... Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern..
z.B.AGB immergrün
Auch hier ist wieder nicht erkennbar, was daran nicht klar und verständlich sein soll.
In Ziff. 1 Abs. 2 sind die nicht vorgesehenen Belieferungen definiert (u.a. bzgl. vorhandener "Doppel- oder Mehr-
fach(?)tarifzähler" und "Photovoltaikanlagen"); da steht aber nicht mal ein Verweis bzgl. Ausschluss eines Bonus!
Und ob die (viel später in der AGB folgende !) Klausel Ziff. 9 Abs. 1
Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus, eines „Sofortbonus“ oder von frei-kWh besteht weiter auch nicht, wenn der Kunde nicht zwölf Monate berechtigt an derselben Abnahmestelle beliefert worden ist ...
[farbliche Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]ausreichend verständlich ist (muss ein "durchschnittlich verständiger Verbraucher" diesen -aus nur
einem Wort sich ergebenden- Zusammenhang wirklich erkennen?) oder ob diese Klausel bspw. intransparent bzw. überraschend und damit unwirksam sein könnte, lass ich mal dahingestellt. Also sooo "klar" ist das doch wohl eher nicht!?
@PLUS,
bzgl. des zweiten Teils Ihres Beitrags sind wir uns bei der Einschätzung von AGB-Klauseln ja ausnahmsweise mal einig
(der Hinweis auf § 305b BGB ist sehr gut; Danke).