nicht unser Problem) interessieren, auf welcher Basis (AGB-Klausel ?) der Versorger denn den Bonus bei einem Mehrtarifzähler sonst verweigern können sollte ?

 

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